Berlin (dpa) - Für Verfassungsschutz und Bundesregierung ist eine geheimdienstliche Beobachtung der AfD derzeit kein Thema - trotz umstrittener Äußerungen der Rechtspopulisten zum Schusswaffeneinsatz gegen Flüchtlinge. Ein Sprecher des Innenministeriums sagte am Montag, der Verfassungsschutz […] mehr

Kommentare

7katzee01. Februar 2016
Die Bundespolizei, die für den Grenzschutz in Deutschland zuständig ist, ist berechtigt, sich und die Grenze notfalls mit der Waffe zu verteidigen. "Normale" Flüchtlinge werden nie auf Grenzschutzbeamte los gehen, aber wie sieht das aus, sollten Menschen ohne Anspruch auf Asyl an der unserer Grenze abgewiesen werden? <link>
6galli01. Februar 2016
@1 Aber DDR Grenzsoldaten wurden nach BRD Gesetz verurteilt weil sie geschossen haben
52fastHunter01. Februar 2016
@1 : Ist es nicht: <link>
4mikrossa01. Februar 2016
Ich will ja nicht persiflieren, aber. "Es ist vollkommen okay, ganze Städte samt Schulen, Krankenhäusern und Marktplätzen dem Erdboden gleichzumachen. Oder Extremisten auszubilden und zu bewaffen damit die das übernehmen. Was nach der Verwüstung übrig bleibt wird dann von unseren --Verbündeten / qulifizierten Partnern-- platt gemacht." Was ist anders wenn wir an der Grenze auf die Überlebenden schießen? Als ob das den Kohl noch fett machen würde.
3mikrossa01. Februar 2016
@2 Oh doch, genau darum geht es. Jeder hat, und das gilt nicht nur an der Grenze, den Weisungen der amtlichen Sicherheitskräfte zu folgen. Bei zuwiederhandlung steht der Polizei, unter Wahrung einer gewissen Verhältnissmäßigkeit jedes Mittel zu. Schusswaffen sind eines der letzten Mittel, jedoch vollkommen legitim. Eigentlich unverständlich das überhaupt darüber nachgedacht wird.
2celllpipe01. Februar 2016
Dieser Paragraph konkretisiert die Handlung: "Überprüfung [....] durch die Flucht zu entziehen versuchen"!!!!! DAS hat mit dem hier geforderten Schusswaffengebrauch aber auch gar nix zu tun!!!
1Guru1622454001. Februar 2016
Wieso, das ist geltendes Recht und wurde 1961 von den damaligen Parteien beschlossen; § 11 – „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. Dort hat der Gesetzgeber wie folgt formuliert: „Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.“