Die Bundesländer sind für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verantwortlich und haben alle eine Maskenpflicht für den Aufenthalt im ÖPNV festgelegt, außerdem in Einkaufsstätten. Mund und Nase müssen bedeckt sein, ansonsten gibt es keine Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Bedeckung. Ansonsten gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regeln. Generell wird jedoch empfohlen, die Mund-Nase-Bedeckung überall dort zu tragen, wo keine Mindestabstände von 1,50m bis 2,00m eingehalten werden können und überall dort, wo sich mehrere Personen in geschlossenen Räumen aufhalten.
Teilweise in der Öffentlichkeit, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
In allen Bundesländern gilt seit dem 29. April. 2020 eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf. Das Tragen der Masken wird dringend empfohlen, Mund und Nase müssen bedeckt sein. Die Umsetzung der von der Bundesregierung festgelegten Regelungen erfolgt durch die Bundesländer.
Die Maskenpflicht gilt in den meisten Bundesländern für Kinder ab sechs Jahren. Ausnahmen: In Berlin gibt es kein Mindestalter, auch Sachsen-Anhalt gibt keine explizite Altersgrenze an, empfiehlt allerdings, Kleinkindern unter zwei Jahren keinen Mund-Nasen-Schutz zu geben. In Sachsen können die Eltern darüber entscheiden.
In NRW, Saarland, Hamburg, Rheinland- Pfalz besteht Maskenpflicht zusätzlich u.a. auf Wochenmärkten, in Mecklenburg- Vorpommern auch in Biblitheken und Arztpraxen.