Düsseldorf/Duisburg (dpa) - Achteineinhalb Jahre nach der Loveparade-Katastrophe mit 21 Toten ist der Prozess gegen die meisten Angeklagten ohne Strafen zu Ende gegangen. Das Duisburger Landgericht hat das Verfahren gegen sieben der zehn Angeklagten ohne Auflagen eingestellt. Trotzdem wird ...

Kommentare

(16) Brutus70 · 06. Februar 2019
ist schon komisch, Beiträge für Abwasseranschlüsse dürfen rückwirkend sogar noch aus DDR-Zeiten eingetrieben werden und hier wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ? das verstehe wer will, aber ist ja normal wenn dem Staat bzw. der öffentlichen Hand kein Schaden entstanden ist, denn dann wäre das Verfahren sicher nicht eingestellt worden
(15) O.Ton · 06. Februar 2019
Grauenhaft
(14) k293295 · 05. Februar 2019
- 2 - Allerdings gelten für zivilrechtliche Ansprüche (Schmerzensgeld etc.) andere Fristen. Da ist mir aber kein Verfahrensstand bekannt.
(13) k293295 · 05. Februar 2019
@11 : Da hat nicht nur die Stadt Duisburg Dreck am Stecken sondern auch Lopavent. Jede Genemigung zu dieser Veranstaltung hat mit zur Katasrophe beigetragen. Soweit ich mich erinnere, war nur die Feuerwehr absolut gegen die Veranstaltung an diesem Ort. Der Veranstaltungsort war absolut ungeeignet, und das konnte jeder Trottel wissen. Die Anklage wg. Fahrlässiger Tötung war wohl die niedrigste Schwelle, die die Staatsanwaltschaft erreichen konnte. Daraus folgt die kurze Verjährungsfrist. - 2 -
(12) lutwin52 · 05. Februar 2019
Wer die Berliner Fanmeile erlebt hat weiß wovon ich rede. Ich bin aus dem Ruhrgebiet. Nach dem Ende der Loveparade in Berlin habe ich sofort den Wechsel zu uns abgelehnt. Im Klartext, so leid es mir tut, für mich war Duisburg keine Überraschung. Eher sogar zwangsläufig. In Berlin hätte so etwas überhaupt gar nicht passieren können.
(11) lutwin52 · 05. Februar 2019
@9 "Die Verantwortlichen sind nicht nur moralisch schuldig sondern für mich auch strafrechtlich." So sehe ich das auch. Und eine Verjährung finde ich völlig absurd. So etwas darf wie Mord niemals verjähren. Warum gibt es das überhaupt? Wenn ich Mist gebaut habe muss ich dafür gerade stehen. Und im Fall Loveparade auch lebenslang. Für mich ist die Stadt Duisburg verantwortlich die diesem Spektakel zugestimmt hat. Die Örtlichkeiten waren völlig unzureichend.
(10) k293295 · 05. Februar 2019
@5 : Wenn das reine Mutmaßung ist, wünsch ich mir mehr solcher Mutmaßungen im Gerichtssaal. Du triffst den Nagel nämlich auf den Kopf: endgültige Verjährung im Sommer (Juli) 2020. Das sind noch 17 Monate Zeit.
(9) k293295 · 05. Februar 2019
@8 : Ja, Fischer ist lesenswert. § 153 StPO zieht nicht, weil bei 21 Toten + >650 Verletzten ein öffentliches Interesse vorhanden sein muss. Das ist ja eine "Und"-Bedingung. Sein Argument, die Öffentlichkeit wolle Sündenböcke, kann ich nicht teilen. Die 21 Toten haben keinen Selbstmord begangen. Dafür sind Leute verantwortlich, und nicht die, die im Tunnel und auf der Rampe waren. Die Verantwortlichen sind nicht nur moralisch schuldig sondern für mich auch strafrechtlich.
(8) thrasea · 05. Februar 2019
So einfach ist das eben alles nicht. Sehr lesenswert: Die Kolumne des ehemaligen BGH-Vorsitzenden Richters Thomas Fischer, in der er die Loveparade-Verfahren analysiert und bewertet. <link> Ein paar Minuten Zeit fürs Lesen mitbringen, es ist kein Onepager. Auf der Grundlage würde ich das Thema gerne mich euch diskutieren...
(7) k496916 · 05. Februar 2019
Fast 9 Jahre später noch kein Urteil. Ist doch ein Witz.
(6) mikarger · 05. Februar 2019
@5 : Hmmm... könntest Recht haben. *Gedankennotiz: Wenn ich irgendwann mal angeklagt werden sollte, das Verfahren einfach lange genug hinauszögern*
(5) tastenkoenig · 05. Februar 2019
@3 +4 : ohne wirklich Ahnung zu haben: ich nehme an, dass Absatz (3) gilt. Die Love Parade war im Sommer 2010, Verjährungsfrist für fahrlässige Tötung beträgt 5 Jahre, die doppelte Verjährungsfrist wäre im Sommer 2020 erreicht. Aber wie gesagt, reine Mutmaßung.
(4) mikarger · 05. Februar 2019
Wie bitte kann die Verjährung eintreten, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist? Ich meine mich dunkel erinnern zu können, daß die Verfahrenseröffnung aufschiebende Wirkung auf die Verjährung hat und bei schnellem googeln habe ich folgendes gefunden: §78c StGB "Die Verjährung wird unterbrochen durch ... (6) ... die Erhebung der öffentlichen Klage und (7) ... die Eröffnung des Hauptverfahrens" Edit: ( @3 ) Der Lord war schneller... :-)
(3) k293295 · 05. Februar 2019
Das Verjährungs-Argument zieht für mich nicht. <link> Die Verjährung müsste längst unterbrochen sein.
(2) knueppel · 05. Februar 2019
@1 Viele, viele Gesetze und Urteile sind leider so überdacht wie eine Freiluftveranstaltung.
(1) lutwin52 · 05. Februar 2019
Was mich am meisten stört ist die Verjährungsfrist. Die sollte grundsätzlich überdacht werden.
 
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