Ich bin der Meinung, ab 1 promille
ab 1,1 ‰ (Im aktiven Straßenverkehr ist dies , unsoverän )
Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt der Nachweis einer bestimmten (Mindest-) Blutalkoholkonzentration des Fahrers, ohne dass weitere Anzeichen unsicherer Fahrweise vorliegen müssen. Seit der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 1990, geht die Rechtsprechung von einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (für alle Führer von Kraftfahrzeugen) aus. Die frühere BGH-Rechtsprechung ging noch von 1,3 Promille, bis in die 60er-Jahre sogar von mindestens 1,5 Promille aus. Für Radfahrer wird absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 ‰ angenommen; gleiches soll auch für Elektrorollstühle gelten. Bei Schiffsführern ist dies ab 1,7 ‰ zutreffend.
Eine Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor.