Kündigung Sonnenstudio

Elixyra

(ړײ)
ID: 308124
L
7 Januar 2008
4.740
234
Huhu ihr Lieben.

3/2009 war ich so dumm und habe bei einem Sonnenstudio einen Vertrag über 1 Jahr unterzeichnet. Kündigungsfrist beträgt (wie glaube ich immer) 3 Monate vor Vertragsschluss. Gekündigt hatte ich, nur leider mit dem falschen Datum. Habe im Oktober zum 31.01. gekündigt, obwohl es ja eigentlich zum 28.02.10 richtig heißen müsste.

Wisst ihr ob die Kündigung nun nichtig ist? Habe keine Lust ein weiteres Jahr zu zahlen...
 
Hast du denn keine bestätigung erhalten? Also ich würde immer auf eine bestehen.

Ich würde sagen, das die Kündigung gültig ist nur halt zum 28.02. denn ich kann mir nicht vorstellen, das der Gesetztgeber den verbraucher benachteiligt. Schließlich weiß man meist nie das genaue ende. Aber in der regel sollte man rein schreiben zum frühst möglichen Zeitpunkt, dann ist man immer auf der sicheren Seite.
 
Ja stimmt weiß ich jetzt auch. :(

Joa kam was, das er die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert. Aber wegen dem einen Monat kann es doch nicht sein das dass ganze nun nochn Jahr läuft, zumal es nur ein Verschreiber war.-.-
 
Länger her, November. Aber hab mich irgendwie erst heute richtig damit beschäftigt wo es mir nochmal in die Hand gefallen ist. :S
 
Du hast keine Lust, ein weiteres Jahr zu zahlen, du hattest aber auch keine Lust, dich rechtzeitig zu kümmern. Tja, dumm gelaufen, würde ich sagen.
 
Kannst ansich nur probieren, dem jetzt zu antworten (2 Monate zu spät halt) und zu sagen, dass das keine außerordentliche, sondern eben eine ordentliche (aber falsch datierte) Kündigung war. Und hoffen, dass sie akzeptiert wird.
Rein rechtlich hast du da wohl schlechte Karten. Kannst also nur hoffen, dass die kulant sind und auf Kundenzufriedenheit setzen.
 
https://www.rechtslexikon-online.de/Ausserordentliche_Kuendigung.html

Praxistipp:

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegeben ist und zudem der mutmaßliche Wille zu einer ordentlichen Kündigung erkennbar ist. So kann es beispielsweise sein, dass eine Beschäftigung bis zur theoretischen ordentlichen Kündigung zwar zumutbar, eine Beschäftigung darüber hinaus aber unzumutbar ist. Für den Kündigenden empfiehlt es sich deshalb, neben der außerordentlichen Kündigung vorsorglich die ordentliche Kündigung auszusprechen.

An deiner Stelle würde ich erstmal versuchen das mit denen unbürokratischen zu klären und wenn sie nicht gewillt sind darauf einzugehen mit dem oben genannten zu drohen. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast keine Lust, ein weiteres Jahr zu zahlen, du hattest aber auch keine Lust, dich rechtzeitig zu kümmern. Tja, dumm gelaufen, würde ich sagen.

Danke für den Tipp, werd ihn gleich morgen in die Tat umsetzen. Was wäre ich nur ohne dich...

@ aessitt ich danke dir, werde es mal so versuchen.
 
An deiner Stelle würde ich erstmal versuchen das mit denen unbürokratischen zu klären und wenn sie nicht gewillt sind darauf einzugehen mit dem oben genannten zu drohen. ;)
Hast du dein Zitat mal durchgelesen? Da geht es um Arbeitsverträge... ;)
Zudem ist das schwer aus dem Zusammenhang gerissen.

Ansonsten muss ich Birnchen zustimmen... Das fällt dir wirklich früh ein.
Ein einfacher Satz ind der Kündigung hätte das ganze Problem vermeiden können.

Gruß Aru
 
Hast du dein Zitat mal durchgelesen? Da geht es um Arbeitsverträge... ;)
Der §140 BGB gilt für alle Willenserklärungen. Und in diesem Fall würde ich das (als Laie) als eindeutig bezeichnen. Es kann einem Laien nicht ersichtlich sein, wo der Unterschied zwischen den Kündigungsarten ist. Es ist für einen Unternehmer daher durchaus interpretierbar, dass der Kunde zu kündigen wünscht. Wenn nicht zum gewünschten Zeitpunkt, dann eben zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Marty
 
Hast du dein Zitat mal durchgelesen? Da geht es um Arbeitsverträge... ;)
Zudem ist das schwer aus dem Zusammenhang gerissen.

Jo, hab ich. Die außerordentliche Kündigung gilt für alle Dauerschuldverhältnisse.
Der Arbeitsvertrag wird hier nur als Beispiel benutzt. Ich setz mal nen B in den Quote ;)

Wichtig ist:
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegeben ist und zudem der mutmaßliche Wille zu einer ordentlichen Kündigung erkennbar ist.
Zugegeben, der §140 is irgendwie komisch formuliert. Der Wortlaut will sich mir immernoch nicht ganz erschließen. Aber wenn die meinen, dass das so ist, dann ist das wohl so :mrgreen:
Ich persönlich bin auch der Meinung, dass sie eindeutig und fristgerecht erklärt hat den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen und mein Rechtsgefühl sagt mir, dass aus dem falschen Kündigungsdatum (zeitnah zum tatsächlichen Datum) nicht automatisch gefolgert werden kann, dass sie aufgrund des neuen Kenntnisstandes plötzlich den Vertrag fortsetzen will.
Irgendeine Klausel dieser Art hab ich also schon erwartet.
 
Der §140 BGB gilt für alle Willenserklärungen.
Das ist ja richtig... Es kann aber hier z.B. kaum von unzumutbar gesprochen werden.

Auch kenne ich das Kündigungschreiben nicht... Aber es wird wohl kaum drinstehen, daß sie ordentlich zum 31.01., oder zum nächstmöglichen Termin kündigt. ;)

Gruß Aru

Edit: @aessitt: Ist ja schon alles richtig... Aber es kann halt. ;)
 
Das ist ja richtig... Es kann aber hier z.B. kaum von unzumutbar gesprochen werden.
Kannst Du das erläutern? Das Gesetz spricht nicht von "unzumutbar".

Auch kenne ich das Kündigungschreiben nicht... Aber es wird wohl kaum drinstehen, daß sie ordentlich zum 31.01., oder zum nächstmöglichen Termin kündigt.
Wenn das drinstehen würde, bräuchte man den §140 nicht, dann wäre die Kündigung eindeutig.

Marty