sorry muss mich berichtigenich musste auf 1,04 euro rund 3 monate warten
ich denke das dies ueber die zahlungsmoral des anbieters sehr viel ausssagt
waren auf den tag genau 2 monate
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sorry muss mich berichtigenich musste auf 1,04 euro rund 3 monate warten
ich denke das dies ueber die zahlungsmoral des anbieters sehr viel ausssagt
sorry muss mich berichtigen
waren auf den tag genau 2 monate
Falls die Angaben von oben (4.12) stimmen hat er die Auszahlungszeit mehr als verdoppelt, was nicht akzeptabel ist. Und was soll das Argument " Auf alle Fälle aber besser als überhapt nicht gezahlt, oder?". Bei einem seriösen Paidmailer sollte man seinem Geld nicht nachlaufen müssen ...![]()
hmm, das kann ich so nicht bestätigen. Von den Mailern wo ich bin ist es eher die absolute Minderheit, die es nicht "schaffen" innerhalb der in der AGB genannten Frist auszuzahlen (oder man diese per Mail "erinnern" muss)Vielleicht hast Du da sogar recht, aber das geschieht nur bei einem Bruchteil der Paidmailer im In- und Ausland (habe ich mir jedenfalls sagen lassen). Also bleibt nur ein stabiles "Sitzfleisch" und keine "wunden Finger".
MfG jochen1950
In den Paragraphen ist das nicht zu finden. Dort geht es um "Ersatz vergeblicher Aufwendungen" bzw. "Verzugszinsen".Laut Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 7.4.2000
sind die § 284 und 288 geändert worden! Dort müsste alles geregelt sein!
@Bad_Boy: Es gab ein "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", welches im Zuge der Schuldrechtsreform von 2001 in den §286 BGB eingegliedert wurde.
Eine Auszahlungsanforderung ist ein solcher Zugang und muss innerhalb von 30 Tagen bearbeitet werden, ansonsten kommt mein Schuldner automatisch in Verzug und ich kann Verzugszinsen i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB geltend machen, sofern ich ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB bin, für Kaufleute gelten andere Regelungen, die aber auch in den 280ern geregelt sind.
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
Blöd ist es, wenn man eine Fälligkeit vereinbart zb. mit dem Abschlus eines Vertrages, zb. in dem man AGB bestätigt.
AGB... nichts als eine Erleichterung des Geschäftsverhältnisses, aber niemals mehr wert, als Gesetze. Ich kann viel in meine AGB schreiben.
Ob diese 90- Tage- Regel überhaupt tragbar ist, müssen entsprechende Institutionen prüfen, aber da E4C sich eh nicht an die 90 Tage hält, erübrigt sich das, da sie so oder so in Verzug geraten.
Wie gesagt, bisher kam das Geld immer, aber da E4C das Geld von den Sponsoren per Vorkasse bekommt, und ich > 3 Monate auf mein Geld warten soll, finde ich das unzumutbar und unnötig.
Du zahlst ja auch binnen weniger Tage aus, mit welchem Recht sitzen Dienste wie E4C solange auf dem Guthaben der User?
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet [...]
Die Fälligkeit tritt mit dem Eingang einer Rechnung o.Ä. ein, und eine Auszahlungsanforderung ist m.E. nach eine Aufforderung in diesem Sinne. Und damit ist der Betrag 30 Tage nach Anforderung fällig.
Man müsste es drauf anlegen, deine Aussage ist für mich schon nachvollziehbar, aber eine Anfechtung dieser in meinen Augen nicht korrekten AGB würde ich auch bedenkenlos wagen. Die Fälligkeit kann sowohl die 30 Tage, als auch die 90 Tage darstellen, aber das finde ich sehr schwammig formuliert.
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist