Wenn ein Meteorit auf ein Grundstück fällt, wird er rechtlich meist wie eine „herrenlose Sache“ behandelt, die durch Besitzergreifung Eigentum werden kann.
Da er auf dem Grundstück landet, hat normalerweise der Eigentümer des Grundstücks das Recht daran.
§ 958 BGB
Dort steht: Eine herrenlose Sache kann Eigentum von dem werden, der sie in Besitz nimmt.
Ein Meteorit gilt rechtlich normalerweise als herrenlos, weil er vorher niemandem gehörte.
§ 903 BGB
Der Grundstückseigentümer darf grundsätzlich über die Sachen auf seinem Grundstück verfügen und andere davon ausschließen.
der Eigentümer des Grundstücks
gehört er meist dem Grundstückseigentümer. Womöglich greift aber auch die Schatzfundregelung, wonach sich Finder und Grundstückseigentümer den Fund teilen. Und noch komplizierter kann es werden, wenn der Meteorit wissenschaftlich wertvoll ist.
der Hauseigentümer darf es behalten.
Sie gehören dem, auf dessen Grundstück/Wohnung die Steine meflogen sind.
Die nach dem Meteoriteneinschlag am Wochenende (8. März 2026) in Koblenz-Güls gefundenen Gesteinsteile gehören den Hauseigentümern.
Die Gesteinsteile gehören dem Eigentümer des Grundstücks.