Horror-Vermieterin

Sollte es zu bunt werden lass mich da 14 Tage wohnen und ich versichere Dir, dass Sie dir Zettelchen zuschickt das Du bitte bitte wieder zurück kommen möchtest..
 
In diesem Zusammenhang erinnere ich an den "armen" GEZ-Menschen, der H3llh4mm3rs Grundstück wohl jetzt in einem 5 km-Radius meiden wird :ugly:
 
In diesem Zusammenhang erinnere ich an den "armen" GEZ-Menschen, der H3llh4mm3rs Grundstück wohl jetzt in einem 5 km-Radius meiden wird :ugly:

Ihr seit ja schlimmer als die Elefanten ! Die vergessen auch nie etwas :ugly:
Aber ich hab ihn danach tatsächlich nie wieder gesehen... und auch niemanden seiner kollegen bisher :D Ich frag mich echt woran das liegt.. vll. hätt ich ihm doch nen Kaffee anbieten sollen. Wobei der hätte ihm sicher nicht mehr geschmeckt nachdem ich da in meinen Unterhosen.... ach lassen wir das lieber :ugly:
 
Erst einmal darf ein Vermieter nur mit Einverständnis und vorheriger Terminvereinbarung das vermietete Objekt betreten und dann mein Tipp dazu, nur in Deinem Beisein.
Es wurde hier ja schon mehrfach herausgestellt, dass in diesem speziellen Fall nur Zimmer angemietet wurden. Flur und Küche gehören offensichtlich nicht dazu, weswegen das dann auch mit dem Betreten der Wohnung etwas anders aussieht.
 
Es wurde hier ja schon mehrfach herausgestellt, dass in diesem speziellen Fall nur Zimmer angemietet wurden. Flur und Küche gehören offensichtlich nicht dazu, weswegen das dann auch mit dem Betreten der Wohnung etwas anders aussieht.

Na was bedeutet denn vermietetes Objekt? Genau das, was laut Mietvertrag vermietet wurde, also in dem Fall das Zimmer. Wenn der Rest zur allgemeinen Benutzung der in dem Fall mehreren Mietparteien überlassen wird, kann es dementsprechend genutzt werden, die bedeutet zum Beispiel in der Angelegenheit Küche, diese kann a´nach allgemeinen Nutzungsverhältnis genutzt werden, also ist es egal, ob Flaschen auf dem Tisch stehen oder benutztes Geschirr im Spülbecken steht, solange sich dadurch keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, wie z.B. Schimmelbildung, aber davon gehe ich jetzt mal nicht aus. Sind die Putzkosten vereinbart, muss auch der Umfang der Arbeiten vereinbart sein, wie zum Beispiel Staubsaugen oder Fenster putzen, also nicht allgemein gehalten, Natürlich muss die Arbeit dann auch in dem Umfang ausgeführt werden und auch nachweisbar sein, dass die Arbeiten ausgeführt und somit zu bezahlen sind. Ohne entsprechenden Leistung besteht kein Anspruch auf Bezahlung, womit wir bei der Beweislast des Vermieters sind.

Mein Tipp in der Lage wäre, ganz einfach den eigenen Abwasch und die Falschen ins gemietete Zimmer mit rein nehmen (eine Plasteschüssel gibt es doch fast überall zukaufen) und schon hat man seine Schuldigkeit getan.
 
Ich glaube, darüber sollte doch losomat entscheiden, ob die Hinweise hilfreich waren oder nicht. Vielleicht habe ich aber auch anderen Usern damit geholfen, die vielleicht genau diese Problem haben.

Um es nochmal kurz und bündig zu sagen, Sie darf den NICHT vermieteten Bereich betreten, da es ihr Eigentum ist, nur eben keine unberechtigten Forderungen stellen, welche ich in meinem letzten Beitrag erklärte. Besser so. Manches läßt sich nicht eben nur in einem Satz erklären.
 
Ja, es gab ja verschiedene Fragen meinerseits. Ich denke, zumindest das rechtliche ist einigermaßen geklärt. Am wichtigsten waren mir die 20-Euro-Forderung und die Frage, ob sie die Küche betreten darf. Für die Forderung sieht es gut aus, aber dank des für mich unglücklichen Mietvertrages darf ich die Küche zwar benutzen, miete sie aber nicht.

Was mir jetzt noch unklar ist, ist die Frage, inwiefern sie bei gemeinsamer Benutzung der Küche (was sowieso absurd ist, die wohnt wie gesagt nur ein paar Straßen weiter und hat da bestimmt selbst ne Küche - außerdem benutzt sie ja die Küche nicht wirklich, sondern betritt sie nur für ihre Kontrollen) die Nutzungsregeln bestimmen kann, z.B. dass kein Geschirr rumstehen soll. Das schränkt einen ja in der Benutzung schon etwas ein, man kann z.B. nichts nen Tag einweichen lassen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Frau es mit nem neuen Zettel quittiert ;) und irgendwo anders hin stellt (meist auf den Boden in ne Schüssel - Sinn?!?!?!?). Die richtigen Bewohner stört das nicht, nur mal wieder die Vermieterin. :roll: Wenn das Zeug vor sich hinschimmeln würde - das wollte ich auch nicht. Aber nach nem Tag einweichen schimmelt da nichts, und ab und zu gibt es einfach Sachen (z.B. wenn einem was verbrannt ist), die man Einweichen lassen muss.

Ich könnt also noch seitenlang weitermeckern. :) Auf Dauer werd ich mich wohl nach was andrem umsehen, und dieses Mal genauer auf die Art der Vermietung achten. Ich hatte nämlich die Vermieterin bis zum Vertragsschluss nie zu Gesicht bekommen im Glauben daran, dass sie ja sowieso nichts zu melden hätte, weil es sich um ein normales Mietverhältnis handelte (wo der Vemieter nur in Ausnahmefällen überhaupt rein darf).

Bei andren WGs, die ich angeschaut hatte, war die Falle offensichtlicher. Vermieter-Ehepaar wohnt im Haus und vermietet das Dachgeschoss. Hinweis "Wäre nett, wenn unsre Mieter die Blumen im Garten gießen, wenn wir im Urlaub sind." - "Äh ja, ich melde mich dann, hab jetzt noch nen andren Besichtigungstermin..." :D Bei sowas weiß man gleich, dass Unheil droht. Aber diesmal hat es mich unverhofft getroffen ;)
 
Ein andere Tipp noch, eine Art Mieterversammlung der WG mit der Vermieterin organisieren un dort alle Punkte offen klären, dabei aber wenn möglich schön ruhig bleiben. Ganz einfach dabei ihr klarmachen, dass Euch das Verhalten nicht gefällt und die Richtlinien irgendwie festlegen.
 
und bei der Besprechung am besten gleich den Vertrag nachbessern. :-?
Mietvertrag über die gesamte Wohnung und mit "uneingeschränkter Benutzung der gemeinsamen Mietsache" für euch.

Sie müsste dann draußen bleiben. Hat ja auch keinen Sinn, einzelne Zimmer zu vermieten. Fraglich, ob so ein Mietvertrag überhaupt rechtens ist...
Sonst vermiete ich mein Klo auch unter und kassier dafür dann Benutzungsgebühren :ugly:
 
Das mit der Mieterversammlung ist auch ne gute Idee. Muss das mal mit den anderen besprechen. Richtig zufrieden mit der derzeitigen Lage ist nämlich niemand.
 
Mal ne Meinung von nem Rechtsanwalt:

Immer wieder kommt es vor, dass der Vermieter einen Haustürschlüssel zurückbehält und ungefragt in der Wohnung steht. Oder er schneit auch ohne eigenen Schlüssel mit einem beauftragten Handwerker bei Ihnen herein und fotografiert sogar noch ungefragt ihre Wohnung.

Aber darf der Vermieter das auch?

Die klare Antwort lautet: „Nein“

Auch wenn der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht. Das bedeutet, der Mieter entscheidet, wen er in die Wohnung lässt und wen nicht.

Sogar das Bundesverfassungsgericht hat zum Besitzrecht des Mieters entschieden:

„Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.“
Was bedeutet das? Sie können dem Vermieter nicht nur den Zutritt verbieten, Sie können sogar bei unberechtigtem Zutritt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen. Der Vermieter darf im Übrigen auch keinen Schlüssel zurückbehalten. Nur für den Fall der längeren Abwesenheit müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Wohnung betreten werden kann.

Einschränkungen des Zutrittsverbotes

Allerdings muss der Mieter den Vermieter auf Anfrage in die Wohnung lassen, wenn der Vermieter einen berechtigten Grund hat, die Wohnung betreten zu wollen. Dies ergibt sich aus § 809 BGB.

Solche wichtigen Gründe können zum Beispiel sein:

Renovierungs- und Wartungsarbeiten:

Der Vermieter darf nach Ankündigung in die Wohnung um zu prüfen, ob Renovierungs- oder Wartungsarbeiten notwendig sind (bei konkretem Anlass und sonst etwa im Abstand von zwei Jahren). Der Vermieter darf aber dabei nicht ungefragt Ihre Wohnung fotografieren.

Mess- und Ablesetermine:

Der Mieter muss Mitarbeiter einer Messfirma in die Wohnung lassen, die im Auftrag des Vermieters kommen, um Zählerstände abzulesen (z.B. Gas, Strom, Heizung, Wasser).

Mehr zum Thema:
Vermieter Mieter Wohnung Zutritt

Bei 123recht.net:

--------------------------------------------------------------------------------
Mietrecht, Pachtrecht
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Gefahr oder konkreter Verdacht:

Wenn´s brennt (im wahrsten Sinne des Wortes) kann der Vermieter sofort und ohne Anmeldung in die Wohnung kommen. Auch bei einem konkreten Gefahrenverdacht muss der Mieter den Vermieter in die Wohnung lassen.

Mieterwechsel und Verkauf der Wohnung

Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit geben, Mietnachfolger zur Wohnungsbesichtigung hereinzulassen. Gleiches gilt beim geplanten Verkauf der Wohnung.

Spielregeln

Der Vermieter muss den Besuch rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) ankündigen. Er muss dabei Rücksicht nehmen auf die Belange des Mieters (Krankheit, Urlaub, Berufstätigkeit). Der Vermieter muss sich an ortsübliche Zeiten halten. Keine Besichtigung ist (außer in Ausnahmefällen) erlaubt an Sonn- und Feiertagen; an Samstagen nicht in der Mittagszeit. Mehr als einen Besichtigungstermin (z.B. für Kaufinteressenten oder Nachmieter) muss der Mieter in der Regel nicht akzeptieren.

Sind im Mietvertrag angemessene Besuchszeiten festgehalten, muss sich der Mieter an diese Zeiten halten.

Ansonsten dürften als übliche Zeiten gelten:
Wochentags, auch samstags zwischen 10 und 13 Uhr, 16 und 18 Uhr.
Sonn- und Feiertag (ausnahmsweise) zwischen 11 und 13 Uhr.

Achtung! All das ist Rechtsprechung der Gerichte und kann im Einzelfall durchaus unterschiedlich bewertet werden. Bitte betrachten Sie die Informationen als grobe Richtlinien. Denn wenn Sie zu Unrecht den Zutritt verweigern, machen Sie sich als Mieter gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Der Vermieter kann per einstweiliger Verfügung vor Gericht den Zutritt erzwingen. Die Kosten tragen dann Sie.

Quelle https://www.123recht.net/article.asp?a=31129&ccheck=1
 
die leider nicht auf den geschilderten Fall passt, weil eben keine Wohnung vermietet wurde, sondern ein Zimmer mit Mitnutzuingsrecht für die Allgemeinräume.

Marty

Super, und gleich ne schlechte Bewertung gegeben...
Aber hey, da du dich so gut mit der Sache auskennst (hast sicher 2 Staatsexamen und bist Volljurist), dann kannst du mir doch sicher sagen, wo nun der Unterschied liegt!
Gibt nämlich keinen, wenn man das Urteil des B´verfassungsgerichtes mal zugrunde legt.

Auf gut deutsch, auch wenn die Vermieterin versucht, das ganze durch Einzelvermietung anders zu gestalten, ändert es nichts an der Tatsache, dass sie in den Lebensmittelpunkt der Mieter eingreift.

Was jedoch wiederrum nichts dran ändert, dass das eigentliche Problem darin liegt, wie man ihr das beibringt, ohne gleich den Rechtsweg zu beschreiten.
 
Gibt nämlich keinen, wenn man das Urteil des B´verfassungsgerichtes mal zugrunde legt.

da muss ich nochmal nachhaken - im BVG-urteil ist doch nun aber von einer wohnung die rede, nicht von einzelnen zimmern. also eher vergleichbar mit einem hotel. die frage ist jetzt ob der rest der wohnung dann auch zum sacheigentum im sinne des gesetzes zählt?
 
Auf gut deutsch, auch wenn die Vermieterin versucht, das ganze durch Einzelvermietung anders zu gestalten, ändert es nichts an der Tatsache, dass sie in den Lebensmittelpunkt der Mieter eingreift.
Aber es ändert was an der Ausgangssituation und somit auch an der Rechtslage. Nachlesen kannst du das in diesem Thread, weil es hier schon erörtert wurde.

Gibt also keinen Grund patzig zu werden. Die Rechtslage ist eine andere, wenn nur einzelne Zimmer und nicht die ganze Wohnung vermietet wurden und fertig.
 
da muss ich nochmal nachhaken - im BVG-urteil ist doch nun aber von einer wohnung die rede, nicht von einzelnen zimmern. also eher vergleichbar mit einem hotel. die frage ist jetzt ob der rest der wohnung dann auch zum sacheigentum im sinne des gesetzes zählt?

In diesem Fall schon, da die Vermieterin ihren Wohnsitz und damit ihren Lebensmittelpunkt NICHT in der Wohnung hat. Das Meldegesetz (Zweitwohnstiz) ist dabei nicht relevant.
Anders verhält es sich, wenn der Vermieter in der Wohnung lebt und dort ein Zimmer vermietet (bzw. untervermietet).
 
Aber es ändert was an der Ausgangssituation und somit auch an der Rechtslage. Nachlesen kannst du das in diesem Thread, weil es hier schon erörtert wurde.

Gibt also keinen Grund patzig zu werden. Die Rechtslage ist eine andere, wenn nur einzelne Zimmer und nicht die ganze Wohnung vermietet wurden und fertig.

Wer wird denn hier patzig? Das patzige hat sich auf die Bewertung bezogen, auch wenns der ein oder andere nicht ertragen kann. Aber wenn ich die Bewertung austeile, kann ich die Reaktion doch sicher ertragen.

Wie schon einmal angeführt, die vertragliche Ausgestaltung von wegen nur Vermietung eines Zimmers ist nicht relevant, solange die Vermieterin ihren Lebensmittelpunkt selbst nicht in der Wohnung hat. Es ist ein netter Versuch dies zu umgehen, aber mehr wie ein Versuch wird es dennoch nicht.