Alles ab 35.000 Euro müssen sie unverzüglich melden
ab 50000 Großspende
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von dieser unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
Großspenden müssen unverzüglich gemeldet werden.
Parteispenden von über 50.000 Euro („Großspenden“) unverzüglich