Vererben des Pflichtteils

ryk

BAZINGA!
ID: 66395
L
4 Mai 2006
3.313
115
Hallo,

da ich in letzter Zeit familiär und im Bekanntenkreis ziemlich oft mit Thema Tod konfrontiert werde und man sich so seine Gedanken macht, ist das Thema Veerbung nicht mehr soweit. Mich würde interessieren, ob man seinen Pflichtteil eines Erbes (den einem zusteht, aber man selbst noch nicht erhalten hat, weil der Erblasser selbst noch lebt) bei vorzeitigen eigenen Ableben überhaupt an jemand anderes übertragen kann?

Wäre interessant ob jemand was weiß, weil man nirgends etwas zu dem Punkt findet. Und ob es überhaupt möglich ist.

Grüße
ryk
 
so viel ich weiß, geht das, weiß das allerdings nur aus zweiter Hand.

Und gerade bei so einem komplexen Thema würde ich an deiner Stelle unbedingt einen Fachanwalt zu dem Thema befragen.
 
Mich würde interessieren, ob man seinen Pflichtteil eines Erbes (den einem zusteht, aber man selbst noch nicht erhalten hat, weil der Erblasser selbst noch lebt) bei vorzeitigen eigenen Ableben überhaupt an jemand anderes übertragen kann?
Dir steht das ja nicht zu, solange der Erblasser noch lebt. Vielleicht verprasst er ja seine Kohle auch noch zu Lebzeiten. Ein Erbanspruch entsteht erst beim Tod des Erblassers, damit hast du vorher keinen Anspruch, den du in irgendeiner Form weitergeben kannst.
(Keine Rechtsberatung, kein Fachwissen, nur meine - mir logisch erscheinende - Meinung)
 
...das geht nicht, ist ja schließlich nicht deins ;) Aber teilweise wird dies über die Erbrangfolge geklärt, beließ dich mal in die Richtung.

Wenn du aber so eine Frage stellst, steht wohl etwas ärger im Raum, und da führt eh kein weg am Anwalt vorbei.
 
Übertragen kann man gar nichts, aber die Erbreihenfolge regelt da einiges.

Sterben die Eltern und hinterlassen zwei Kinder, bekommt jedes Kind 50% des Erbes.
Ist ein Kind schon gestorben, hat selbst aber zwei Kinder hinterlassen, so erbt das überlebende Kind der Eltern 50% und die Kindeskinder jeweils 25%.

So die triviale Variante.

Das kann natürlich beliebig komplex werden.

gruss kelle!
 
Danke soweit für eure Antworten.

Sowas hatte ich auch schon mal gehört. Darum war ich mir nicht sicher.

so viel ich weiß, geht das, weiß das allerdings nur aus zweiter Hand.

Hab meine alte Mitbewohnerin (Jurastudentin) angeklingelt. Sie meinte in etwa das selbe was du geschrieben hast. Die Übertragung ist so nicht möglich. Bei eigenen Ableben wird das über die Erbrangfolge geregelt. Einzige Möglichkeit ist, den Pflichtanteil direkt zu fordern (falls es keine gewaltige Einschnitte in der Lebensqualität des Erblassers bedeutet), als Sicherheit anlegen und dann bei vorzeitigen Ableben zu vererben :ugly:

Übertragen kann man gar nichts, aber die Erbreihenfolge regelt da einiges.

Sterben die Eltern und hinterlassen zwei Kinder, bekommt jedes Kind 50% des Erbes.
Ist ein Kind schon gestorben, hat selbst aber zwei Kinder hinterlassen, so erbt das überlebende Kind der Eltern 50% und die Kindeskinder jeweils 25%.