Wie weit geht die Weisungsbefugnis

(Bier)Kelle

BackRoad Fahrer
ID: 1297
L
28 April 2006
6.829
507
Moin zusammen,

bezogen auf das Angestelltenverhältnis stellt sich mir grade obige Frage:
Wie weit geht die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers?

Beispiel:
Es gibt ein Team mit sechs Mitarbeitern.
Person 1 wechselt innerhalb der Firma am gleichen Standort in eine andere Abteilung.
Kurz darauf verlassen Person 2 und Person 3 aus eigenen Stücken die Firma.

Damit wurde die Stärke des ursprünglichen Teams halbiert.
Auf Grund dessen, dass die drei Abgänge nicht vorhersehbar waren und in einem zeitlichen engen Rahmen geschahen, waren adäquate Einstellungen kaum möglich, von Anlernzeit reden wir noch gar nicht.

Wäre es möglich, dass Person 1 für einen Zeitraum X zu seinem "alten" Arbeitsplatz zurück beordert wird?
Auch wenn die Person das so nicht will?

Als Randbedingung wäre noch zu erwähnen: Arbeitszeitmodell und die Bezüge werden nicht verändert, dort entsteht Person 1 kein Nachteil.

gruss kelle!
 
Kommt eben auf den vertrag die Arbeitsbedingungen und einiges andere an, Grundsätzlich der CVhef entscheidet und wenns dir nicht passt steht dir immer ne Kündigung frei
 
Ich würde da zuerst einmal im Arbeitsvertrag nachschauen was unter "Arbeits-/Einsatzort" festgehalten ist. Bei uns ging das durchaus, dass man zwangsversetzt werden konnte, wenn irgendwo Not am Mann war. War aber vertraglich geregelt. War dann auch der gleiche Lohn, allerdings zum Teil schlechtere/bessere Bedingungen (Entfernung von Zuhause, Benzinkostenerstattung usw.).
 
Wie schon gesagt hängt das in erster Linie vom Vertrag und u.U. sogar der genauen Formulierung ab... Möglich ist z.B. auch ein Einsatz in einem anderen Betrieb.

Person 1 wechselt innerhalb der Firma am gleichen Standort in eine andere Abteilung.
Hier wäre interessant zu wissen, wie das geschehen ist? Gab es dabei eine Vertragsänderung, Zusatzvereinbarung oder einen neuen Vertrag? Wenn nicht ist ein zurückwechseln genauso einfach möglich.

Generell entscheidet natürlich dein Areitgeber wo er dich im Betrieb einsetzt...

Gruß Aru
 
Betriebsrat?

Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn ja ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen zu informieren und die Zustimmung einzuholen, sobald das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat.

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html

Wenn nicht, wird es schwierig. Beide Parteien haben ein berechtigtes Interesse. Klären kann es letztlich, wenn eine Einigung nicht stattfindet nur ein Richter, und damit ist der Mitarbeiter auf der Abschussliste. Von daher ist eine einvernehmliche Lösung ( an der auch der Arbeitgeber interessiert sein sollte ) natürlich zu suchen. Vielleicht kann der Vorgesetzte ja zustimmen, daß es nur zeitlich befristet so sein wird, bis ein neues Team aufgebaut ist. Im Zweifel wird aber der AG die besseren Karten haben, denn eines kann man kaum wegargumentieren, das Unternehmen muß laufen.
 
Also ich glaube zumindest, dass der Arbeitgeber dich dort einsetzen darf, wo er dich gerade braucht. Außer, es ist ausnahmslos eine entsprechende Tätigkeit in einem jeweiligen Arbeitsbereich vertraglich festgeschrieben.
 
Außer, es ist ausnahmslos eine entsprechende Tätigkeit in einem jeweiligen Arbeitsbereich vertraglich festgeschrieben.
Zumindest die Tätigkeit steht in so ziemlich jeden Vertrag.

@Kelle: Relevant für dich ist wohl der §106 GewO
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

anddie
 
Zumindest die Tätigkeit steht in so ziemlich jeden Vertrag.

Jepp, zumeist mit einem Halbsatz, der regelt, dass der AG dir bei Bedarf übergangsweise oder bei Bedarf und zeitlich begrenzt eine andere Tätigkeit zuweisen darf. Ist zumindest im Handwerk/Baugewerbe auch üblich und sinnvoll, und bei Dienstleistungen kann das u.U. auch Sinn machen...
 
Jepp, zumeist mit einem Halbsatz, der regelt, dass der AG dir bei Bedarf übergangsweise oder bei Bedarf und zeitlich begrenzt eine andere Tätigkeit zuweisen darf.
:yes: Z.t. sogar in anderen Betriebsstätten und auch z.B. in Tochterunternehmen oder "anhängenden" Betrieben.

Ohne eine solche Regelung macht es aber u.U. auch einen Unterschied, ob in deinem Vertrag nur z.B. "Büroangestellter" steht oder die Tätigkeit genau spezifiziert bzw. auf bestimmte Abteilungen oder Systeme beschränkt ist.

Gruß Aru
 
oder um es zusammenzufassen: Es kommt drauf an, was zwischen dem Arbeitgeber und der Person 1 vertraglich geregelt ist, solange der Vertrag nicht im Wortlaut hier bekannt ist, ist das alles Spekulation ;)