Urlaubssperre? Was Chefs dürfen!
Berlin, 13.10.2017 (PresseBox) - Es gibt Fälle, da muss der Arbeitgeber zum Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter Nein sagen. Doch der Spielraum dafür ist recht klein. Was Chefs dürfen, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Thomas G.-E. Müller.
Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Mitarbeitern den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.
Dringende betriebliche Gründe sind
Soziale Gesichtspunkte, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer den Vorrang geben, sind:
„Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen“, sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, „das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit.“ Arbeitgeber können lediglich einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, „in der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe.“
Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Mitarbeitern den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.
Dringende betriebliche Gründe sind
- personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten,
- plötzlich auftretende Produktionsnachfragen,
- Abschluss- und Inventurarbeiten oder
- große Warenmengen oder hochwertige Produktionsergebnisse können verderben.
Soziale Gesichtspunkte, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer den Vorrang geben, sind:
- Lebensalter,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht,
- der Gesundheitszustand,
- Urlaub anderer Familienangehöriger,
- bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit oder
- die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
„Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen“, sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, „das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit.“ Arbeitgeber können lediglich einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, „in der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe.“