Abmahnfalle Preisangaben: Auf diese Details kommt es an

(pressebox) Köln, 24.08.2016 - Obwohl bestimmt jedem zu Ohren gekommen ist, dass im Handel mit Verbrauchern Bruttopreise anzugeben sind, handelt es sich bei dem Thema Preisangaben um einen Abmahnklassiker. Woran liegt das? Häufig steckt der Teufel im Detail und bereits kleine Wissenslücken können zu teuren Abmahnungen führen. Die wichtigsten Punkte zum Thema Preisangaben im B2C-Verkehr erläutert Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops.

Bruttopreise angeben

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss jeder Online-Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, Preise "einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile" angeben. Sofern sowohl Brutto- als auch Nettopreise angegeben werden, sind die Bruttopreise hervorzuheben.

Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer

Weiter bestimmt § 1 Abs. 2 PAngV: Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat anzugeben [...] dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Dies bedeutet, dass Online-Händler nicht nur einen Bruttopreis angeben, sondern ebenfalls darauf hinweisen müssen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Dies kann etwa durch den Hinweis inkl. MwSt erfolgen. Die Angabe des konkreten Prozentsatzes ist nicht erforderlich.

Was gilt für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Daher wäre ein Hinweis auf die enthaltene MwSt oder ein Ausweis der MwSt im Bestellprozess irreführend. Kleinunternehmer sollten daher auf den Zusatz "inkl. MwSt." verzichten und stattdessen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen (OLG Hamm, Urteil v. 19.11.2013, 4 U 65/13), z.B. mit Umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG.

Hinweis auf Versandkosten

Neben dem MwSt-Hinweis ist auch anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen solche Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben (z.B. zzgl. 4,95 € Versandkosten). Die Versandkosten müssen dabei nicht direkt auf der Produktseite angegeben werden. Es reicht aus, z.B. den Hinweis zzgl. Versandkosten aufzunehmen, welcher als sprechender Link auf eine übersichtliche Versandkostenaufstellung verweist und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil v. 16.07.2009, I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet).

Die Höhe der Versandkosten ist dabei aber nur anzugeben, "soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Allerdings ist diese Vorschrift eng auszulegen und jedenfalls für den Versand innerhalb der EU wird die Versandkostenhöhe regelmäßig ohne unzumutbaren Aufwand ermittelbar sein (so KG Berlin, Beschluss v. 02.10.2015, 5 W 196/1). Daher sollte aus Gründen der Rechtssicherheit der Auslandsversand für alle Länder, in die der Shop liefert, genau angegeben werden.

Tipp: Da darüber zu informieren ist, ob Versandkosten anfallen, ist auch dann eine Information erforderlich, wenn keine Versandkosten anfallen (z.B. versandkostenfrei). Wenn nur ein Versand innerhalb Deutschlands kostenfrei ist, für einen Auslandsversand aber Versandkosten anfallen, ist entsprechend zu differenzieren.

Wo ist der Hinweis auf MwSt und Versandkosten zu platzieren?

Nach dem BGH (Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04 - Versandkosten) ist es nicht erforderlich, dass auf einer Übersichtsseite, auf welcher neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird, bereits auf MwSt und Versandkosten hingewiesen wird. Den Verbrauchern sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Es sei daher ausreichend: "wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss."

Der Hinweis ist damit spätestens auf der Produktseite vorzuhalten. Eine erstmalige Angabe im Warenkorb ist verspätet.

Wichtig: Dies gilt nur, sofern die Übersichtsseite nicht bereits eine Warenkorb-Funktion aufweist. Denn der Hinweis ist auf jeder Seite vorzuhalten, auf der der Verbraucher das Produkt in den Warenkorb legen kann.

Am Preis oder mit Sternchen?

Die Angaben nach der PAngV sind dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV).

Der erforderliche Hinweis auf MwSt und Versandkosten muss allerdings nicht zwingend in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis erfolgen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04 - Versandkosten). Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 22/05 - Umsatzsteuerhinweis).

Preis auf Anfrage erlaubt?

Bei einigen Geschäftsmodellen kann es für Händler schwer sein, direkt im Online-Shop einen Endpreis anzugeben, etwa wenn die Produkte vom Verbraucher individuell zusammengestellt werden. Zu dieser Problematik äußerte sich kürzlich das OLG München: Auf einer Webseite konnte der Verbraucher Möbel individuell konfigurieren und anschließend ein Angebot von dem Händler per E-Mail anfordern. Eine direkte Bestellung des konfigurierten Möbelstücks war also nicht möglich. Anders als die Vorinstanz sah das OLG München in dem Fehlen einer Preisangabe auf der Webseite keinen Wettbewerbsverstoß (OLG München, Urteil v. 17.12.2015, 6 U 1711/15), weil es sich hierbei noch nicht um eine Aufforderung zum Kauf handele.

Allerdings kommt es hierbei auf die genaue Ausgestaltung des Einzelfalles an. Wenn sich Online-Händler unsicher sind, ob Ihre Preisgestaltung "auf Anfrage" zulässig ist, sollten sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Grundpreise nicht vergessen!

Ein sehr häufiger Abmahngrund stellt die fehlende oder falsche Angabe von Grundpreisen dar. Wer grundpreispflichtige Waren anbietet, muss die korrekte Bezugsgröße beachten. Diese ist für Flüssigkeiten z.B. 1 l, bei Waren unter 250 ml kann aber auch ein Grundpreis von 100 ml gewählt werden (darüber hingegen nicht).

Mindermengenzuschläge

Bei einem Zuschlag für den Fall, dass der bestellende Verbraucher unterhalb einer bestimmten Bestellsumme bleibt, handelt es sich nicht um Versandkosten. Daher ist es unzureichend, diese als Teil der Versandkostenaufstellung wiederzugeben (OLG Hamm, Urteil v. 28.06.2012, I-4 U 69/12). Der Mindermengenzuschlag ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss (z.B. mit zzgl. Mindermengenzuschlag).

Abschließender Tipp

Beim Thema Preisangaben steckt der Teufel häufig im Detail: 15 Prozent aller Abmahnungen liegen Verstöße in Bezug auf Preisangaben zugrunde (Abmahnstudie 2015). Daher sollten Online-Händler auf transparente Endpreise achten und leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf MwSt und Versandkosten hinweisen. Bei Waren wie z.B. Leim oder Olivenöl ist auf eine Grundpreisangabe zu achten - auch auf Plattformen wie ebay.
E-Commerce
[pressebox.de] · 24.08.2016 · 10:53 Uhr
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