Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten in demselben Betrieb oder Unternehmen. Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erproben, bevor das Kündigungsschutzgesetz eingreift.