Mieterrechte - Darf der Vermieter das?

M3Y3R

Well-known member
ID: 336361
L
8 Mai 2006
1.608
60
Hallo,

ich habe zur Zeit große Probleme mit meinem Vermieter.
Zum Beispiel, verschafft er sich über einen zweitschlüssel zugang zur Mietwohnung.

Darf er dieses?
Wo finde ich Infos über Mieterrechte?
Wer kann mir da helfen?
Die Quellen müssen glaubwürdig sein! Am besten vom Bundesrecht oder Ähnliches.

MFG
Papenburger
 
Danke p-sa!

Wo finde ich denn noch weitere Infos was ich als Mieter für Rechte und natürlich auch Pflichten habe?

Wie gesagt, die Quellen müssen Glaubwürdig sein!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast Du nicht nen Bekannten mit scharfen Hund?

Den in Deine Wohnung gesetzt, Ruhe ist.

gruss kelle!

Nein leider nicht. Und ich will das ganze auch nicht so auf die Spitze treiben...
Will ihm halt nur mehr oder weniger die Schranken weisen, denn seine Rechte scheint er ganz gut zu kennen. Seine Pflichten jedoch ignoriert wer...

Beispiel Karport: Gehört zur Wohnung dazu, steht aber voll mit Müll von ihm. Er sagt zwar, er räumt das weg, aber es passiert nichts...
 
Selbstverständlich darf der Vermieter nicht allein und unangemeldet Deine Wohnung betreten. Will er Deine Wohnung besichtigen, muß er mit Dir einen Termin machen und Du mußt anwesend sein. Alles andere kommt einen Einbruch gleich. Hilfe findest Du bei jedem Mieterverein. Ich würde aber auch einen Anwalt konsultieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
 
Selbstverständlich darf der Vermieter nicht allein und unangemeldet Deine Wohnung betreten. Will er Deine Wohnung besichtigen, muß er mit Dir einen Termin machen und Du mußt anwesend sein. Alles andere kommt einen Einbruch gleich. Hilfe findest Du bei jedem Mieterverein. Ich würde aber auch einen Anwalt konsultieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Naja, das Problem was ich noch habe: Ich befand mich zu dem Zeitpunkt in meiner Wohnung. Er hat geklingelt, so nach dem Motto "Macht mal auf" und ist dann per zweitschlüssel rein gekommen...

Wie wird das denn da gehandhabt, da ich ja anwesend war...
 
Hole Dir mal (zur Not auch aus der Bücherei) ein Buch über Mietrecht (kosten in der Regel unter 10 Euro), denn die Sache mit dem Zweitschlüssel hatte ich auch schon und durch das Buch (darin werden genau alle Paragraphen genannt), konnte ich den Vermieter auf seinen Platz verweisen - VOR der Tür. Wenn der Vermieter nämlich ohne deine Zustimmung die Wohnung betritt, begeht er Hausfriedensbruch. Laut Mieterbund darf der keinen Zweitschlüssel haben, es sei denn, Du hast ihn den (unter Auflagen) selbst gegeben. Der Vermieter muss dem Mieter beim Einzug alle Wohnungsschlüssel aushändigen. Der Vermieter darf keinen einzigen Nachschlüssel einbehalten, auch nicht für evtl. Notfälle.

Ich hole mir seit Jahren immer die neueste Ausgabe vom "Das Mieterlexikon. Das Nachschlagewerk für Fachleute und Laien" zusammengestellt vom Deutschen Mieterbund beim Verlag Goldmann. Die 13 Euro investiere ich sehr gerne, zumal in dem Buch auch jede Menge Musterschreiben und Formulierungshilfen zu finden sind. Bei Problemen im Haus halte ich dem Vermieter direkt immer das Buch mit Hinweis auf Paragraph xy unter der Nase und meistens ist das Problem dann auch schon gelöst - und das ohne Anwalt.
 
Naja, das Problem was ich noch habe: Ich befand mich zu dem Zeitpunkt in meiner Wohnung. Er hat geklingelt, so nach dem Motto "Macht mal auf" und ist dann per zweitschlüssel rein gekommen...

Wie wird das denn da gehandhabt, da ich ja anwesend war...

Da der Vermieter so lässig mit dem Zweitschlüssel umgeht liegt die Vermutung nahe, dass er das nicht zum ersten Mal gemacht hat.

Mein Rat beim Einzug in eine Mietwohnung - Schloss austauschen!
Altes Schloss mit Schlüsseln aufheben und beim Einzug wieder einbauen.

Vermieter pochen gern mal darauf einen Zweitschlüssel haben zu müssen für Havariefälle etc.
In diesem Fall können sie aber auch nen Schlüsseldienst holen bzw. die Tür aufbrechen.
 
Ich würde auch sagen, tausch einfach das Schloß aus. Dann kommt er auch nicht mehr rein. Wer weiß wie oft der das schon gemacht hat, während du nicht zu Hause warst. Ich hätte keine Lust drauf, daß irgendwer in meiner Unterwäsche wühlt, während ich im Urlaub bin.
 
Laut Mieterbund darf der keinen Zweitschlüssel haben, es sei denn, Du hast ihn den (unter Auflagen) selbst gegeben. Der Vermieter muss dem Mieter beim Einzug alle Wohnungsschlüssel aushändigen.
Steht das auch irgendwo im Gesetz? Meine Vermieterin hat nämlich in jedem Fall einen Schlüssel für meine Wohnung, denn sie war letzte Woche drin. ;) Natürlich mit mir abgesprochen und alles kein Problem, aber das interessiert mich dann doch gerade.

Mein Rat beim Einzug in eine Mietwohnung - Schloss austauschen!
Altes Schloss mit Schlüsseln aufheben und beim Einzug wieder einbauen.
Darf man das denn einfach so? Man kann ja nicht einfach unbegrenzt an den Gegenständen in der Wohnung rumschrauben.

Ganz davon abgesehen würde ich von Anfang an ungern bei Leuten einziehen die einen merkwürdigen Eindruck auf mich machen. Wenn das Umfeld nicht stimmt, dann unterschreibe ich bestimmt keinen Vertrag.
 
Wir hatten genau das gleiche Problem mit unserer ehemaligen Vermieterin, daher weis ich das zufällig.

Ein Vermieter darf keinen Schlüssel behalten, nicht einmal der Hausmeister (falls vorhanden) darf einen weiteren Schlüssel zur Wohnung besitzen.
Es müssen vom Besitzer (Vermieter) alle Schlüssel dem Mieter ausgehändigt werden.

Der Vermieter hat kein Recht ohne Anwesenheit des Mieters und Ankündigung eines Besuches die vermietete Wohnung zu betreten.

PS: Wir tauschen auch grundsätzlich alle Schlösser aus.

Cu Fehl
 
Steht das auch irgendwo im Gesetz?

Dazu gibt es sogar mehrere eindeutige Urteile. Hier mal eins als Beispiel:

Doppelter oder Zweitschlüssel des Vermieters
Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.

Das Landgericht Berlin (64 S 305/98) entschied, dass das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, dass der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.

Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muss aber zugebilligt werden, dass er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, dass er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht Quelle
 
[...] Wo finde ich denn noch weitere Infos was ich als Mieter für Rechte und natürlich auch Pflichten habe? [...]
Die Vorschriften zum Mietrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die "Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse" sind in den §§ 535 ff BGB, und speziell zum Thema "Mietverhältnisse über Wohnraum" ab den §§ 549 ff BGB, geregelt. Darüber hinaus können weitere individuelle Regelungen zu den Rechten und Pflichten im Mietvertrag vereinbart werden.

Steht das auch irgendwo im Gesetz?
Ja, im Art. 13 (1) Grundgesetz.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
[...]
Und auf der Homepage von 3sat findet man zum Thema "Rechtsirrtümer, Teil 2" folgendes:
Hat der Vermieter einen Anspruch auf einen Zweitschlüssel zur Wohnung seines Mieters?

Viele halten es für völlig normal, dass der Vermieter einen Zweitschlüssel zur Wohnung hat. Aber der Vermieter hat weder Anspruch auf einen Zweitschlüssel noch auf ungenehmigten Zutritt zur Wohnung. Dies ergibt sich aus Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Der Mieter kann zwar mit seinem Vermieter vereinbaren, dass dieser einen Zweitschlüssel haben darf, diesen darf er aber nicht ohne Erlaubnis des Mieters einsetzen. Der Vermieter ist nicht berechtigt die Mieträume unerlaubt zu betreten. Falls er es tut, steht dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht zu. Er hat auch die Möglichkeit, auf Kosten des Vermieters ein neues Schloss einbauen zu lassen. Der Vermieter hat nur ein Besichtigungsrecht, er muss dem Mieter vorher ankündigen, dass er in die Wohnung möchte, beispielsweise um die Wohnung auf ihren Zustand zu prüfen. Dies muss aber immer nur mit rechtzeitiger Ankündigung und mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit des Mieters geschehen.

Wenn ein Mieter nicht möchte, dass sein Vermieter einen Zweitschlüssel hat, dann sollte er einen Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens hinterlegen und den Vermieter darüber informieren. Denn wenn der Mieter im Urlaub ist und ein Notfall eintritt, dann darf der Vermieter die Wohnung betreten (z. B. bei Wasserrohrbrüchen, Gasaustritt etc.). Jedoch nicht, um nur kleinere Reparaturen durchzuführen.

Rechtlich dazu:
Art. 13 Grundgesetz: Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 14 Grundgesetz: Eigentum, § 554 I, II Bürgerliches Gesetzbuch; Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.