Wenn der Nachbar lautstark stört
ARAG Experten über Lärm in der Nachbarschaft

(lifepr) Düsseldorf, 23.05.2017 - Am Donnerstag ist Christi Himelfahrt – vielen besser bekannt als Vatertag. Die traditionelle Vatertagstour endet bei gutem Wetter nicht selten in einer feucht fröhlichen Grillparty; nicht immer zur Freude der Nachbarn. Aber auch über lautes Staubsaugergedröhne oder exzessive Schlagzeugsoli ist bei dünnen Wänden in der Wohnung mancher Nachbar nicht entzückt. ARAG Experten erläutern, was Nachbarn dulden müssen und wie die Gerichte das Thema Ruhestörung sehen.

Feierabend auf Balkonien

Wie unterschiedlich sind doch die Bedürfnisse. Die einen wollen die Stille unter freiem Himmel genießen, die anderen ihre Geselligkeit ungehemmt mit anderen teilen. Leider Pech für die Partyfraktion: Die stillen Genießer können sich auf ein Drosseln von Musik und Geräuschpegel freuen. Im Allgemeinen gilt von 22.00 bis 6.00 Uhr die so genannte Nachtruhe, die jeden Lärm auf Zimmerlautstärke begrenzt. Doch wie viele Dezibel hat Zimmerlautstärke eigentlich? Da sind sich die Gerichte nicht einig. In der Regel halten Sie aber Zimmerlautstärke ein, wenn Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch vernommen werden können. Ganz schön schwierig, wenn die Party so richtig schön in Fahrt ist. Dann müssen Sie einfach darauf hoffen, dass die Nachbarn ein Auge – oder besser ein Ohr – zudrücken. Zu besonderen Anlässen, zum Beispiel bei großen Fußballereignissen stehen die Chancen sicher ganz gut, dass ein bisschen länger und lauter gejubelt werden darf.

Wie viele Partys sind erlaubt?

Dass jeder eine Party im Jahr „frei“ hat, gehört zu Stammtischmythen und hat keine juristische Grundlage. Es gibt eben kein Recht auf Lärm. Im Gegenteil: Ruhestörender Lärm bringt möglicherweise die Polizei auf den Plan, die gegen die Störung vorgehen kann. Bei Ruhestörung handelt sich schließlich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen kann.

Wenn Dusche und Waschmaschine zu oft rauschen

Niemand muss nach 22.00 Uhr auf Samtpfoten durch seine Wohnung schleichen. „Sozial adäquate“ Tätigkeiten sind erlaubt. So nennen die Gerichte alles, was zwar die nachbarliche Nachtruhe stören könnte, aber zum menschlichen Verhalten dazu gehört – wie beispielsweise die körperliche Hygiene. Der Klassiker ist das nächtliche Duschen oder Baden. Wer in seinem Mietvertrag eine entsprechende Verbotsklausel findet, kann sich getrost darüber hinwegsetzen. Solche Klauseln sind unwirksam, urteilte das Landgericht Köln schon 1997 (Az. 1 S 304/96). Ausgedehnte nächtliche Badepartys hingegen verhinderte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss von 1991. Damals war ein überaus reinlichkeitsliebender Chirurg wegen nächtlichen Duschens zwischen 22.00 und 1.00 Uhr zu einer Geldbuße verurteilt worden. Später musste er, so die Richter des Oberlandesgerichts, seine spätabendliche Körperpflege auf 30 Minuten begrenzen (Az. 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I). Geräusche von Haushaltsgeräten, wie Staubsauger oder Wasch- und Spülmaschinen, die ein Mitmieter „unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme“ nutzt, stellen kein Recht auf Mietminderung dar und müssen von den Nachbarn hingenommen werden (AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 20 C 363/93). „Unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme“ heißt in diesem Fall klar, vor 22 Uhr. Danach gelten andere Regeln.

Wenn die Nachbarn streiten

Sozial adäquat ist sogar ein Ehekrach. Kurzzeitige laute Wortgefechte müssen die übrigen Hausbewohner hinnehmen. Nicht enden wollende nächtliche Streittiraden muss sich aber keiner anhören. Entweder sagt man sich nach 22 die Meinung in Zimmerlautstärke oder man riskiert ein Bußgeld. So geschehen in Düsseldorf. Dort hatte der Streit eines Paares bis halb zwei Uhr morgens gedauert und war in einem gerichtlichen Nachspiel gemündet. Weil das Paar zu den Wiederholungstätern zählte, musste es 500 Euro zahlen (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 302 OWi/904 Js 708/91).

Auch eine Operndiva braucht mal Pause

Auch tagsüber darf keiner seine Nachbarn so beschallen, dass diese sich gestört fühlen. Oft gibt es Streit um Dauer und Lautstärke von Musik. Egal, ob es sich um Metallica, Helene Fischer oder Beethoven handelt. Bei Streitigkeiten um den Lärm von übenden Musikern kommt es immer auf den Einzelfall an. Beispiel Schlagzeug: Ein neu zugezogener Mieter setzte gerichtlich durch, dass ein 17-Jähriger nur noch 30 Minuten täglich und zwar montags bis samstags zwischen 16.00 und 19.00 Uhr üben darf (Landgericht München I, Az. 15 S 76/29/13). Das Landgericht Nürnberg-Fürth verbot einem anderen Drummer ebenfalls das Schlagzeugüben nach 19.00 Uhr, billigte ihm aber im Sommer 45 Minuten und im Winter 90 Minuten als tägliche Übungszeit zu (Az. 13 S 5296/90). Ähnlich verhält es sich bei Klavierspielern und solchen, die es werden wollen. Das Bayerische Oberlandesgericht erklärte drei Stunden Übungszeit am Tag für angemessen (Az. 2 ZBR 55/95), während das Oberlandesgericht Frankfurt zwei zusammen wohnende Klavierspieler zwang, sich eine tägliche Übungszeit von zwei Stunden zu teilen (Az. 20 W190/84). Nach dem Urteil der Richter am Landgericht Frankfurt/Oder hingegen durfte eine Musikerin drei Stunden täglich Klavierspielen und an Feiertagen sogar fünf Stunden (Az. 2/25 O 359/89).

Wo Kinder lärmen dürfen

Das Bundesimmissionsgesetz definiert Kinderlärm als „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“ und so müssen Anwohner Kindergeschrei etwa durch eine Kindertagesstätte erdulden. Daher scheiterte auch ein Anwohner, der gegen den Bau von Kindertagesstätten in einem Wohngebiet vorgehen wollte. Kindertagesstätten sind als Anlagen für soziale Zwecke nach der Baunutzungsverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (Verwaltungsgericht Stuttgart, Az. 13 K 2046/13). In einem anderen Fall urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls zugunsten von Kindern. Geklagt hatte ein Anwohner, der sich durch den Lärm von Ganztagsschulkindern auf einem Kinderspielplatz zwischen 13.00 und 16.00 Uhr gestört fühlte (Az. 8 A 10042/12.OVG).

Wenn der Papagei den Schnabel nicht halten kann

Manche Menschen reagieren empfindlich auf Hundegebell oder lautes Vogelgezwitscher, wenn es aus der Nachbarwohnung dringt. Als ein Hund mit seinem ständigen Gejaule den Hausfrieden schwerwiegend und nachhaltig störte, zog eine Vermieterin zu Recht ihre Erlaubnis zur Tierhaltung zurück (Amtsgericht Potsdam, Az. 26 C 38/96). Das Verwaltungsgericht Würzburg erteilte einem Hundebesitzer sogar ein Haltungsverbot. Dessen Pyrenäischer Hirtenhund hatte monatelang die Nachbarschaft durch nächtliches Gebell um den Schlaf gebracht (Az. W 5 K 12.659).

Mit einem vermeintlichen cleveren Dreh versuchte ein Vogelhalter zu rechtfertigen, dass seine Papageien lautstark die Nachbarn mit Gepfeife nervten. Er hatte sie in einer Außenvoliere gehalten. Doch das Landgericht Hannover urteilte, dass den Nachbarn höchstens zwei Stunden täglich Papageienlärm zuzumuten sei. Papageien seien eben doch keine heimischen Vogelarten, daher sei ihr Lärm zu begrenzen (Az. 16 S 44/08).

Gestörter Friede im Paradies

Gartentätigkeiten können stören, müssen aber geduldet werden, solange die Grenzwerte eingehalten werden. Das traf einen Anwohner, dessen Nachbar seinen Rasen von einem Rasenroboter mähen ließ – und zwar den ganzen Tag lang. Daher wollte er den Gärtner gerichtlich verpflichten, den Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen zu lassen. Doch das Amtsgericht Siegburg wehrte dies ab. Schließlich ließ der Mann seinen Roboter unter Wahrung der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr „nur“ von 7.00 bis 20.00 Uhr laufen. Außerdem musste das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz wieder für eine Stunde an seine Ladestation, um den Akku aufzuladen. Und zu guter Letzt blieb der Rasenroboter unter 50 Dezibel (Amtsgericht Siegburg, Az. 118 C 97/13).
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 23.05.2017 · 15:09 Uhr
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