Fernlicht und Überholen innerorts

Ich würde folgendes wagen zu behaupten:

Du darfst innerorts überholen, wenn es nicht ausdrücklich - etwa durch ein Verkehrszeichen - verboten ist. Du darfst dabei - wie bei jedem beliebigen Überholvorgang - die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten, mußt "wesentlich" schneller als der Überholte sein (Mofa mit Tempo 25 in der 30er-Zone darf nicht überholt werden, denn Du darfst maximal 5 schneller als das Mofa fährt; ist normal 50 erlaubt, dann darfst Du), und Du darfst eine durchgezogene Mittellinie dabei nicht überfahren. Ist also zwischen durchgezogener Mittellinie und überholtem Fahrzeug genügend Platz, darfst Du auch bei durchgezogener Mittellinie überholen.
Übrigens bedeutet das Verkehrszeichen mit rotem Auto links und schwarzem rechts genaugenommen, daß Du alles überholen darfst, was eines der Kriterien "schinengebunden" (z.B. Straßenbahn), "einspurig" (z.B. Motorrad ohne Beiwagen) oder "nicht motorgetrieben" (z.B. Kutsche, die von Pferden gezogen wird) erfüllt. Du darfst also in solch einer Situation völlig legal mit einem Auto einen Motorradfahrer überholen, er Dich dann aber nicht.

Du darfst das Ferndlicht innerorts einschalten, wenn keine "durchgehende Straßenbeleuchtung" vorhanden ist und durch das Fernlicht keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden (vorausfahrender Verkehr, Fußgänger, Entgegenkommender Verkehr etc.). Ob Du dabei die Schlafstube von Tante Hilde in gleißendes Licht tauchst ist dem Gesetz nach unrelevant, denn die nimmt ja nicht am (Straßen-)Verkehr teil, aber da Du ein höflicher Mensch bist, wirst Du auf solche Situationen Rücksicht nehmen wollen.

Dir Radler-Frage ist knifflig. Da aber die Straßenampel ganz allgemein dem fahrenden Verkehr gilt, würde ich sie auch für das Fahrrad auf dem Radweg als verbindlich ansehen. Aber auch hier gilt - egal wie das mit der Ampel nun wirklich ist: Wenn da Fußgänger sind, achten die wohl eher auf das Auto denn auf die Radler, deshalb mußt Du - wie immer - vorsichtig und rücksichtsvoll - also imho jederzeit bremsbereit - in solch einer Situation fahren. Ich würde als Radler anhalten.
 
Hatte ich mir gedacht. [wunderschöne Skizze]
Also haben wir da praktisch einen Bürgersteig mit Rad- und Fußgängerweg, der neben einer Straße läuft.

Da würde ich sagen gilt die Ampel ausschließlich für den Fahrzeugverkehr und nicht für Radfahrer. Der Bürgersteig ist ja deutlich zur Fahrbahn abgegrenzt.

Mit einem Fahrrad hält man doch nicht an wenn neben einem eine rote Fußgängerampel ist. :doh:
 
Mit dem Fahrrad fährt man aber trotzdem unter der Ampel durch, wenn auch auf dem Bürgersteig. Als Fußgänger läuft man nebenher. :ugly:
 
Ihr schreibt alle was von durchgezogener und/oder gestrichelter Fahrbahnmarkierung. Was, wenn keine vorhanden ist? :LOL:

Zu der Licht-Frage:
Witzig find ich hier Antworten alá "am Ortsschild Fernlicht aus, damit die Leute in ihren Wohnungen nicht gestört werden". Wenn vor einem Ort eine Landstraße ist, dann dürfte man faktisch wegen "Blendgefahr" da auch kein Fernlicht einschalten.
Ich bin zwar schon 3 Jahre nichtmehr zwischen 0 und 5 Uhr Auto gefahren, aber so würde ich jetzt immernoch vorgehen: Wenn die Straße(n) im Ort lange geradeaus gehen Fernlicht an, bis ich bis zum Ende schauen kann. Paar Meter vor der Kurve würde ich eh abblenden. Kann ja sein, dass Gegenverkehr kommt. Wenn man allerdings locker ohne Probleme alles mit normalem Licht sehen kann, braucht man ja kein Fernlicht.
Und Abblendlicht sowieso nur, wenn die Straßenlampen aus sind.
 
Bei der Fahrradsache bin ich immernoch der Meinung, dass wenn da kein Fussgängerstreifen ist und keine Haltelinie fürs Fahrrad, dass du da nicht anhalten musst da der Radweg komplett von der Strasse getrennt ist.

Zum anderen mit dem Fernlicht hab ich mal in unsere Gesetze geguggt und die sollten eigentlich mit dem EU-Zeugs mehr oder weniger übereinstimmen.

Also im Bussenkatalog fand ich nur einen Abschnitt über den Einsatz von Nebel-, Such- und Arbeitslampen welche gebüsst werden.

In der Verkehrsregelverordnung (Art. 31 SVG) steht nur dieses:

Verkehrsregelverordnung schrieb:
...

2 Beim Fahren sind zu verwenden:
a.) die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet;...

Sprich, es ist zwar nicht strafbar innerorts mit Fernlichtern zu fahren aber es sollte doch vermieden werden; nicht jeder hat gerne ein ausgeleuchtetes Schlafzimmer
 
§5 StVO:
Überholen:
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen führe von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7.5t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wiedernach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Da Absatz 5 klar einen Unterschied zwischen überholen innerorts und außerorts definiert, wird damit implizit ausgesagt, daß es auch Überholvorgänge innerorts gibt. Schwierigkeiten, die einen Überholvorgang verbieten, könnten gerade innerorts die in Absatz (2), und (4) genannten Voraussetzungen ergeben. Die Verbote in den Absätzen (3) und (3a) können natürlich auch gegen einen Überholvorgang sprechen, sind aber nicht "typisch" für "innerorts".

§17 StVO:
Beleuchtung:
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
"die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen" = diejenigen, die gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung StvZO vorhanden und funktionstüchtig sein müssen.
(2) Mit Begrenzungsluchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren
Von innerorts steht da nix. Und anderen Leuten in die Schlafzimmer leuchten stellt bestimmt kein Sicherheitsrisiko dar.

zum Problem "Radweg kreuzt Fußgängerüberweg" habe ich nichts gefunden.
 
Von innerorts steht da nix.
Und vor allem steht da nichts von ausgeschalteter Straßenbeleuchtung, denn darum ging es am Ende ja eigentlich.

Obwohl man im Umkehrschluss schließen könnte, dass nicht beleuchtete Straßen innerorts den Paragrafen nicht erfüllen und somit mit Fernlicht gefahren werden darf.