Folgendes habe ich gefunden: Die Ehefrau der Kindesmutter ist nicht aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des während der Ehe geborenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.10.2018 entschieden. Die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB sei bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht anwendbar (Az.: XII ZB 231/18).
Von hier
Es wird nichts eingetragen.
An erster Stelle wird die Mutter des Kindes eingetragen. Die Ehefrau steht an zweiter Stelle.
Geburtsurkunde bleibt mein eigen, egal ob Mann oder Frau.
An keiner.