@
3
Auf Grund einer seelischen Störung ist er nicht voll schuldfähig, sodass er nicht zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt wurde. Das "normale" Maß kann nicht für ihn gelten. Da aber die anschließende Sicherungsverwahrung verhängt wurde und er eben diese seelische Störung hat, wird er wohl, sofern er immernoch "so drauf ist", nicht in die Freiheit entlassen werden. Sondern Sicherungsverwahrung bzw. Psychiatrisches Klinikum.