Wie alt muss man sein um einen Paidmailer/Mailtausch zu eröffnen?

ewin12000 schrieb:
Gewinnerzielungsabsicht --- Gewerbeschein - seine eigene Aussagen hier zeigen es ja. ;)
Genau das ist der Knackpunkt. Wenn man keine Gewinnerzielungsabsicht hat, geht das ganze auch ohne Gewerbe. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sagte die Dame auf dem Wirtschaftsamt, dass das bei keinen oder sehr geringen Gewinnen dann unter "Liebhaberei" läuft.
NebelvonAvalon schrieb:
Max Mustermann kommt nicht aus Stuttgart, der kommst aus Musterstadt wohnt in der Musterstrasse 1.
Noch nie was von Datenschutz gehört? :mrgreen:
 
Bad_Boy schrieb:
Gegensätzliches Beispiel: Es gibt da einen Paidmailer, über den man noch nie etwas schlechtes gehört hat, der hat ca. 9500 User. Der Webbi war zumindest bei Eröffnung 16 oder 17. Angeblich bzw. nach seiner Aussage hat er auch einen Gewerbschein, aber Beamte auf Ordnungsämter machen auch Fehler. ;)
Naja, Ausnahme ... etc. :think:

Es gehr ja um eine allgemeine Aussage - nicht um die besonderen Ausnahmen.
Genug Negativ-Beispiele sind sicherlich hinlänglich bekannt :D

Es geht ja auch nicht darum, daß es Leute gibt die bereits so tun als seien sie geschäftsfähig - und mehr oder weniger Erfolg haben - es geht um die rechtliche Grundlage... Und die ist m.E. eindeutig :evil: ;)
 
Bad_Boy schrieb:
Das ist wirklich ein Knackpunkt. Ich möchte mich nicht mit einem 16jährigen rumstreiten. Obwohl, wenn ich mir einige threads ansehe, es gibt auch 30jährige, die meiner Meinung nach nicht geschäftsfähig sind. Aber das wäre ein anderes Thema.


was wäre eigentlich, wenn ein 16jähriger einen Paidmailer (oder was auch immer) betreibt, und wie es schon fast üblich ist.. nicht auszahlen mag?
Kann man da überhaupt noch seine Forderungen durchsetzen, oder fällt die Chance direkt weg, weil gar keine Unternehmung getätigt werden durfte?
Normal sind Geschäfte mit Minderjährigen ja schwebend (un)wirksam, bis der gesetzliche Vormund (Eltern) zustimmt, oder halt ablehnt...

:think:
 
JayJay schrieb:
Genau das ist der Knackpunkt. Wenn man keine Gewinnerzielungsabsicht hat, geht das ganze auch ohne Gewerbe. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sagte die Dame auf dem Wirtschaftsamt, dass das bei keinen oder sehr geringen Gewinnen dann unter "Liebhaberei" läuft.

Noch nie was von Datenschutz gehört? :mrgreen:

Hm, soweit ich weiss, entscheidet das aber nur das FA. Nämlich dann, wenn man nur Verluste macht und diese regelmässig (über Jahre!) steuerlich geltend macht.

Ob das im Vorraus geht, ist mir nicht bekannt. Von daher würde ich die Aussage der "Dame vom Wirtschaftsamt" mit Vorsicht geniesen, gereade was das mit dem sehr geringen Gewinn angeht. Aber wenn sie es schriftlich gibt.....

Die Diskussion hatten wir hier aber schon ein- oder zweimal. Lt. Gewerbeordnung gibt es eben keine Untergrenze, es zählt auch nicht, ob man Gewinn macht oder nicht. Sonst müssten viele GmbH auch keinen Gewerbeschein haben. Es zählt die Nachhaltigkeit und die Gewinnerziehlungsabsicht.

Von der Nachhaltigkeit gehe ich aus, wenn ich nicht nur ne Seite über ne Klassenfahrt mache.
Von einer Gewinnabsicht gehe ich aus, wenn ich nur einen bezahlten Banner auf der Seite habe.

P.S.:
Es gibt auch Ordnungsämter, die anders (meiner Meinung nach richtig) Auskunft geben: https://www.webmasterbiz.de/showpost.php?p=6709&postcount=4

thought schrieb:
was wäre eigentlich, wenn ein 16jähriger einen Paidmailer (oder was auch immer) betreibt, und wie es schon fast üblich ist.. nicht auszahlen mag?
Kann man da überhaupt noch seine Forderungen durchsetzen, oder fällt die Chance direkt weg, weil gar keine Unternehmung getätigt werden durfte?
Normal sind Geschäfte mit Minderjährigen ja schwebend (un)wirksam, bis der gesetzliche Vormund (Eltern) zustimmt, oder halt ablehnt...

Gute Frage. Ich weiss es nicht. Ich tendiere aber bei solchen Fällen eh eher dazu, solche Früchtchen anzuzeigen als 5 Euro einzuklagen. Oder Abmahngründe in den AGB zu finden und sie zu melden. Oder ne Meldung ans Ordnungsamt/FA zu schicken.

Das geht nämlich alles, schliesslich sind sie ab 14 strafmündig, sollen sie es gemeinnützig abarbeiten. Problem bei Anzeigen: Eine reicht bei 5 Euro nicht, dass müssten dann schon ein paar Leuts machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bad_Boy schrieb:
Hm, soweit ich weiss, entscheidet das aber nur das FA. Nämlich dann, wenn man nur Verluste macht und diese regelmässig (über Jahre!) steuerlich geltend macht.
Das ist im Falle der Gewinnerzielungsabsicht schon richtig. Wie sieht es aber aus, wenn ich nur die Absicht habe auf +/- 0 zu kommen?
Habe jetzt gerade keinen Antrag zur Hand, aber da stand irgendwas mit erwarteten Gewinnen o.ä. Was ist, wenn ich da eine 0 eintrage, bekomme ich dann trotzdem einen Gewerbeschein ausgestellt? Dazu müsste man sich mal die Zeit nehmen und die Damen und Herren beim zuständigen Amt mit 'dummen' Fragen löchern. ;)
 
Nun - Gewerbeschein = 18 Jahre Alter ist Bedingung - oder ?

Da ist die Frage nach Gewinn oder nicht - hinfällig :D

Domain kaufen/mieten ? --> mind. 18 Jahre
ebay-Acc um Werbung zu vertickern --> mind. 18 Jahre
Gewerbeanmeldung --> mind. 18 Jahre

alle anderen Diskussionen gehen m.E. am Thema vorbei ;)

Mindestalter ist 18 Jahre.
 
JayJay schrieb:
Das ist im Falle der Gewinnerzielungsabsicht schon richtig. Wie sieht es aber aus, wenn ich nur die Absicht habe auf +/- 0 zu kommen?
Habe jetzt gerade keinen Antrag zur Hand, aber da stand irgendwas mit erwarteten Gewinnen o.ä. Was ist, wenn ich da eine 0 eintrage, bekomme ich dann trotzdem einen Gewerbeschein ausgestellt? Dazu müsste man sich mal die Zeit nehmen und die Damen und Herren beim zuständigen Amt mit 'dummen' Fragen löchern. ;)

Ha, das haben schon welche gemacht, zumindest erzählt. Und unterschiedliche Aussagen bekommen.

Versuche mal eine Kneipe (schlechtes Beispiel, weil eh genehmigungspflichtig) auszumachen mit der Absicht, auf Null zu kommen.

Nur, weil du jeden Abend mit deinen Kumpels einen saufen willst, es darf aber jeder rein. Und dann erzählst du dem Gewerbeamt, du brauchst keinen Schein.

Das mit der Eintragung des zu erwartenden Gewinns ist relevant für das FA, weil davon abhängt, ob du die automatisch umsatzsteuerpflichtig bist oder wählen kannst, ob du Einkommenssteuervorrauszahlungen zu leisten hast etc.

Da muss man eh unterscheiden. Gewerberecht ist Gemeindesache, Steuerpflicht Gemeinde (indirekt), Ländersache & Bundessache, je nach Art.
 
blablabla :D

solange der verdienst unter xxxx(weiss net mehr genau) braucht man keinen g schein!

und wenn es die eltern erlauben(weil haftbar) kann ich nen mailtauscher oder was auch immer auch mit 14 aufmachen! *blubb*
 
satan schrieb:
blablabla :D
solange der verdienst unter xxxx(weiss net mehr genau) braucht man keinen g schein!

Quatsch.. 1€ Gewinn reicht auch schon, die Absicht dahinter ist das ausschlaggebende. Wie hier schon öfters gesagt wurde, sobald das Ziel dahinter steckt, langfristig mit dem Projekt Gewinne einzufahren, ist es nötig einen Gewerbeschein anzumelden.
Die Grenzen sind nur interessant, wenn es um die Steuern geht

satan schrieb:
und wenn es die eltern erlauben(weil haftbar) kann ich nen mailtauscher oder was auch immer auch mit 14 aufmachen! *blubb*

Auch nicht richtig ;) die Eltern können durch eine formlose Zustimmung ihr OK geben, aber.. letzendlich hat das Vormundschaftsgericht die Entscheidung. Und das ist auch gut so, wäre nicht auszudenken wenn man Eltern sonstwas für Geschichten auftischt und Muttern nickt mal fröhlich zwischen kartoffelschälen und wischen.. und schon ists Kind voll geschäftsfähig :doh:
Zunächst muss erstmal nachgewiesen werden, ob als Minderjähriger überhaupt die Tragweite der Selbstständigkeit abgeschätzt werden kann.
Die 'mir kann doch eh nichts passieren - bin im Internet und dazu noch minderjährig' - Einstellung zieht auch nicht immer.


@MarcelG: bevor hier noch mehr Meinungen verbreitet werden, frag lieber bei Personen und Stellen nach, die sich damit wirklich auskennen.. am Ende bist du dafür verantwortlich, daher sind zuverlässige Angaben sicherer als das ganze rumgerätsel hier :roll:
 
thought schrieb:
@MarcelG: bevor hier noch mehr Meinungen verbreitet werden, frag lieber bei Personen und Stellen nach, die sich damit wirklich auskennen.. am Ende bist du dafür verantwortlich, daher sind zuverlässige Angaben sicherer als das ganze rumgerätsel hier :roll:
Meine Rede ;)
 
gut wenn du es besserwissen willst!

also wen der betreiber minderjährig ist und abzockt mach ich dann das vormundschaftsgericht haftbar!
mann,informier dich mal bevor du was besserwissenwillst!

denk mal an die impressum´s! was steht da? richtig!

als kleinunternehmen von der.................... befreit!
 
satan schrieb:
gut wenn du es besserwissen willst!

also wen der betreiber minderjährig ist und abzockt mach ich dann das vormundschaftsgericht haftbar!
mann,informier dich mal bevor du was besserwissenwillst!

denk mal an die impressum´s! was steht da? richtig!

als kleinunternehmen von der.................... befreit!

satan,

mich würde mal interessieren, wie alt du bist. ;)

Nein, wenn dir das Vormundschaftsgericht die Geschäftsfähigkeit bescheinigt (was ich bei dir z.B. als ausgeschlossen ansehe) bist du voll haftbar für alle deine gewerblichen Tätigkeiten. Wenn du dir privat etwas kaufst, müssen wieder Papi oder Mami unterschreiben.

Der Kleinunternehmerstatus hat, wie thought schon bemerkt hat, nur etwas mit der steuerlichen Behandlung zu tun, genauer gesagt mit der Umsatzsteuer.

P.S.:
Das Alles kann man mit etwas Mühe auch aus dem Netz erfahren. Ich bin jetzt aber zu faul, den richtigen Favoritenordner zu suchen. ;)
 
Also ich bin der Meinung es geht NICHT ohne Gewerbe!

Den Status den Kleinstunternehmers nach §19 ... blabla ... dürfte ich mir erst an die Brust nageln, nachdem ich eine Gewerbe angemeldet hatte und das Finanzamt Leipzig mit mir eine Art "Hellsehen" gespielt hat ...

Allerdings ist es auch so (leider) das sich eine Gewerbeerweiterung auf alles auswirkt, sprich ich gehe am 01.08. komplett in die Selbstständigkeit also sind dann meine Seiten nicht mehr nach §19 ... usw.

Aber wie dir alle schon gesagt haben geh einfach mal aus Gewerbeamt bzw. Finanzamt die müssen nicht nur sondern die machen das auch gerne, dich zu beraten ... ;)
 
Nochmal ganz kurz.

Der ach so oft genannte § 19 Umsatzsteuergesetz sagt aus:

Du kannst wählen, ob du mehrwertsteuerpflichtig (richtig: vorsteuerabzugsberechtigt) bist oder nicht. That´s all.

Das hat mit der Gewerbepflicht nichts zu tun.

Für Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es eine Sonderregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt auch keinen Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer auch keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen dürfen. Erteilen sie dennoch solche Rechnungen, müssen sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen kann (siehe Frage 15).

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro (bis einschließlich 2002: 16.620 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr neu auf, ist der voraussichtliche Umsatz entscheidend.

Ein Unternehmer, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Er muss dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Es wird dann die so genannte Regelbesteuerung angewendet, also die normale Erhebung von Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Vor allem bei hohen Vorsteuerüberschüssen kann dies von Vorteil sein.

Die Grenzen stimmen nicht mehr, im Augenblick sind es, glaube ich, 22.500/Jahr.

P.S.:
Vielleicht hat es jemand gemerkt. Da steht für Unternehmer, nicht für Privatpersonen, die einen Paidmailer betreiben. ;)


Dann noch was zur Geschäftsfähigkeit.

§ 112 [Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit beim Führen eines Gewerbebetriebes]



(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für
solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bad_Boy schrieb:
P.S.:
Vielleicht hat es jemand gemerkt. Da steht für Unternehmer, nicht für Privatpersonen, die einen Paidmailer betreiben. ;)


genau das ist der Knackpunkt.Regelungen die für Unternehmer gelten, setzen nunmal ein Unternehmen voraus... und ein Unternehmen ohne Gewerbeschein? :roll:

danke fürs kopieren der §, wollte die erst dabeischreiben, aber war zu faul zum suchen.. reicht ja wenn was aus den Vorlesungen hängenbleibt :D
 
Nich vergraueln lassen ;) ... weiter mit lesen ...

Und dann macht das auch Spass ... bin seit 2004 hier unterwegs mit Pausen, und was ich mit Bad_Boy schon aneinander gerasselt bin ... holla die Waldfee ...

Aber ich find ihn cool ... und wenn du dir seine Posts genauer anschaust siehst auch das da was dahinter ist ;) Über die Art von Jedem einzelnen hier kannst dich streiten, aber nimms einfach hin und hab Spass ...

---------------------------------------------------------------

Hab ich das nun Richtig verstanden ... das ein Gewerbe Grundvorraussetzung ist?
Denn mir war so ... und wenn nicht geh ich morgen mal fragen ... nochmal :LOL:
 
satan schrieb:
ohm 35 und du????

Nicht wirklich, oder?

und nochwas:

gibts ne möglichkeit hier sachlich zu diskutieren oder kannst du nur beleidigen?

Sorry, wer wie ein 14jähriger schreibt, damit meine ich jetzt nicht nur den Ton
satan schrieb:
blablabla....*blubb*
sondern auch den Inhalt

und wenn es die eltern erlauben(weil haftbar) kann ich nen mailtauscher oder was auch immer auch mit 14 aufmachen!

gehe ich von einem eher unreifen 14jährigen aus. Es gibt nämlich auch relativ reife 14jährige.

Das Vormundschaftsgericht prüft die geitige Reife des Antragstellers und die Ernshaftigkeit des Vorhabens.

Zumindest eines von beiden hätte ich bei dir für nicht ausreichend gefunden.
Das hat nichts mit beleidigen zu tun.

Aber du bist ja schon 35. Da würde dann ein anders Zitat von mir aus diesem thread passen, aber das lassen wir mal jetzt, weil auch das könntest du als Beleidigung auffassen und das wollen wir ja nicht.

Ach ja, man kann mit mir sachlich diskutieren. Ich dachte eigentlich, das hätte ich hier im thread gemacht. :think:

P.S.:
Und nein, das wird kein Bad_Boy thread. ;) blablabla blubb
P.P.S.:
DerGeist: Schön, dass du auch einen deinen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag zum Thread einbringen konntest. Aber jetzt, nachdem ich an dich gedacht habe, nehme ich satan auch die 35 ab. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt aber auch unreife 41 Jährige und dann gibt es Leute die lesen viel über das Deutsche Recht und die Gesetze und denken dann sie sind die größten Experten die es so gibt einer davon Rennt hier ja seit Jahren rum.

Wahrscheinlich lesen sie die Gesetzte nicht mal sonder sie schauen den ganzen Tag diese Gerichtssendungen weil sie ja sonst nichts zu tun haben an Arbeiten gehen oder mal Bewerbungen schreiben denken sie erst gar nicht.
 
Zuletzt bearbeitet: