Kann man von einem Verkauf zurück treten?

wenn bei ebay jeder so wär, dann wäre mir dass damals auch nicht passiert..

so ist das leider bei ebay...
obwohl die meisten Fälle bei uns zB recht unkompliziert gelöst werden

und die vielleicht 5, bei denen es dann wirklich hart auf hart kommt, da freut sich unsere Anwältin immer drüber ... von daher, die muss ja auch leben *g*
 
so ist das leider bei ebay...
obwohl die meisten Fälle bei uns zB recht unkompliziert gelöst werden

von daher, die muss ja auch leben *g*

was meinst du mit "bei uns" ?

lol, klar die anwältin wird sich freuen.. bei mir ist das leider nicht so leicht, da kein rechtschutz. und wegen 50€ oder so streitwert, lohnt sich dass eben nicht..
 
Wenn der Verkäufer dem Käufer bereits die Bankdaten übermittelt hat, hat er dem Kaufvertrag zugestimmt, beiderseitige Zustimmung, damit ist das Teil bereits Eigentum des Käufers

soweit der Kaufvertrag

Die Übergabe der Kontodaten ist dafür doch noch nicht mal notwendig, damit der Kaufvertrag zu stande kommt, der ist ja durch das ersteigern zustande gekommen. Der Verkäufer hat mit einstellen der Auktion seine Willenserklärung (=Ich nehme Das Geld für de Ware, das am höchsten geboten wurde) abgegeben und der Käufer hat ebenfalls eine Willenserklärung abgegeben (= Ich bin bereit xx zu bezahlen) Diese Willenserklärung stimmen somit über ein mit dem letzten höchsten Gebot.

Da übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Ob der Verkäufer also die Kontodaten bereits dem Käufer gegeben hat oder nicht ist dabei also irrelevant.
 
Da übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen ist der Kaufvertrag zustande gekommen.


stimmt nicht ganz
gesetzlich ist es so, dass ein Kaufangebot kommen muss, vom Käufer

Ja, ich nehme deine Schachtel Kippen für 4€

dann kommt die Kaufzusage durch den Verkäufer

Ja, ich verkaufe die die Schachtel Kippen für 4€

bei einer Auktion ist das eine Mischzone, rechtlich gesehen, gibt sogar ein eigenes Auktionsgesetz, dem unterliegt die Onlineauktion aber leider nur zum Teil
bei einer regulären Auktion hat der Verkäufer sogar das Recht, den Käufer nachträglich abzulehen

in einem Kaufhaus, in dem etwas aushängt, ist der ausgeschriebene Preis nicht die Willenserklärung des Ladens genau an DICH zu verkaufen, es ist ein sogenanntes freibleibendes Angebot

erst die Verkäuferin macht quasi stellvertretend für den Laden daraus ein bindenden Vertrag, indem Sie an der Kasse durch Eintippen das Kaufgesuch als Willenserklärung des Käufers akzeptiert.

jeder Laden kann dir an der Kasse sagen, sorry, das verkaufe ich ihnen nicht, und das ist rechtens, weil kein Vertrag zustande kam
ähnliches ist bei der Auktion

eigentlich ist dem Recht nach der Auktionsbetrag zunächst nur das Kaufgesuch des Käufers, also seiner Willenserklärung
was in rechtsfolge dann durch die Willenserklärung des Verkäufers, JA, ich verkaufe zu dem Betrag, eigentlich erst zu einem bindenden Kaufvertrag führt

das blöde daran ist, dass ebay aber durch seine AGB den Verkäufer quasi zur Willenserklärung zwingt, weil er vorab zustimmen muss, dass er jedem Gebotsbetrag zustimmt ... das ist strittig, es gibt auch immer wieder findige Anwälte, die daraus einen Freibrief für ihre Mandanten zaubern, dass diese eben nicht verkaufen ...

naja, es ist Ansichtssache, was man nu wie genau macht ... schön wäre es, wenn der Gesetzgeber ebay mal auferlegt, dass alle Auktionen dem Auktionsgesetz unterliegen müssen, mit Ausnahme der Auktionsatorspflicht
 
bei Ebay gibt es inzwischen eine ganz neue Trickbetrügerei, welche ich letztens im Fernsehen gesehen habe:

Man fasst einen 1 EUR Artikel unter die Lupe (Laptop, Motorrad usw. usw.), welches von 2 Accounts so hoch gepushed wird, dass es für andere Käufer uninteressant wird. Wenige Sekunden vor Schluss ziehen die beiden "pusher" ihr Gebot zurück und ein Dritter Account kauft den Artikel für ca. 1 EUR (wohl gemerkt, Laptops, Motorräder usw. usw.) Das ganze ist Ebay bereits bekannt, wenn es sich um solch einen Fall gehandelt hat, solltest Du es evtl. mal Ebay melden.
 
@witti,

also das mit dem Supermarkt ist wieder so eine Ausnahme, aber im Grunde ist es so, dass ein Kaufvertrag dadurch zustande kommt, dass
a) der Verkäufer den Antrag macht, und der Käufer diesen annimmt
b) der käufer einen Antrag macht und der Verkäufer diesen Annimmt

Beispiel:

a)Du schickst mir ein Fax, das du mir nen PC für 100€ verkaufst (dein Antrag), ich schicke dir innerhalb einer angemessenen Frist zurück, das ich es annehme. Vertrag kommt zu stande. (Eine Bestellbestätigung ist nicht nötig!)

b)Schreibe ich dir zurück, das ich den aber für 99€ habe, kommt der Vertrag zu Stande, wenn du das Angebot annimmst.


zu a) dem kannst du nur entgegen wirken indem du schreibst "Angebot freibleibend" oder ähnliches. (§145 BGB)

Das ist das Grundsätzlich, aber es gibt ausnahmen wie das mit dem Kaufhaus, da gilt die ausgelegte Ware mit Preis nicht als Angebot...
 
hmm

habe es mal anders gelernt, in meiner kaufmännischen Ausbildung, zum Thema Vertragsrecht

die Intention zu einem vertrag muss durch den Käufer erfolgen, der das Angebot startet

das Beispiel mit den Kippen oben war das Lieblingsbeispiel des Anwaltes, der eben dieses unterrichtet hat, deswegen war mir das so lebhaft im Kopf
 
Und ich habe das beispiel mit dem Fax noch im Kopf, das hat unser Lehrer immer wieder gebracht, glaube sowas steht auch in meinem "Prüfung zum Steuerfachangestellten" drin, hab es aber ausgeliehen...
 
Ich lese hier soviel dummes Zeug, da wird mir fast übel.

Also: Es gibt kein "Auktionsgesetz"(das ist der §156 BGB und der hat mit Ebay nichts zu tun), es gibt keine zwei Verträge bei einem Kaufvertrag und man kommt als Verkäufer aus diesem Vertrag auch nicht raus. Und natürlich kann ein Verkäufer ein Angebot machen, welches der Kunde annimmt. Ich bekomme jeden Tag Angebote auf den Tisch, die für den Verkäufer verbindlich sind.

Der Vertrag ist nach Ablauf der Auktion zwischen Verkäufer und Höchstbieter geschlossen. Wie Bububoomt absolut richtig erklärt hat, weil zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfolgt sind. Das Eigentum an der Ware geht aber nicht schon bei Bezahlung an den Käufer über, sondern erst bei Übergabe.

@nervnorbert: Du hast ein fertiges Script angeboten und verkauft. Das musst Du liefern. Du könntest natürlich jetzt erst einmal das fehlerhafte Script liefern und nach einer meldung des Kunden dann nachbessern.

Du kannst natürlich dem Käufer mitteilen, dass nach der Auktion Fehler aufgefallen sind, die erst behoben werden müssen. Du kannst ihm auch anbieten, vom Vertrag zurückzutreten.

Gruss
Marty
 
es gibt keine zwei Verträge bei einem Kaufvertrag


stimmt, ferner sind es, wenn man es ganeu nimmt, sogar 3

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: Kaufvertrag, Übereignung der Kaufsache und Übereignung des Geldes.