Form-, Ist-, Kannkaufmann bitte um Erklärung

MisterSimpson

Simpsons Fan
ID: 50883
L
20 April 2006
2.947
106
Hi.

Irgendwie verstehe ich das mit den ganzen Kaufmännern noch nicht.

Formkaufmann sind AG´s und GmbH´s wird konstitutiv (rechtserzeugend) im HR eingetragen. Also sobald das Unternehmen eingetragen ist gilt das Unternehmen als Unternehmen.

Istkaufmann ist deklaratorisch (rechtsbezeugend) also sind schon Kaufmänner sobald das Unternehmen gegründet worden ist. Hat jemand Beispiele? Sind das dann die Personengesellschaften und Einzelunternehmen oder?

Kannkaufmann sind dann Kleingewerbe und dort unterscheidet man ob sie eingetragen sind oder nicht. Eingetragen handeln nach dem HGB nicht eingetragen nach BGB. Der Eintrag ist auch konstitutiv oder?
 
Formkaufmann: AG, GmbH - Eintrag zwingend notwendig
Istkaufmann: Wenn kaufmännische Organisation erkennbar ist (richtet sich z.B. nach Umsatz, MA-Zahl, Anzahl der Zweigniederlassungen. z.B. mittelständische Unternernehmen
Kannkaufmann: Eintragungswahlrecht - Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, kleine Imbissbuden, etc.

Wenn noch irgendwas unklar ist, frag einfach! ;)
 
Jept ist unklar.

Istkaufmann sind ja keine GmbH´s oder AG´s. Also sind das Personengesellschaften und Einzelgesellschaften oder?

Kannkaufmann: Wenn er sich einträgt ist das dann konstitutiv oder deklaratorisch? Ich würde jetzt mal deklaratorisch sagen oder?

Also ich meine sobald die Gründer mit dem Privatvermögen auch haften ist es deklaratorisch und sobald nur das Unternehmen haftet ist es konstitutiv.

Bitte verbessert mich wenn ich was falsch sage.
 
Sorry, aber dieser Post muss ein wenig länger werden:

1. Reform des Kaufmannsbegriffs
Mit In-Kraft-Treten des Handelsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 wurde auch der Kaufmannsbegriff grundlegend geändert und an die gewandelten Verhältnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst. Besonders der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von Dienstleistungsunternehmen musste Rechnung getragen werden. Diese waren zuvor nur unter den Voraussetzungen des § 2 unter den Kaufmannsbegriff zu fassen und konnten erst durch die rechtsbegründende Handelsregistereintragung Kaufmannseigenschaft erlangen. Die daraus resultierende steigende Zahl von Handelsregistereintragungen gemäß § 2 (im Verhältnis zu denen nach § 1 ) machten eine Neuregelung des Kaufmannsbegriff unerlässlich.

2. Der neue Kaufmannsbegriff

Neudefinition

3.1 Der Kaufmann
Laut Gesetz ist seit dem 01.07.1998 jeder ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb ( § 1 Abs. 1 HGB ), es sei denn, dass das Unternehmen nach seiner Art oder seinem Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2). Demnach entfällt eine Aufzählung der einzelnen Handelsgewerbe, da keine Rücksicht mehr auf die Branche genommen wird. Die Unterscheidung in Muss- und Sollkaufmann entfällt ebenfalls.

2.2 Der Minderkaufmann
Die Form des Minderkaufmanns entfällt, der § 4 wurde gestrichen. Kleingewerbetreibende, die zwar ein Gewerbe nach § 1 betreiben, aber keinen in Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, gelten als Nichtkaufleute und fallen als "normale Bürger" unter das BGB. Die Regeln des Handelsvertreterrechts, des Speditionsrechts, des Lager- und des Frachtrechts sind jedoch nach wie vor anwendbar.

3.3 Der Kannkaufmann
Für Land- und Forstwirte, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, besteht nach wie vor ein Wahlrecht zur Eintragung ins Handelsregister als Kannkaufmann gemäß § 3 HGB.

2.4 Der Formkaufmann
Handelsgesellschaften sind weiterhin Kaufleute auf Grund ihrer Rechtsform . Die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) und des GmbH-Gesetzes (GmbHG) finden entsprechende Anwendung.

2.5 Der Kaufmann kraft Eintragung
Ein Unternehmen, das gemäß § 1 als Nichtkaufmann behandelt wird, hat nach § 2 jedoch die Möglichkeit, zur Kaufmannseigenschaft zu optieren. Das heißt, dass dieses Unternehmen sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen kann und dadurch zum Kaufmann im Sinne des HGB wird. Vorteile einer Eintragung in das Handelsregister liegen z. B. darin, dass das Unternehmen Rechts- und Parteifähigkeit erlangt. Des Weiteren kann sich eine bessere Haftungssituation ergeben, wenn z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Eintragung zur Kommanditgesellschaft wird. Statt uneingeschränkt in der BGB-Gesellschaft haftet ein Gesellschafter als Kommanditist in der KG nun beschränkt, auch für Umsatz- und Gewerbesteuerschulden. Ein wesentlicher Nachteil einer Eintragung besteht darin, dass das Unternehmen nun Buchführungspflichten gemäß der §§ 238 ff. erfüllen muss. Daher sollte man eine Eintragung gut überdenken. Die Kaufmannseigenschaft kann jedoch jederzeit durch eine antragsgemäße Löschung aus dem Handelsregister wieder beendet werden.

Grundsätzlich ist die Eintragung für alle Gewerbetreibenden deklaratorisch, d. h. das HGB gilt, sobald das Unternehmen einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Ob und ab welchem Umfang ein Gewerbebetrieb dieses Kriterium erfüllt, ist in der handelsrechtlichen Praxis umstritten. Zunächst wird im Interesse des Rechtsverkehrs vom Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ausgegangen. Der Gewerbetreibende muss seinerseits beweisen, dass sein Betrieb keinen vollkaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Gruß

Baffi
 
Zuletzt bearbeitet: