Jugendordnung im Verein

Stefan

Well-known member
ID: 7203
L
30 April 2006
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Hallo,

wir sind gerade dabei bei uns im Verein eine Jugendordnung einzuführen. Nun haben wir mal einen Entwurf zusammen gestellt. Könntet Ihr mit mal eure Meinung dazu sagen, was ihr davon haltet - bzw. wo noch Änderungsbedarf besteht.

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter /innen bilden die Vereinsjugend im VEREIN XYZ.


§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.


§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendvollversammlung,
- der Jugendausschuss


§ 4Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen und ist mind. eine Woche vorher einzuladen.

§ 4.1 Aufgaben
- Wahl der unter § 4.1 genannten Mitglieder des Jugendausschuss, die in der Jugendvollversammlung direkt gewählt werden.
- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein
- Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 4.2 Wahl und Wahlberechtigungen
- Die einzelnen Ämter sind unter § 4.1 mit den jeweiligen Voraussetzungen aufgeführt.
- Wahlberechtigt, sind alle Jugendlichen des Vereins, die sich zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr befinden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.


§ 5 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Der Vereinsjugendleitung
- Dem Jugend-Schriftführer
- Den zwei Gesamtjugendsprechern
- Den Abteilungsjugendleitern und Abteilungsjugendsprechern
- Den Vereinsjugendtrainern und –übungsleitern


§ 5.1 Mitglieder des Jugendausschusses

§ 5.1.1 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung kann aus bis zu zwei gleichberechtigten Personen bestehen, die von der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins nach §XXX der Vereinsatzung gewählt wird.
Sie ist stimmberechtigtes Mitglied (eine Stimme) im Vereinsausschuss und gehört dem Vereinsvorstand an.
Er/Sie ist Vorsitzendes des Jugendausschusses und führt die Sitzungen und lädt dafür ein.

§ 5.1.2 Jugend-Schriftführer
Der Jugend-Schriftführer wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er ist ebenfalls stellv. der Jugendleitung, soweit die ihre Aufgaben nicht wahrnehmen kann und erhält für Ausführung dieses Amtes die gleichen Befugnisse, wie die Jugendleitung.
Der Jugend-Schriftführer dient zur Entlastung der Jugendleitung insbesondere zum Anfertigen von Protokollen und weiteren Schriftverkehrs.

§ 5.1.2 Gesamtjugendsprecher
Die zwei Gesamtjugendsprecher werden auf zwei Jahre gewählt. Kandidieren für dieses Amt kann jeder Jugendliche des Gesamtvereins, soweit er zum Zeitpunkt der Wahl mind. das 14. Lebensjahr vollendet und das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Der Gesamtjugendsprecher vertritt die Interessen der Gesamtjugend des Vereins im Jugend- und Vereinsausschuss.

§ 5.1.3 Abteilungsjugendleitern und Abteilungsjugendsprechern
Der Abteilungsjugendleider und der Abteilungsjugendsprecher werden auf zwei Jahre von den Jugendlichen der jeweiligen Abteilung gewählt.
Altersbegrenzung ???

§ 5.1.4 Vereinsjugendtrainer und -übungsleiter
Als Vereinsjugendtrainer und –übungsleiter gelten alle Mitarbeiter, die in der Jugendausbildung tätig sein.


§ 5.2 Aufgaben
- Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;
- Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendausschusses;
- Führung der Jugendkasse;
- Einsetzung von Kommissionen und Arbeitskreisen für zeitlich begrenzte Aufgaben;
- Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
- Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
- Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
- Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen;
- Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen;
- Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit.


§ 5.3 weitere Mitglieder
Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.


§ 6 Jugendkasse
- Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
- Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
- Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
- Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.


§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.


§ 11 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Gruß
Stefan
 
Anwalt ist totaler Overkill!

Es gibt für Jugendordnungen offizielle Vorlagen. Die von dir gepostete sieht so aus wie eine. Die sind rechtlich in Ordnung. Ihr solltet nur überprüfen ob die Jugendordnung zu eurem Verein passt. Ist das der Fall könnt ihr die so übernehmen.