Schadensersatz für entsorgte Schildkröte
(lifepr) Düsseldorf, 24.01.2014 - Kellerräume dürfen von Vermietern nicht eigenmächtig ausgeräumt werden, auch wenn Mieter kein Schloss anbringen. Schon gar nicht, wenn keine Gefahr droht. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen kuriosen Fall hin, in dem eine Vermieterin nicht nur im Kellerraum abgestellte Gegenstände einer Mieterin entsorgen ließ, sondern auch deren 25 Jahre alte Schildkröte Max, die ihren Winterschlaf im Keller in einer Transportbox verbrachte. Das Argument der Vermieterin, dass andere Mieter ihren Müll in unverschlossenen Kellern einlagern würden, ließen die Richter nicht gelten. Auch die Tatsache, dass der Hausmeister eine Nachricht mit entsprechender Ankündigung an der Kellertür angebracht hatte, auf die es drei Wochen keine Reaktion gab, wollten die Richter nicht akzeptieren. Keller werden durch Mieter normalerweise nur unregelmäßig und anlassbezogen aufgesucht. Darüber hinaus verpflichte eine Nachricht an der Kellertür Mieter nicht zur Reaktion. Für Max und die entsorgten Gegenstände wurde ein Schadensersatz von 560 Euro fällig (Amtsgericht Hannover, Az.: 502 C 7971/13).