Die Strafe wird insofern quasi verlängert als er er sich die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vermutlich zumindest teilweise vergeigt hat. Aber grundsätzlich gilt: Gefängnisausbruch an sich ist in D nicht strafbar. Nur die dabei anfallenden "Kollateralschäden", also evtl. Sachbeschädigung, Körperverletzung, Geiselnahme etc. werden geahndet. Anders verhält es sich, wenn der Ausbrecher Hilfe hatte: Fluchthilfe ist durchaus strafbar.
@1
: Aus dem offenen Vollzug zu fliehen bedeutet, seine erheblichen Privilegien wieder zu verlieren. Er darf also tagsüber nicht mehr das Gefängnis verlassen. Aus dem offenen Vollzug zu fliehen ist also ebenso leicht wie dämlich.