Rechnung als Privatperson für Miete Ferienwohnung an Firma

iNyx

Member
ID: 467472
L
26 Mai 2015
7
0
Rechnung als Privatperson für Miete Ferienwohnung an Firma

Hallo ihr Fachleute,
ich habe eine Frage zu unserer Ferienwohnung die wir privat anbieten. Wir haben verschiedene Gäste, u.a. auch Monteure die hier in der Gegend aktiv sind. Nun wollte aber eine Firma (in der die Monteure beschäftigt sind) eine Rechnung für die paar Tage. Ich habe daraufhin eine Rechnung mit allen Daten wie Name und Ort der Firma, unsere eigene Adresse, Bankverbindung, um was es sich handelt (Miete für FW für X Tage) erstellt und hin geschickt. Die Rechnung wurde auch anstandslos vor Mietbeginn bezahlt.

Nun hat sich die Firma noch einmal gemeldet, und wollte eine überarbeite Rechnung auf der die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Das kann ich doch nicht machen, weil wir kein Gewerbe angemeldet haben und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt bin, oder? Der Umsatz für die Ferienwohnung wird voraussichtlich 7-10T€ im Jahr nicht übersteigen, deshalb auch kein Kleingewerbe (< 17500,-€ Umsatz).

Den Gewinn für die Ferienwohnung (also Umsatz abzüglich der Kosten) werde ich selbstverständlich in der Steuerklärung bei Einkünfte aus Vermietung angeben.

Weiß da jemand Rat?
 
"Rechnung stellen für Kleinunternehmer

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und sich damit von der Umsatzsteuer befreit haben, dürfen Sie die Umsatzsteuer auch nicht ausweisen, wenn Sie Rechnung schreiben.

Es erfolgt keine Angabe des Umsatzsteuersatzes und keine Unterscheidung in einen Nettobetrag und den auf die Steuer entfallenden Anteil, wenn Sie die Rechnung stellen.
Zudem ist noch der folgende Hinweis auf der Rechnung praktikabel "Gemäß § 19 UstG ist in dem auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag keine Umsatzsteuer enthalten."
https://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-gruenden/unternehmensstart/aussenauftritt/rechnung/
 
Ich kann die Kleinunternehmerregel aber nicht anwenden weil ich kein Kleinunternehmer bin. Kleinunternehmer ist nur, wer einen Gewerbeschein beantragt hat, sein Umsatz <17500€ ist und er sich vom Finanzamt das bestätigt bekommen hat das er keine MwSt. ausweisen braucht.
 
Da solltest du mal beim Finanzamt nachfragen, wie das genau läuft, denn scheinbar musst du dennoch die Kleinunternehmer Regelung anwenden.

Denn eigentlich sind die Vermietungen die du da machst Umsatzsteuerpflichtig, da diese nur Kurzfristig sind, wenn du diese für längere Zeiträume vermieten würdest, dann nicht.

Aber durch Anwendung der Kleinunternehmer Regelung wäre es wieder steuerfrei. Bin mir nicht sicher ob die Regelung direkt im Zusammenhang mit Gewerbe ist, denn bei uns z.B. beantragt man auch das Gewerbe beim Bürgerbüro, den Rest beim Finanzamt.

Also um sicher zu gehen ruf bei deinem Finanzamt an, die können dir das ja genau sagen.
 
Viel Auswahl hast Du dabei nicht: Wenn die Mieter auf einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bestehen mußt Du ein Gewerbe anmelden oder andere Mieter suchen. Die Kleinunternehmer-Regelung dient hauptsächlich der Vereinfachung der (Steuer-) Verwaltung, für das vergleichsweise geringe Steueraufkommen ist eine "normale" Buchführung und Steuerfestsetzung/-prüfung (sowohl für den Betrieb als auch für das Finanzamt) einfach zu aufwendig. Als Kleinunternehmer kannst Du zwar auf den Mehrwertsteuerausweis verzichten, ich weiß aber nicht ob man in dem Punkt bei jeder Rechnung die Wahl hat oder sich einmalig zwischen "mit" und "ohne" entscheiden muß. Für diese nervigen Detailfragen gibt es aber die Steuerberater.
 
Denn eigentlich sind die Vermietungen die du da machst Umsatzsteuerpflichtig, da diese nur Kurzfristig sind, wenn du diese für längere Zeiträume vermieten würdest, dann nicht.

Wieso sind kurzfristige Vermietungen umsatzsteuerpflichtig? Ein Bekannter hat in seinem Haus eine der Wohnung vermietet, aber langfristig und er hat kein Gewerbe oder Kleinunternehmen angemeldet, das weiß ich. Gibt es da Unterschiede zwischen kurzfristiger Vermietung und langfristig?
 
Viel Auswahl hast Du dabei nicht: Wenn die Mieter auf einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bestehen mußt Du ein Gewerbe anmelden oder andere Mieter suchen. Die Kleinunternehmer-Regelung dient hauptsächlich der Vereinfachung der (Steuer-) Verwaltung, für das vergleichsweise geringe Steueraufkommen ist eine "normale" Buchführung und Steuerfestsetzung/-prüfung (sowohl für den Betrieb als auch für das Finanzamt) einfach zu aufwendig. Als Kleinunternehmer kannst Du zwar auf den Mehrwertsteuerausweis verzichten, ich weiß aber nicht ob man in dem Punkt bei jeder Rechnung die Wahl hat oder sich einmalig zwischen "mit" und "ohne" entscheiden muß. Für diese nervigen Detailfragen gibt es aber die Steuerberater.

Du musst nicht, du musst aber eine ordnungsgemäße Rechnung auf verlangen ausstellen (aber auch nur wenns ein Unternehmer ist). Hier fehlt halt der Hinweis wieso es steuerfrei ist.

Wenn man etwas wählt steuerpflicht oder nicht ist man dies erst mal bei allen Tätigkeiten, man kann nicht für den Einzelfall entscheiden. Man darf dann aber auch keine Vorsteuer ziehen, wenn man sich befreien läßt...


Wieso sind kurzfristige Vermietungen umsatzsteuerpflichtig? Ein Bekannter hat in seinem Haus eine der Wohnung vermietet, aber langfristig und er hat kein Gewerbe oder Kleinunternehmen angemeldet, das weiß ich. Gibt es da Unterschiede zwischen kurzfristiger Vermietung und langfristig?
Das liegt wohl daran, das man bei kurzfristigen Sachen wohl einem Hotel gleichgestellt wird. Es ist ein unterschied ob es für Wohnzwecke (dort Leben) oder nur zum übernachten gedacht ist.

Wenn er die Wohnung richtig vermietet, als Wohnung , dann ist es steuerfrei. Dann braucht man kein Gewerbe und auch keine Kleinunternehmerregelung, denn es ist steuerfrei nach $4 USTG (Absatz und nr. weiß ich grade nicht).

Wie gesagt frage dein FA danach, die können dir die Frage leicht beantworten.
 
Also, ich habe da was gefunden
https://www.finanztip.de/ferienwohnung-vermietung/ siehe ganz unten-

GEWERBESTEUER BEI VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNGEN
Durch die Vermietung von Ferienwohnungen kommt es zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder ggf. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bestehen in der Organisation Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Beispiel: externes Personal reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so liegen Indizien vor, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Die Vermietung von Ferienwohnungen ist wie die Vermietung von Wohnraum in der Regel allerdings dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen und nur in Ausnahmefällen als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.


Also, externes Personal haben wir keines, alles im "Familienbetrieb"
trotzdem werde ich mal bei unserem Finanzamt anrufen damit ich Klarheit bekomme
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab es mal für mich zusammen-gefaßt und hab Google bei einigen Punkten angewendet:

Langfristig nicht gewerbliche Vermietung: Einkommenssteuer
Er müsste die Netto-Kalt-Miete als Einnahmen in der Einkommenssteuer geltend machen.

Rechnungen als Privatperson kann jeder Schreiben, der mind. 18 Jahre alt ist.
Steuerrechtlich werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Einkommensteuergesetz erzielt

Wenn es keine Regelmäßigkeit ist, dann:
Erzielt man Einnahmen, dann unterliegen diese Einnahmen der Einkommensteuer. Einzutragen in der Anlage "GSE".

Da es sich hier um ein "einmaliges Geschäft" handelt, profitiert man u.U. von der Regelung des § 19 (1) UStG. Man gilt steuerrechtlich als Kleinunternehmer, da einen Umsatz EUR 17.500 pro Jahr nicht übersteigt. Es wird auf den Umsatz keine Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer darf auf der Privatrechnung nicht ausgewiesen werden.


Ist das soweit korrekt?
 
Also ich habe eine Zeit lang ein Gartengrundstück besessen und das auch eine zeitlang verpachtet. Den Pachtzins habe ich natürlich ohne Umsatzsteuer ausgewiesen, habe kein Kleingewerbe angemeldet und die Einnahmen (abzüglich der Kosten!;)) in der Steuererklärung unter "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" erfasst. Das habe ich aber vorrangig gemacht weil das einen "negativen Gewinn" ergab und mir demnach steuerliche Vorteile verschaffte.
Bei jährlichen Gewinnen(!) von bis zu 520 Euro muss man das garnicht in der Steuererklärung angeben (Freigrenze; R 21.2 Abs. 1 EStR 2008).
o.g. Vorgehen habe ich mir sowohl von meinen Steuerberater, als auch von meinem dynamischen Finanzamtsmitarbeiter absegnen lassen. Letzteres würde ich im Endeffekt auch Dir empfehlen.
Eine Rechnung mit ausgewiesenen Umsatzsteuer darfst Du natürlich unter diesen Voraussetzungen nicht schreiben.
 
Abschließend zum Thema:

Nach über 2 Jahren möchte meine Erfahrung mit dem Finanzamt schildern.
Meine Nachfrage hat ergeben, dass ich die Einkünfte bzw. Ausgaben für die Ferienwohnung ganz normal in der Einkommensteuer bei Vermietung/Verpachtung angeben soll. Das Finanzamt wollte bei der nächsten Einkommenssteuererklärung prüfen, ob ich ein Kleingewerbe anmelden muss oder nicht.

Der Umsatz pro Jahr beträgt zwischen 7-12 T€. Ergebnis war, dass dies normale Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung sind, fertig.

Eine Rechnung kann/muss ich auf Verlangen ausstellen, mit dem Hinweis, dass dies eine Privatrechnung ohne Angabe der Umsatzsteuer ist.

Bisher haben alle Firmen/Monteure damit keine Probleme.

Ich hoffe, dass ich (leider etwas verspätet) für Klarheit sorgen konnte.

Anmerkung: Es war ein hessisches Finanzamt mit dem ich zu tun habe :)