H3llh4mm3r
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- 21 April 2006
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Sollte es zu bunt werden lass mich da 14 Tage wohnen und ich versichere Dir, dass Sie dir Zettelchen zuschickt das Du bitte bitte wieder zurück kommen möchtest..
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Sollte es zu bunt werden lass mich da 14 Tage wohnen und ich versichere Dir, dass Sie dir Zettelchen zuschickt das Du bitte bitte wieder zurück kommen möchtest..

In diesem Zusammenhang erinnere ich an den "armen" GEZ-Menschen, der H3llh4mm3rs Grundstück wohl jetzt in einem 5 km-Radius meiden wird![]()


Es wurde hier ja schon mehrfach herausgestellt, dass in diesem speziellen Fall nur Zimmer angemietet wurden. Flur und Küche gehören offensichtlich nicht dazu, weswegen das dann auch mit dem Betreten der Wohnung etwas anders aussieht.Erst einmal darf ein Vermieter nur mit Einverständnis und vorheriger Terminvereinbarung das vermietete Objekt betreten und dann mein Tipp dazu, nur in Deinem Beisein.

Es wurde hier ja schon mehrfach herausgestellt, dass in diesem speziellen Fall nur Zimmer angemietet wurden. Flur und Küche gehören offensichtlich nicht dazu, weswegen das dann auch mit dem Betreten der Wohnung etwas anders aussieht.
Ja, schön und gut.

Immer wieder kommt es vor, dass der Vermieter einen Haustürschlüssel zurückbehält und ungefragt in der Wohnung steht. Oder er schneit auch ohne eigenen Schlüssel mit einem beauftragten Handwerker bei Ihnen herein und fotografiert sogar noch ungefragt ihre Wohnung.
Aber darf der Vermieter das auch?
Die klare Antwort lautet: „Nein“
Auch wenn der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht. Das bedeutet, der Mieter entscheidet, wen er in die Wohnung lässt und wen nicht.
Sogar das Bundesverfassungsgericht hat zum Besitzrecht des Mieters entschieden:
„Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.“
Was bedeutet das? Sie können dem Vermieter nicht nur den Zutritt verbieten, Sie können sogar bei unberechtigtem Zutritt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen. Der Vermieter darf im Übrigen auch keinen Schlüssel zurückbehalten. Nur für den Fall der längeren Abwesenheit müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Wohnung betreten werden kann.
Einschränkungen des Zutrittsverbotes
Allerdings muss der Mieter den Vermieter auf Anfrage in die Wohnung lassen, wenn der Vermieter einen berechtigten Grund hat, die Wohnung betreten zu wollen. Dies ergibt sich aus § 809 BGB.
Solche wichtigen Gründe können zum Beispiel sein:
Renovierungs- und Wartungsarbeiten:
Der Vermieter darf nach Ankündigung in die Wohnung um zu prüfen, ob Renovierungs- oder Wartungsarbeiten notwendig sind (bei konkretem Anlass und sonst etwa im Abstand von zwei Jahren). Der Vermieter darf aber dabei nicht ungefragt Ihre Wohnung fotografieren.
Mess- und Ablesetermine:
Der Mieter muss Mitarbeiter einer Messfirma in die Wohnung lassen, die im Auftrag des Vermieters kommen, um Zählerstände abzulesen (z.B. Gas, Strom, Heizung, Wasser).
Vermieter Mieter Wohnung Zutritt
Bei 123recht.net:
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Mietrecht, Pachtrecht
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Gefahr oder konkreter Verdacht:
Wenn´s brennt (im wahrsten Sinne des Wortes) kann der Vermieter sofort und ohne Anmeldung in die Wohnung kommen. Auch bei einem konkreten Gefahrenverdacht muss der Mieter den Vermieter in die Wohnung lassen.
Mieterwechsel und Verkauf der Wohnung
Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit geben, Mietnachfolger zur Wohnungsbesichtigung hereinzulassen. Gleiches gilt beim geplanten Verkauf der Wohnung.
Spielregeln
Der Vermieter muss den Besuch rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) ankündigen. Er muss dabei Rücksicht nehmen auf die Belange des Mieters (Krankheit, Urlaub, Berufstätigkeit). Der Vermieter muss sich an ortsübliche Zeiten halten. Keine Besichtigung ist (außer in Ausnahmefällen) erlaubt an Sonn- und Feiertagen; an Samstagen nicht in der Mittagszeit. Mehr als einen Besichtigungstermin (z.B. für Kaufinteressenten oder Nachmieter) muss der Mieter in der Regel nicht akzeptieren.
Sind im Mietvertrag angemessene Besuchszeiten festgehalten, muss sich der Mieter an diese Zeiten halten.
Ansonsten dürften als übliche Zeiten gelten:
Wochentags, auch samstags zwischen 10 und 13 Uhr, 16 und 18 Uhr.
Sonn- und Feiertag (ausnahmsweise) zwischen 11 und 13 Uhr.
Achtung! All das ist Rechtsprechung der Gerichte und kann im Einzelfall durchaus unterschiedlich bewertet werden. Bitte betrachten Sie die Informationen als grobe Richtlinien. Denn wenn Sie zu Unrecht den Zutritt verweigern, machen Sie sich als Mieter gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Der Vermieter kann per einstweiliger Verfügung vor Gericht den Zutritt erzwingen. Die Kosten tragen dann Sie.
die leider nicht auf den geschilderten Fall passt, weil eben keine Wohnung vermietet wurde, sondern ein Zimmer mit Mitnutzuingsrecht für die Allgemeinräume.Mal ne Meinung von nem Rechtsanwalt:
die leider nicht auf den geschilderten Fall passt, weil eben keine Wohnung vermietet wurde, sondern ein Zimmer mit Mitnutzuingsrecht für die Allgemeinräume.
Marty
Gibt nämlich keinen, wenn man das Urteil des B´verfassungsgerichtes mal zugrunde legt.
Aber es ändert was an der Ausgangssituation und somit auch an der Rechtslage. Nachlesen kannst du das in diesem Thread, weil es hier schon erörtert wurde.Auf gut deutsch, auch wenn die Vermieterin versucht, das ganze durch Einzelvermietung anders zu gestalten, ändert es nichts an der Tatsache, dass sie in den Lebensmittelpunkt der Mieter eingreift.
da muss ich nochmal nachhaken - im BVG-urteil ist doch nun aber von einer wohnung die rede, nicht von einzelnen zimmern. also eher vergleichbar mit einem hotel. die frage ist jetzt ob der rest der wohnung dann auch zum sacheigentum im sinne des gesetzes zählt?
Aber es ändert was an der Ausgangssituation und somit auch an der Rechtslage. Nachlesen kannst du das in diesem Thread, weil es hier schon erörtert wurde.
Gibt also keinen Grund patzig zu werden. Die Rechtslage ist eine andere, wenn nur einzelne Zimmer und nicht die ganze Wohnung vermietet wurden und fertig.