Ohne Gewähr:
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nach Art. 196 der MwStSystRL in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Erbringung von sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer mit EU-USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 UStG.
Wenn ein Unternehmer aus einem EU-Land eine sonstige Leistung (einschließlich digitaler Dienstleistungen) an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land erbringt, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen. Dies bedeutet, dass der Empfänger der Dienstleistung die Mehrwertsteuer schuldet und nicht der Dienstleistungserbringer.
Anwendung findet das Reverse-Charge-Verfahren im EU-Ausland sowie bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Drittländern wie der Schweiz und den USA.