Notebook zurückgeben - voller Preis?!

Helldoor schrieb:
Gut, er hat es am Donnerstag erhalten und hier am Montag geschrieben. So schnell finde ich das nicht, wenn ich davon ausgehe, dass der Durchschnittsmensch nachdem er so was *Tolles, Neues* wie ein Notebook bekommt, erstmal ganz happy ist und sich voll damit beschäftigt: Alles personalisiert, Programme installiert, etc. Davon gehe ich jetzt einfach mal aus, das *man* das so macht.

Nein, ich hatte das Notebook eigentlich erst ab Freitag Nachmittag und habe ca. Sonntag Mittag die eMail an den Verkäufer geschrieben ;)


Und jetzt kommt ne' gute Nachricht. Ich habe heute wieder eine eMail vom Verkäufer erhalten mit folgendem Inhalt:
Hallo Andre Petry,

erst mal möchte ich mich für die gestrige voreilig an Sie gesendete Antwort meines Mitarbeiters entschuldigen.

Selbstverständlich können Sie das Gerät an uns zurücksenden und erhalten Ihr Geld zurück!
...

Ich bekomme den vollen Kaufpreis erstattet, solange alles in Ordnung ist mit dem Notebook :)

Danke an alle - hat sich gelohnt nachzuhaken :)

LG
 
Pauschal falsch, da es die 40€ Klausel im früheren Sinne nicht mehr gibt, aber dank des EUGH wurde die Möglichkeit geschaffen, diese doch wieder einzusetzen (ok, hier wäre der Preis eh >40€).
Sorry, das ich das hier nicht erwähnt habe, weil hier sicherlich irrelevant.
Der Preis ist höher....

Und außerdem geht die Diskussion nicht darüber, sondern um die Anwendung des Fernabsatzgesetzes im Falle der Wertersatzpflicht.
 
Und außerdem geht die Diskussion nicht darüber, sondern um die Anwendung des Fernabsatzgesetzes im Falle der Wertersatzpflicht.

eben, deshalb schrieb ich ja auch:

Die volle Preiserstattung ist nur für ein besichtigtes Objekt richtig, wenn man es in Gebrauch hatte, sprich es zB schon online hatte, damit schon Dokumente verfasst hat, etc... gilt das als Ingebrauchnahme und kann einen Wertersatz rechtfertigen, da der Händler hier zB ein neues Image der Ursprungs-Liefersoftware aufspielen muss.


Fazit:
1. Der Händler muss die Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung stehen haben.
2. Diese Belehrung muss dem Kunden unmittelbar nach Kauf (da gestatten Gerichte auch den nächsten Werktag, sofern es zB manuell gesendet hat, als unmittelbar) zugesand werden.
3. Die Sache muss, wie hier ja auch angegeben, in Gebrauch genommen sein, dann kann der Händler Wertersatz berechnen, eine feste Pauschale dafür gibt es nicht.

Sollte man nun aber meinen, dass der Wertersatz viel zu hoch angesetzt ist, so kann man einen Anwalt beauftragen, dieser würde anhand von Verkehrswerten den üblichen Wertersatz ermitteln und kann dann, sofern der urpsüngliche wirklich zu hoch war, die Differenz vom Verkäufer einfordern, sofern dieser dann nicht nachweist, dass ihm ein Schaden in der Höhe des von ih, geforderten Wertersatzes entstanden ist (Arbeitszeit für neues Image, Reinigung von Gerät / Bildschirm, etc...)