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Der vollständige Wegfall der Leistungen sollte auch nicht als Extremmaßnahme mit dem Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit gesehen werden. Wer sich der Mitwirkung verweigert, hat einfach keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Gesellschaft, der nicht zugemutet werden soll, Totalverweigerung auch noch zu unterstützen.