Geklaute Ware gekauft

27o8

abgemeldet
2 Mai 2006
9.028
933
Mein Bruder hatte heute ein Schreiben von der Kripo im Briefkasten. Darin stand, dass er Anfang diesen Jahres bei eBay einen Laptop gekauft hätte, dieser wäre jedoch vom Verkäufer geklaut worden.

Sprich mein Bruder hat Hehlerware gekauft. Der Preis war nicht außergewöhnlich niedrig, sondern nur geringfügig unter dem marktüblichen Preis. Mein Bruder soll nun innerhalb einer Woche zur Polizei und das Laptop sowie eine Kontoauszug mitbringen.

Werden sie ihm den Laptop abnehmen?
Muss er mit weiterer Strafe z.B. wegen Erwerb von Diebesgut rechnen?

Anwalt wird er sowieso einschalten, aber erst am Montag. Allerdings würde er gerne jetzt schon ruhig schlafen können :p.
 
Ich fürchte, er wird den Laptop abgeben müssen (§ 935 Abs. I BGB).

Eine Strafe kommt dagegen nicht in Betracht, da er vom Sachverhalt ja nichts wusste und und nach Deiner Sachverhaltsschilderung auch nicht wissen musste.
 
Ja, das ist richtig. (Sofern denn dort was zu holen ist...)

Sorry for Doppelpost, Aber mir wurde gerade noch ein Diskussionsbeitrag per Reno mitgeteilt :ugly:.

Wer soll denn hier eine Straftat begangen haben? Der Dieb des Laptops? Dann ja.

Der Bruder des Threaderstellers wohl nicht, denn es käme ja einzig und allein Hehlerei in Betracht. Dafür bleibt aber hier wohl kein Raum, da der Preis nur geringfügig unter dem Marktpreis lag. Somit konnte er das nicht erkennen. Und fahrlässige Hehlerei gibt es nicht.
 
Ausnahme wäre allerdings wenn man ihm nachweisen könnte, das er davon gewusst hat. Ist hier aber wohl nicht der Fall.

Schade um´s Geld. :(
 
Der Laptop ist auf jeden Fall weg und wenn er "glaubhaft" versichert, dass er nichts von Hehlerware wusste gibt es keinen Grund ihm was anzuhängen.

Er kann versuchen das Geld zurück zu bekommen, am Besten zuerst ohne Anwalt und über Mahnbescheid, jedoch falls nichts zu holen ist bleibt er dort auf den Kosten, bzw. bei Einspuch hat er ein Prozessrisiko (Kosten) beim Amtsgericht.

Der Wert des Laptops dürfte bestimmt nicht so groß sein, dass es vors Landgericht muß mit Anwaltspflicht.

Entscheidend ist auch, ob der Täter ermittelt ist. Wenn nur der Warenfluss nachvollzogen worden konnte durch falsche Angaben bei Ebay und deletantischer Staatsanwaltschaft sind die Karten schlecht für Rückerlangung des Geldes.
 
Anwalt kostet zuviel Geld, das lohnt nicht. Wie schon gesagt der Laptop ist weg da bei geklauter Ware kein gutgläubiger Erwerb greift.

Dein Bruder hat noch Rechte gegen den Verkäufer auf Ersatz (also einen gleichwertigen nichtgeklauten Laptop).

Wenn die Polizei ermitteln konnte das der Laptop geklaut wurde, wird Sie wohl auch den Dieb ermittelt haben. Demzufolge könnte da was zu holen sein vielleicht sogar ganz ohne Anwalt etc. weil er wegen dem Diebstahl + Verkauf angeklagt werden wird.
 
Anwalt kostet zuviel Geld, das lohnt nicht.
Wir haben eine Rechtschutzversicherung :)

Zum Thema bislang aber noch nichts neues, mein Bruder konnte den Termin nicht wahrnehmen und hat um einen neuen gebeten, da gab es aber noch keinen neuen ^^
 
Rechtsschutzversicherung ist schonmal gut.

Bin gespannt wie das ausgeht, bis habe ich nur davon gehört, dass man die Ware abgeben muss und pech hat, aber da mir das noch nie passiert ist, würde mich mal interessieren, ob da was dran ist.

Hoffe natürlich für euch, dass es für euch gut ausgeht.
 
Wie kommen denn alle darauf, dass er den Laptop abgeben muss? Also bei mir ist Handelsrecht schon ein wenig her, aber gilt dies nicht nur für einzigartige Waren, die nicht ersetzbar sind? Ansonsten ist der Erwerb halt Rechtens und der beklaute hat Schadensersatzansprüche gegen den Dieb, jedoch nicht gegen den Käufer der Ware.

Also bin mir da nicht sicher, aber meine das war so
 
Wannabe

der gutgläubige Erwerb ist nicht so einfach

der Käufer müsste nun nachweisen, dass der vermeindliche Verkäufer alles getan hat, um die Rechtmäßigkeit des Verkaufes zu verdeutlichen.

zB
Ausfüllen einer Eidesstattlichen Erklärung, dass die veräußerte Ware Eigentum des Verkäufers ist
Mitgabe des Kaufbeleges
Nachweis persönlicher Merkmale (zB noch vorhandene eigene Dateien auf einem Rechner)
etc...

andernfalls gilt zunächst der gesetzliche Grundsatz, dass an gestohlenem KEIN Eigentum erwerbbar ist

und ob es sich dann letztlich um einen gutgläubigen Erwerb handelt, müsste die Staatsanwaltschaft ermitteln
 
@wannabe: Ich bin jetzt nicht sicher, ob es im Handelsrecht dazu eine Ausnahme gibt. (Ist zu lange her, dass ich mich damit beschäftigt habe). Wenn dann würde sie aber, schon aus systematischen Gründen nur unter zwei Kaufleuten gelten.

Hier gilt § 935 BGB, weil beide Parteien des Vertrages Privatleute sind.

Danach ist ein gutgläubiger Erwerb einer Sache nicht möglich, wenn sie dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen bedeutet unter anderem in diesem Zusammenhang, dass die Sache gestohlen wurde.

Deshalb ist der Post von Witti auch ein klein wenig irreführend. Jedenfalls für diesen konkreten Fall ist ein gutgläubiger Erwerb auch mit noch so vielen Nachweisen hier nicht darstellbar.

Gruß

baffi
 
Ich habe zwar jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, aber ich habe hier einen interessanten Bericht:
https://www.focus.de/digital/internet/ebay/ebay_aid_134247.html

Ich habe jetzt auch keine Lust, mich durch ne menge Gesetzestexte zu Wühlen, aber Grundsätzlich kann man an Gestohlenen Gegenständen kein Eigentum erwerben. d.h. Das Laptop gehört dem, dem es gestohlen wurde. Die Polizei wird es wohl sicherstellen.
 
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