
Berlin (dpa) - Tritt ein Bundespräsident zurück oder stirbt er während der Amtszeit, ist das weitere Verfahren im Grundgesetz geregelt. Laut Artikel 57 übernimmt der Präsident des Bundesrates vorübergehend die Amtsgeschäfte. Für die Neuwahl des Staatsoberhauptes muss die Bundesversammlung nach
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