Urlaubsanspruch besteht anteilig.
Ja, haben sie anteilig allerdings
ja hat man.
Ja haben sich auch Urlaub verdient. Es gibt kein Urlausgeld extra.
aber selbstverständlich
Natürlich besteht Urlaubsanspruch.
Grob gesagt beträgt der gesetzliche Mindestanspruch 4 Wochen (oder den entsprechenden Anteil von 24 Tagen)
Natürlich haben sie einen Anspruch darauf, und das sogar gesetzlich. Wäre ja zu schön, wenn man diese Minijobber noch weiter ausnutzen könnte....
Ja - haben sie, ob sie ihn einfordern/nutzen oder statt dessen einen weiteren Job ausüben, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Ja klar wer ja schlimm wenn net
ja steht ihnen lt Gesetz zu
Ja - siehe Bundesurlaubsgesetz. Wer sich nicht daran hält - siehe zweite und dritte Antwort - sollte dem Zoll, der Gewerbeaufsicht o. ä. gemeldet werden.
Selbstredend haben die Minijobber Anspruch auf Urlaub...
der Arbeitnehmer hat das Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub, für dessen Dauer der Arbeitsplatz, die Position und das Durchschnittliche Einkommen hinter sich bleibt...
Natürlich haben auch 450 Euro Kräfte Anspruch auf Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Theoretisch ja - den Anspruch praktisch durchzusetzen kann sich aber schwierig gestalten. Wenn man keinen fairen Arbeitgeber hat, läuft man da schnell gegen Wände.
Ich arbeite in einer kleinen Firma mit 8 Festangestellten und wir haben viele 450 .-€ Jober. Da bekommt keiner was. weder Urlaub noch Krankengeld. Kleine Firmen machen eh was sie wollen.
Dagegen trage ich seit ein paar Jahren nebenher eine Wochenzeitung aus und bekomme sogar 4 Tage Urlaub bezahlt. Wenn ich trotzdem austrage bekomme ich in der zeit das doppelte.
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub bemisst sich beim Minijobber, wie bei allen anderen Arbeitnehmern, nach dem Bundesurlaubsgesetz. Damit steht 450-Euro-Arbeitskräften also der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu.
Bemisst sich der allgemeine Urlaubsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung oder eines Tarifvertrages auf mehr als das gesetzliche Mindestmaß, steht dem Minijobber der Urlaubsanspruch in diesem Maße zu. Der geringfügig Beschäftigte kommt damit in denselben Urlaubsgenuss wie ein „gewöhnlicher Arbeitnehmer“.
Arbeitstage des Minijobbers wöchentlich geteilt durch 6 x 24 = Urlaubstage
das heisst: bei 1 Tag wöchentlich: geteilt durch 6 mal 24 = 4 Urlaubstage
bzw.: bei 3 Tagen wöchentlich: geteilt durch 6 mal 24 = 12 Urlaubstage