Wer kennt sich aus mit Ämtern? Bitte helfen!

Saralx

dis iratis natus
ID: 282225
L
22 April 2007
2.032
288
Hi Leute!

Ich habe da mal ein Problem, muss aber länger ausholen:
Ich erhalte seit 2 1/2 Jahren zu meinem BafÖG einen Zuschlag von der GIAG (Arbeitsamt). Dieser Zuschlag wird nach SGB II nur für meinen Sohn gewährt und nicht für mich, da ich als Studentin komplett von eventuellen Leistungen von der GIAG ausgeschlossen sei. Jetzt erfahre ich, dass ich doch einen Anspruch an die GIAG hätte, und zwar Mehrbedarf wg. Alleinerziehung und Zuschuß zur Miete, die durch Bafög ja nur mit 68 Euro gedeckt wird. Ich erhalte also seit 2 1/2 Jahren zu wenig Geld. Und nun zu meiner Frage:
Kann ich jetzt noch Einspruch gegen die Bescheide von 2005/2006 erheben, oder habe ich da Pech gehabt?? Vielleicht ist ja jemand hier von
Sozialamt, Jugendamt, Arbeitsamt.....der sich mit sowas auskennt! Danke für eure Antworten!
 
[...] Kann ich jetzt noch Einspruch gegen die Bescheide von 2005/2006 erheben, oder habe ich da Pech gehabt?? [...]

Gegen den Bescheid 2005 kannst du definitiv keinen Widerspruch mehr einlegen. Bei dem Bescheid 2006 solltest du mal schauen, ob dort eine "Rechtsbehelfsbelehrung" draufsteht. Wenn ja, dann kannst du keinen Widerspruch mehr einlegen, da die dort genannte Frist bereits abgelaufen ist. Sollte jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung draufstehen, dann hast du 1 Jahr (ab Bekanntgabe des Bescheides) Zeit dagegen vorzugehen.
 
GIAG gibt in der Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat an ;)
Wenn Du Glück hast und mit dem Sachbearbeiter reden kannst, klappt es eventuell mit -2 Monate.

/edit ein Hallo nach Giessen von Reiskirchen :LOL:
Hab gleich gestutzt bei dem Begriff "GIAG"
 
Hi nach Reiskirchen:mrgreen:

Ja klar, steht überall ne Rechtsbehelfsbelehrung. Ich weiß ja auch, dass man gegen einen Bescheid nur innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Frage mich aber, ob da nicht irgendein anderes Gesetz greift, denn der Sachbearbeiter weiß seit 2005 von meinem Sohn und somit auch von der Alleinerziehung. Somit hat er einen Fehler gemacht, muss ich das denn als "Verbraucher" wissen, dass mein Bescheid fehlerhaft ist? Die Ämter können ja immerhin auch über Jahre hinweg Gelder einfordern wenn ein Bescheid fehlerhaft war. Nervt mich alles schon ein bischen...immerhin ginge es hier um ca. 2600 Euro :eek:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

soweit ich das beurteilen kann, sehe ich da keine Möglichkeit mehr etwas daran zu ändern. Du bist der mündige Bürger und kannst dich in Bügerbüros über deine rechtlichen Ansprüche beraten lassen und Bescheide auf Richtigkeit prüfen lassen.

Was du nicht beantragst, kann dir auch nicht bewilligt werden. Stellt du einen Antrag und dieser wird abgelehnt, müssen dir die rechtlichen Vorschriften genannt werden, nach denen dein Antrag abzulehnen war. Dann liegt es bei dir die Sache zu überprüfen und ggf. innerhalb der Widerspruchsfrist dagegen vorzugehen.

Auch Behörden sind an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Wenn eine Behörde einen Fehler gemacht hat und diesen nicht vor der Bestandskraft des Bescheides berichtigt, bleiben danach nur noch sehr eingeschränkte Änderungsvorschriften die eine Berichtigung zulassen. Und sollte eine Behörde ohne eine solche Änderungsvorschrift einen Bescheid ändern, kannst du auch dagegen Rechtsmittel einlegen.
 
Hallo,

soweit ich das beurteilen kann, sehe ich da keine Möglichkeit mehr etwas daran zu ändern. Du bist der mündige Bürger und kannst dich in Bügerbüros über deine rechtlichen Ansprüche beraten lassen und Bescheide auf Richtigkeit prüfen lassen.

Was du nicht beantragst, kann dir auch nicht bewilligt werden. Stellt du einen Antrag und dieser wird abgelehnt, müssen dir die rechtlichen Vorschriften genannt werden, nach denen dein Antrag abzulehnen war. Dann liegt es bei dir die Sache zu überprüfen und ggf. innerhalb der Widerspruchsfrist dagegen vorzugehen.

Sehe ich (leider für dich) auch so. Du alleine bist bei sowas in der Pflicht. Leistungen oder sonst was vom Staat bekommst du nur auf Antrag. Im nachhinein is da leider nichts mehr zu machen, jedenfalls nicht auf "normalem" Wege.
 
Da versteht ihr mich jetzt aber falsch. Ich habe einen Antrag gestellt. Mir wurde aber mitgeteilt, dass ich als Studentin keinerlei Ansprüche habe. Ich will hier ja nix bekommen, für das ich keinen Antrag gestellt habe! Wär ja Quark.

Außerdem: Mein Antrag auf Leistungen nach SGB II gilt für meine Bedarfsgemeinschaft und somit für mich und meinen Sohn. Sie haben mir halt einfach nichts gewährt, was sich jetzt aber als falsch herausstellt.

Klar ist der Bürger in der Überprüfungspflicht, allerdings gibt es da noch etwas wie einen gesetzlichen Vertrauensanspruch, d.h. man kann, bei wahrheitsgemäßer Angaben, darauf Vertrauen, dass das Amt alles richtig berechnet. Dies führt z.B. dazu, dass man zuviel gezahlte Unterstützung oftmals nicht zurückzahlen muss.

edit: Ich bin durch meinen Freund Google auf einen Überprüfungsantrag gestoßen. Den kann man, auch ohne Widerspruch eingelegt zu haben, noch 4 Jahre nach erstmaliger Antragstellung vorlegen, und die Behörde muss dann meine Bescheide prüfen. Mal schauen..
 
Da versteht ihr mich jetzt aber falsch. Ich habe einen Antrag gestellt. [...]

Da du in deinem ersten Beitrag geschrieben hattest
[...] Jetzt erfahre ich, dass ich doch einen Anspruch an die GIAG hätte [...]
bin ich davon ausgegangen, dass du seinerzeit keinen Antrag gestellt hattest.

[...] Mir wurde aber mitgeteilt, dass ich als Studentin keinerlei Ansprüche habe. Ich will hier ja nix bekommen, für das ich keinen Antrag gestellt habe! [...]

Welche gesetzliche Vorschrift wurde denn als Begründung für die Ablehnung im Bescheid angegeben?

[...] allerdings gibt es da noch etwas wie einen gesetzlichen Vertrauensanspruch, d.h. man kann, bei wahrheitsgemäßer Angaben, darauf Vertrauen, dass das Amt alles richtig berechnet. [...]

Der Vertrauensschutz (denke das meintest du) meint nicht, dass du auf eine richtige Berechnung vertrauen darfst. Es schränkt lediglich eine für den Bürger nachteilige Änderung von Gesetzen und begünstigenden Verwaltungsakte für die Vergangenheit erheblich ein.

[...] Dies führt z.B. dazu, dass man zuviel gezahlte Unterstützung oftmals nicht zurückzahlen muss. [...]
[...] Die Ämter können ja immerhin auch über Jahre hinweg Gelder einfordern wenn ein Bescheid fehlerhaft war. [...]

Behörden können nur dann Bescheide für die Vergangenheit ändern, wenn es dafür eine entsprechende Änderungsvorschrift gibt.

[...] Ich bin durch meinen Freund Google auf einen Überprüfungsantrag gestoßen. Den kann man, auch ohne Widerspruch eingelegt zu haben, noch 4 Jahre nach erstmaliger Antragstellung vorlegen, und die Behörde muss dann meine Bescheide prüfen. [...]

Der Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X ist eine solche Änderungsvorschrift für rechtswidrige Bescheide. Wenn dein Antrag auf Grund falscher Vorschriften abgelehnt wurde ist der Bescheid rechtswidrig und muß dann auch geändert werden.

[...] Mal schauen..

Ich drücke dir ganz fest die Daumen und hoffe, dass du das Geld nachbezahlt bekommst.
 
Danke mal an alle für ihre Hilfe! Ich werde das mit dem Überprüfungsantrag mal probieren, auch wenn mir an anderer Stelle gesagt wurde, es sei sehr schwer durchzudrücken, aber immerhin geht es hier um n Batzen Geld. Ich habe mit meinem Bafög usw. monatlich weniger zur Verfügung als jeder ALG II Empfänger, da fände ich es nur nett, wenn der Sachbearbeiter das auch beachtet hätte.