Pompei.Pit
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- 21 April 2006
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@bad boy: Ja, das denke ich auch. Möglich, daß der Verzicht auch schriftlich erklärt werden muß. Jedenfalls hat der Knabe damit schon einmal den ersten Bock geschossen.
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wittis-web.de schrieb:soweit ich das mal gelernt habe, kannst du auf das widerrufsrecht nicht verzichten, es darf dir nichtmals eingeschränkt werden, ausnahmen stehen im gesetz (dienstleistungen, körpernahe wäsche, zeitschriften, digitale medien (wenn entsiegelt))
§312d Abs.3 schrieb:bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Pompei.Pit schrieb:Denke, der meint das damit. Aber das hat er ja eh vergeigt, weil ich ja - so wie das da steht - mit dem Haken darauf verzichten soll, ein Verbraucher zu sein.
wittis-web.de schrieb:wenn du das mal gelesen hättest, denn das ist für dienstleistungen, nicht für sachleistungen /waren
Eine Dienstleistung, für die ich ja die 8,50 Euro berappen soll - weil, den IPod wird man nie sehen. Für ein Geschenk brauche ich keine Zustimmung für einen Widerruf. Wird ja doch keiner widerrufen, wenn er etwas geschenkt bekommt.AGB Rübennase schrieb:3. ...wird der Kunde für monatlich mindestens 1200 Gewinnspiele eingetragen....
Genau so denkt der sich das.wittis-web.de schrieb:aber, der ipod hat nichts mitr der dienstlsietung zu tun, das hat ja die reportage bei bizz ausgiebig aufgezeigt, denn dieser ipod ist gratis, und um den zu kriegen soll ich beim folgevertrag, der nichts mit dem teil an sich zu tun hätte, auf mein widerruf verzichten?!
Die Wettbewerbszentrale hat schon eine mail von mir erhalten. Die Verbraucherzentrale folgtwittis-web.de schrieb:aber es solllte mal jeder den verbraucherstellen melden, wetten, der hat noch im laufe der kommenden woche mindestens einen strafantrag *g*
Also langsam wird das richtiggehend merkwürdig. Auch bei dem österreichischen Paragraphen handelt es sich lediglich um den Geltungsbereich. Zweimal im Paragraphen geirrt?Bad_Boy schrieb:Die Nennung eines Paragraphen, selbst wenn es der richtige wäre, reicht sicher nicht aus.
https://www.i4j.at/gesetze/bg_kschg01.htm schrieb:
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden - BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl I 62/2004
I. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt)
beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.
ABGB schrieb:§ 869. Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.
m4g3t4 schrieb:Also langsam wird das richtiggehend merkwürdig. Auch bei dem österreichischen Paragraphen handelt es sich lediglich um den Geltungsbereich. Zweimal im Paragraphen geirrt?![]()
Ich will meinen I-POD Nano schnellstmöglich erhalten, bitte Senden Sie ihn mit der nächsten Lieferung, des weiteren verzichte ich auf § 13 BGB (österr: § 1 KSchG).
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Der Kunde kann, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (für Österreich: im Sinne des § 1 KSchG) ist, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Skymedia - Support Stelle, per E-Mail an: [email protected].
Bad_Boy schrieb:Auf jeden Fall will da jemand im Verborgenen bleiben.![]()
cryptonite schrieb:Man kann aber direkt bei denen Beschwerde einlegen...
https://www.nic.cx/complaints.jsp
...die dann, wie es scheint, veröffentlicht werden:
https://www.nic.cx/cx.archive.complaints.jsp
Ob sie sich wohl dafür interessieren, was der/die so abzieht?![]()
Bad_Boy schrieb:Gute Frage. Ich denke, die können direkt nichts machen und würden das an dyndns.com weiterleiten. Und ob die das interessiert?