Krankenhausaufenthalt und Hartz IV?

Schwarzdrossel

Hobbitfrosch
ID: 275198
L
10 Mai 2007
602
141
Hallo,

ich habe von meiner Fallmanagerin erfahren, dass im Falle eines Krankenhausaufenthaltes Geld von den Bezügen abgezogen wird.

Ich habe aber gelesen, dass das unzulässig ist, da ein Krankenhausaufenthalt in der Regel mit Mehrausgaben verbunden ist.

Ist das so? Gibt es ein Gerichtsurteil oder etwas ähnliches, auf das man sich berufen kann?
 
Ich seh da kein Problem.

gruss kelle!

Drückst du nach 3 Wochen Krankenhaus auch Geld an deinen Arbeitgeber ab?

Danach wird das ALG II nach dreiwöchigem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung pauschal um 35 Prozent gekürzt, weil die Betroffenen dort kostenlos verpflegt werden.

Dann erklär mir mal warum man dem 1. Haushaltsmitglied 121,45 € abzieht aber dem Partner "nur" 108,85.
 
Dann erklär mir mal warum man dem 1. Haushaltsmitglied 121,45 € abzieht aber dem Partner "nur" 108,85.

Das sind die 35%. Das erste Haushaltsmitglied bekommt mit 345 Euro ja auch mehr ALG II, der Partner ja nur 311 Euro.

Bei Arbeitnehmern fängt das nach 6 Wochen an, dann gibt nur noch Krankengeld.

Marty
 
Das sind die 35%. Das erste Haushaltsmitglied bekommt mit 345 Euro ja auch mehr ALG II, der Partner ja nur 311 Euro.



Marty

War die Begründung der Ämter für den geringeren Satz des Partners nicht das das Haushaltsvorstandsmitglied u.a. Strom davon bezahlen muß ? Und jetzt wird mehr abgezogen.

Bei Arbeitnehmern fängt das nach 6 Wochen an, dann gibt nur noch Krankengeld.

Was ich auch nicht für richtig halte aber dagegen könnte man sich versichern.
 
War die Begründung der Ämter für den geringeren Satz des Partners nicht das das Haushaltsvorstandsmitglied u.a. Strom davon bezahlen muß ? Und jetzt wird mehr abgezogen.
Das weiß ich nicht, ich wollte nur die Frage beantworten und keine Rechtfertigung für dieses Verfahren abgeben. Ich halte diese Kürzung für falsch.

Was ich auch nicht für richtig halte aber dagegen könnte man sich versichern.
Ich könnte sarkastisch sein und fragen: wovon? Kaum jemand dürfte für solch unsinnige Versicherungen Geld übrig haben.

Marty
 
Falsch! Wenn zwei Erwachsene eine Bedarfsgemeinschaft begründen, dann bekommen beide jeweils 311 Euro, jetzt 312 Euro.

richtig.

Ich finde es kommt auf die Umstände an, denn schließlich müssen viele Sachen dennoch weiter gezahlt werden, viele sparen ja auch an der Verpflegung.
 
habe jetzt nicht alles gelesen was geschrieben worden ist aber was ich dazu sagen kann (selber erlebt) ist das.

Wenn man im Krankenhaus liegt ist man für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar deswegen kein Geld.
Aber den Aufenthalt muss man dennoch selber bezahlen.


bin an Krebs erkrankt und musste mehre Monate im Krankenhaus verbringen
 
Hast du damals keinen Widerspruch eingelegt?

Ich war letztes Jahr 8,5 Wochen stationär, Alg1 fiel weg, dafür gab´s Krankengeld. Das Alg2 (ich bin Aufstockerin) sollte um 52% gekürzt werden, was rechtswidrig war und ist, also hab ich Widerspruch eingelegt, die Sache einer RA übergeben, weil ich mich vom Krankenhaus aus nicht richtig kümmern konnte, wa da ja vom Internet abgeschirmt. Jetzt ist der Fall vorm Sozialgericht, da unser zuständiges SG (Schleswig) in einem anderen Fall bereits geurteilt hatte, dass eine Kürzung rechtswidrig ist, da man das Essen im Krankenhaus ja nicht veräußern kann und somit kein geldwerter Vorteil zu erkennen ist.

Seit dem 01.01. ist das Gesetz ja nun geändert, da ist es eben so wie oben beschrieben, es kommt drauf an, wie lange man im Krankenhaus ist, ob gekürzt werden darf.

Ansonsten kann ich dir das Tacheles Forum empfehlen. Die können dir wertvolle Tipps geben, da findest du auch Adressen von Beratungsstellen und ggf. Rechtsanwälten in deiner Nähe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, dass Sozialgericht Berlin hat am 25.01.2008 entschieden, dass eine Aufrechnung unzulässig ist. (Az.: S 116 AS 17528/07)

Volltext des Urteils

Interessant ist dieser Abschnitt:

Insoweit kann sich auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 Alg II-VO n. F. regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft) fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.
 
Oh, das ist gut. Danke für das Urteil. Ich hab dies Jahr noch eine MuKiKur vor mir, und die Sachbearbeiterin meinte schon, dass dann wieder gekürzt wird. Diesmal auch bei meinem Kind! Obwohl ich meine, mal gelesen zu haben, das bei Kindern gar nicht gekürzt werden darf.