Hannover (dts) - Jobcenter in Niedersachsen haben an deutlich mehr sogenannte Flüchtlingsbürgen Bescheide verschickt, als bislang bekannt. Das berichtet die "Neue Osnabrücker Zeitung". Auf Anfrage der AfD hatte die Bundesregierung bereits mitgeteilt, dass 764 Bescheide in Höhe von 7,2 Millionen Euro ...

Kommentare

(22) thrasea · 05. Januar 2019
@21 Da hast du vollkommen recht. Dass diese Vermögensprüfungen nicht in dem von dir vorgeschlagenen Maß durchgeführt wurden, zeigt, dass auch die Ausländerbehörden davon ausgegangen sind, dass die Verpflichtungserklärung nur wenige Wochen / Monate bis zur Anerkennung der Flüchtlinge gilt.
(21) AS1 · 05. Januar 2019
@(20 ) Wie schon vorher angemerkt, ist die Frage nach der Vermögensprüfung durch die zuständigen Ausländerbehörden interessant. Wenn ich schon einen Bürgen eine Verpflichtungserklärung unterschreiben lasse und mir ungefähr darüber klar bin, was an Kosten in 3-5 Jahren anfallen kann, sollte ich auch die Solvenz des Bürgen prüfen - z.B. indem ich mir eine Bankbürgschaft in Höhe der Maximalkosten vorlegen lasse. Das ist ja wohl auch nicht passiert.
(20) thrasea · 05. Januar 2019
@19 Und genau das ist der Streit unter Behörden. Wenn die Rechtslage so eindeutig gewesen wäre, wie du schreibst, hätte es ja wohl keine "notwendige Klarstellung" per geändertem Gesetz gebraucht. Aber wie auch immer, die Politik sucht ja wohl immer noch nach einer Lösung, daher werden die Forderungen gegenüber Bürgen im Moment auch nicht eingetrieben.
(19) AS1 · 05. Januar 2019
@(17) Dies war keine Veränderung der Rechtslage, sondern eine offensichtlich notwendige Klarstellung. Ich verweise nochmals auf die Verpflichtungserklärung. In den amtlich vorgehaltenen Formularen - die sich von Bundesland zu Bundesland in diesem Punkt auch nicht unterscheiden - wird immer - auch schon vor 2016 - darauf verwiesen, daß sich die Verpflichtung durch eine Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht erübrigt.
(18) thrasea · 05. Januar 2019
@17 Das stimmt nicht. Und wieder hast du meinen Link nicht gelesen. Neben Änderung der Dauer auf 5 Jahre wurde in das Aufenthaltsgesetz § 68 (1) 2016 folgender Satz eingefügt: "Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes." Was sagt es dir, dass dieser Satz vorher nicht im Gesetz stand?
(17) AS1 · 05. Januar 2019
@(16 ) nochmal: einfach das Aufenthaltsgesetz lesen. Die einzige Änderung im Integrationsgesetz von 2016 war die Verlängerung der Verpflichtung von drei auf fünf Jahre. Und auch nochmal: die Verpflichtungserklärung ist eindeutig, da braucht niemand Informationen von Behörden.
(16) thrasea · 05. Januar 2019
@15 Du hast die verlinkten Artikel nicht gelesen oder nicht verstanden? Es gab amtliche Erlasse und Auskünfte, in denen klar stand, dass die Verpflichtung mit Anerkennung der Flüchtlinge endet. Das Aufenthaltsgesetz wurde erst nachträglich (2016) geändert und konkretisiert. <link> Wer die Verpflichtungserklärung unterschreibt, muss sich darauf verlassen können, dass die von den Behörden erhaltenen Informationen stimmen und die Rechtslage nicht nachträglich geändert wird.
(15) AS1 · 05. Januar 2019
@(14 ) Das hat doch nichts mit Streit unter Behörden zu tun. Wer die Verpflichtungserklärung unterschreibt, weiss genau, was er tut, wenn er sie liest. Da bleiben nämlich keine Zweifel. Und von einem Ende der Verpflichtung nach Abschluss des Asylverfahrens ist da auch keine Rede, ein Blick ins Aufenthaltsgesetz hilft weiter.
(14) thrasea · 02. Januar 2019
Streit unter Behörden auf dem Rücken der Bürger austragen? "Wie das Gericht in dem am Montag veröffentlichten Urteil entschied, endet die Verpflichtungserklärung der Bürger mit der Anerkennung der Flüchtlinge. Das habe auch das Innenministerium in mehreren an die Ausländerbehörden adressierten Erlassen so geschrieben. Die Region Hannover hatte das aber ignoriert. Auch der Bund sieht das anders, gewann im Januar 2017 den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht..." <link>
(13) bs-alf · 02. Januar 2019
Hoffentlich müßen die Bürgen auch die Zinsen zahlen ! 8)
(12) anddie · 02. Januar 2019
@7 : So klar ist das in diesem Fall leider nicht. Einige Bundesländer haben nämlich explizit damit geworben, dass man nur so lange bürgen muss, bis der Asylantrag entschieden ist. Beim Link von @11 steht da mal noch etwas mehr dazu.
(11) darkkurt · 02. Januar 2019
@4 : weil die Bundesländer darum gebeten haben. Die Zahlungsaufforderungen kommen vor allem deshalb, weil es einen Streit zwischen Bund und Ländern gibt, wie lange die Bürgschaften gelten - Fälle von 2016 könnten dieses Jahr verjähren: <link> .
(10) AS1 · 02. Januar 2019
@(9 ) Das gilt nur, wenn die Bürgschaft bereits in Anspruch genommen wird - zum Beispiel beim Abschluß eines Kreditvertrages. Dann muss selbstverständlich auch die dritte Partei zustimmen - übrigens häufig ein Streitpunkt bei Scheidungsverfahren.
(9) Shoppingqueen · 02. Januar 2019
Warum soll hier die individuelle Bürgschaft einer Privatperson auf die Allgemeinheit umgelegt werden? @8 Nein, nur der, gegenüber dem die Bürgschaft gegeben wurde kann sie aufheben - also z.B. die Bank oder wie hier das jobcenter.. Problem nur, wenn dann der eigentliche Gläubiger ausfällt kommt die Bank, bzw. das jobcenter in Erklärungsnot...
(8) AS1 · 02. Januar 2019
@(6 ) nur mit dem Einverständnis der Person, für die gebürgt wurde.
(7) AS1 · 02. Januar 2019
@(3 ) Genauso ist das. Natürlich müssen die Bürgen für entstehende Kosten haften, das ist doch vor Übernahme der Bürgschaft klar. Genauso interessant ist allerdings die Frage, ob die Job-Center im Vorfeld auch die Liquidität der Bürgen überprüft haben.
(6) Ariel · 02. Januar 2019
Da fällt mir eine Frage ein: Kann ich eine Bürgschaft auch wieder aufkündigen?
(5) k60001 · 02. Januar 2019
Genau so ist es. Man sollte sich schon gut überlegen für wen man bürgt. Einfach auf den blauen Dunst eine Zusage machen und dann darauf hoffen, das die Kosten übernommen werden, das kann ja nicht klappen. Wenn ich den Flüchtling, dem ich helfen will kennen gelernt habe, dann kann ich auch beurteilen ob es das Risiko wert ist.
(4) aladin25 · 02. Januar 2019
Wie dusslig muss man sein, um für jemanden, den ich nicht kenne zu bürgen?
(3) k97262 · 02. Januar 2019
"Die Bürgen gingen offenbar davon aus, dass sie für Kosten nicht aufkommen müssen." Es ist ja wohl der Sinn des Bürgens, dass man für die Kosten aufkommen muss, wenn sie durch den, für den gebürgt wird, nicht erbracht werden. Wenn ich für den Kredit eines anderen bürge, muss ich auch zahlen, wenn er es nicht macht. Andernfalls wäre die Bürgschaft überflüssig.
(2) jensencom · 02. Januar 2019
Die Politik will doch nichts schlechtes von uns @1 , nur Gutes. Unser Geld.
(1) weltball · 02. Januar 2019
Damit wir doch einmal wieder klar wie die Politik uns Bürger in die Geldbörse greift und damit für alle Zeit den Glauben an eine Regierung verspielt die nichts schlechtes will für die Bürger.
 
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