Karlsruhe (dpa) - Ein BGH-Urteil lässt Mediziner aufhorchen: Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Der niedergelassene Arzt handele weder als «Amtsträger» noch als «Beauftragter» der ...

Kommentare

(2) LordIntruder · 22. Juni 2012
Nicht nachvollziehbar. Der Arzt zieht einen wirtschaftlichen Vorteil, eventuell sogar finanzieller Art, zum Nachteil Dritter (Kassenpatienten). Keiner kann mir sagen, dass das keine Bestechung ist.
(1) ZApho26 · 22. Juni 2012
WTF
 
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