Berlin (dpa) - Eine derartige Ausbruchsserie aus einem deutschen Gefängnis ist selten - und lässt den Druck auf Berlins Justizsenator weiter steigen. Neun Gefangene verschwinden innerhalb von fünf Tagen aus dem Gefängnis Plötzensee im Nordwesten Berlins. Die Opposition spricht hämisch vom «Haus der ...

Kommentare

(4) tastenkoenig · 02. Januar 2018
Die Strafe wird insofern quasi verlängert als er er sich die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vermutlich zumindest teilweise vergeigt hat. Aber grundsätzlich gilt: Gefängnisausbruch an sich ist in D nicht strafbar. Nur die dabei anfallenden "Kollateralschäden", also evtl. Sachbeschädigung, Körperverletzung, Geiselnahme etc. werden geahndet. Anders verhält es sich, wenn der Ausbrecher Hilfe hatte: Fluchthilfe ist durchaus strafbar.
(3) Urxl · 02. Januar 2018
@1 : Aus dem offenen Vollzug zu fliehen bedeutet, seine erheblichen Privilegien wieder zu verlieren. Er darf also tagsüber nicht mehr das Gefängnis verlassen. Aus dem offenen Vollzug zu fliehen ist also ebenso leicht wie dämlich.
(2) k293295 · 02. Januar 2018
@1 : Weil es dafür keinen Paragraphen im deutschen Strafrecht gibt.
(1) Canga · 02. Januar 2018
warum wird die haftstrafe da nich verlängert wegen flucht?
 
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