Mängelbeseitigung umfasst nicht Ein- und Ausbau
(lifepr) Düsseldorf, 23.04.2014 - Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall zur Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern entschieden, dass ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat. Der Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Später rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Die Aluminium-Außenschalen mussten deshalb mit erheblichem Aufwand ausgetauscht werden.
Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Der Kläger wiederum hat von der beklagten Großhändlerin unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro zunächst Zahlung weiterer 23.209 Euro begehrt. Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung - hier die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile - nicht besteht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien, so die ARAG Experten. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden (BGH, Az.: VIII ZR 46/13).
Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Der Kläger wiederum hat von der beklagten Großhändlerin unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro zunächst Zahlung weiterer 23.209 Euro begehrt. Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung - hier die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile - nicht besteht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien, so die ARAG Experten. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden (BGH, Az.: VIII ZR 46/13).