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so es ist nichts passiert jetzt werde ich ihm wohl einen sehr sehr sehr sehr sehr sehr netten Brief Schicken....

Kann ich ihm dann Portokosten in Rechnung stellen?
Und was muss das genau rein.

Ich würde:
Aufforderung zur Abholung
androhung jurissticher schritte
Erklärung gültiger KAufvertrag reinschreiben....
Weitere Kosten durch Anwalt ggf Inkasso Büro



https://starsofpaid4.de/paidmailer_mahnverfahren.html

das könnte man ja auch befolgen...


Kann ich das geld auch einfach vom inkasso unternehmen eintreiben lassen?
Kann ich ihm dann auch lagerkosten etc. in Rechnung stellen?
 
Erstmal musst Du ihm eine Frist setzen zur Zahlung und Abholung. Die ist mit einem fixen Datum (also z.B. 30.10.2010) anzugeben und sollte ausreichend lange in der Zukunft liegen, also so 7-14 Tage.

In dem Brief brauchst Du mehr nicht zu schreiben. Du kannst natürlich, um ein wenig Druck zu erzeugen, darauf hinweisen, daß Du anschliessend die Sache einem Anwalt übergibst. Der kümmert sich dann auch um seine Kosten etc.

Erstmal kannst Du noch kein Geld fordern, weil er ja mit der Abholung und Zahlung noch nicht in Verzug ist. Wie lange ist die Auktion her?

Gruss
Marty
 
weil er ja mit der Abholung und Zahlung noch nicht in Verzug ist.

Da lese ich den §286 BGB aber ein wenig anders:

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
[...]
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt

Wenn im Auktionstext stand, dass die Ware innerhalb 7 Tagen nach Auktionsende abzuholen und bar zu bezahlen ist, ist der Verzug meiner Ansicht nach auch bereits nach diesen sieben Tagen gegeben.
 
Wenn im Auktionstext stand, dass die Ware innerhalb 7 Tagen nach Auktionsende abzuholen und bar zu bezahlen ist, ist der Verzug meiner Ansicht nach auch bereits nach diesen sieben Tagen gegeben.

Zum Auktionstext, da müsste man auch wissen, ob es nicht anderweitige Nebenabsprachen gab (es wurden ja verschiedene Termine anberaumt, laut TE), wonach dann fraglich ist, auf welchen Termin man sich bezieht, daher ist eine konkrete Fristsetzung wichtig.

Der Verzug tritt aber nicht nach den 7 Tagen ein, sondern 30 Tage nach Frist, wären dann hier, wenn man die 7 Tage aus der Auktion nehmen würde, 37 Tage nach Auktion.

Und wenn man ganz genau liest, steht sogar, dass auf den Verzug hingewiesen werden muss, also muss die Fristsetzung erneut erfolgen, inkl. Hinweis auf Verzug:

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
 
Der Verzug tritt aber nicht nach den 7 Tagen ein, sondern 30 Tage nach Frist, wären dann hier, wenn man die 7 Tage aus der Auktion nehmen würde, 37 Tage nach Auktion.
Woher nimmst du das denn? Okay, der Gesetzestext mag da vielleicht ein bisschen verwirrend klingen, da hier von "innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit" die Rede ist, aber dieser Abschnitt beginnt nicht umsonst mit dem Wort "spätestens", was meiner Ansicht nach nichts anderes bedeutet, als dass dies dann gilt, wenn keiner der vorangegangenen Absätze einen früher eintretenden Verzug begründet.
Hier ist der Gesetzestext ganz gut erläutert:
Verzug kann auch dann eintreten, wenn ein bestimmter Zeitpunkt erreicht wird und die vertragliche Gestaltung dem Schuldner klar machen dürfte, daß es jetzt ernst wird.

Dies ist einmal der Fall, wenn, so § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ein bestimmter Zeitpunkt für das Fälligwerden der Leistungspflicht vereinbart war (das bezieht sich auf § 271 BGB). Wenn der Schuldner klar weiß, daß er zu diesem Zeitpunkt leisten muß, dann gibt es keinen Grund, noch eine gesonderte Mahnung aussprechen zu müssen.
[...]
Außerdem kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verzug eintreten, wenn die Fälligkeit nicht als fixer Zeitpunkt festgelegt war, sondern sich an einem vorausgegangen Ereignis orientiert. Das kann prinzipiell alles mögliche sein; unter anderem auch die Rechnungstellung. Wird also vertraglich vereinbart, daß die Entgeltzahlung 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig wird, so ist dies zulässig und führt zu Verzugseintritt.
Und genau das haben wir hier doch: Im Vertrag (hier: in der Artikelbeschreibung, die die eine Willenserklärung war und die durch das Gebot auf den Artikel als Vertragsbestandteil akzeptiert wurde) wurde ein Leistungstermin vereinbart. Nach Ablauf dieses Termins gerät der Schuldner damit automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder einer weiteren Frist bedarf.
Der Absatz (3) des §286 BGB findet damit hier keine Anwendung, da der Verzug schon durch Absatz (2) gegeben ist. (Von eventuellen Nebenabsprachen mal abgesehen.)
 
Also seit 2001, da wurde das Schuldrecht geändert und das Mahnwese vereinfacht, gilt, Verzug 30 Tage nach Fälligkeit, wobei die Fälligkeit kler erläutert sein muss, inkl der Folge des Verzugs.

Was du meinst, ist die Mahnung, der bedarf es eben nicht mehr, der Verzugseintritt aber ist eben 30 Tage nach Fälligkeit.
Was da gemeint sein dürfte, ist der Eintritt des Verzugszeitrahmens, der eben mit Fälligkeit beginnt und den Verzug zum Ablauf der 30 Tage zur Folge hat.
 
Wenn ich mit Dir vereinbare, dass Du am 15.10. zahlst, dann bist Du am 16.10. im Verzug. Nicht erst 30 Tage später.

Wenn ich Dir eine Rechnung schicke, die schon fällig ist ohne vereinbartes Zahldatum, dann bist Du 30 Tage nach Zugang im Verzug.

Verzug kann auch nach 3 Minuten schon entstehen.

Marty
 
Also seit 2001, da wurde das Schuldrecht geändert und das Mahnwese vereinfacht, gilt, Verzug 30 Tage nach Fälligkeit, wobei die Fälligkeit kler erläutert sein muss, inkl der Folge des Verzugs.

Was du meinst, ist die Mahnung, der bedarf es eben nicht mehr, der Verzugseintritt aber ist eben 30 Tage nach Fälligkeit.
Was da gemeint sein dürfte, ist der Eintritt des Verzugszeitrahmens, der eben mit Fälligkeit beginnt und den Verzug zum Ablauf der 30 Tage zur Folge hat.


:ugly::mrgreen::biggrin:

Ich zitier mich mal selber.

Brownie schrieb:
@wittis-web: Du bist selbstständig. Dann solltest du dir dringend zumindest die Grundlagen des Kaufvertragsrechtes, vor allem bzgl. Störungen eines Kaufvertrages aneignen.

Wie wärs, wenn du das machst und dann schreibst du weiter? Das tut beim Lesen schon weh, wenn du die Begrifflichkeiten durcheinander wirfst. marac und Marty versuchen dir es immer und immer wieder zu erklären, aber du streust dich einfach dagegen.
 
Tja, komisch

gerade mal im Keller geschaut und die Unterlagen der Handwerkskammer rausgeholt, von meinem kaufmännischen Teil inkl eben dem Schuldrecht.
Da steht es exakt so drin, wie ich es oben schrieb.

Also entwerder bildet die Handwerkskammer dann ihre angehenden Meister falsch aus, oder hier scheint ein Irrtum auf der anderen Seite vorzuliegen.
Auch der Gesetzestext schreibt eindeutig, dass der Verzug 30 Tage NACH Fälligkeit eintritt.

Aber mir soll es egal sein, ich weiß, was ich mal gelernt habe, ich weiß, was im Gesetz steht und ich weiß, dass ich bisher immer danach gehandelt habe und bisher zu meinen Rechten kam, ergo kann es an sich nicht falsch gewesen sein.
 
Also entwerder bildet die Handwerkskammer dann ihre angehenden Meister falsch aus, oder hier scheint ein Irrtum auf der anderen Seite vorzuliegen.
Auch der Gesetzestext schreibt eindeutig, dass der Verzug 30 Tage NACH Fälligkeit eintritt.
Dann zitiere diesen Text doch mal komplett. Und vergiss dabei nicht die Absätze 1 und 2 des Paragrafen 286 BGB. Und dann lies die vorher und verstehe sie auch.

Und wenn Du dann nochmal die Begriffe Fälligkeit und Verzug googelst, dann wird Dir ein Licht aufgehen.

Sorry, Witti, manchmal macht es keinen Spaß mehr. Das Schlimme ist, Dir glauben auch noch andere diese Dinge.

Nochmal für Dich: Wenn jemand bei Dir im Laden was kauft und ihr vereinbart Zahlung fix am nächsten Tag, dann ist er nach §286 BGB, Abs. 2, Satz 1 am übernächsten Tag im Verzug.

Die 30 Tage gelten dann, wenn kein fixes Leistungsdatum vereinbart war. Früher musste man dann erst mahnen, heute nicht mehr.

Marty
 
Sehr geehrter Herr xxxxx,

da sie den telefonisch vereinbarten Termin, sowie in der Artikelbeschreibung enthalten Frist von 7 Tagen nicht eingehalten haben,
fordere ich sie hiermit dazu auf, die Spülmaschine die sie über die Plattform Ebay erworben haben bis zum 25.11.2010 12:00 Uhr abzuholen.(Artikelnummer:xxxxx )
Die Abholung muss 2 Tage vorher Schriftlich oder per E-mail xxxxx angekündigt werden.
Die Abholung kann zu den Zeiten Montags bis Freitag 09:00-13:00 und 15:00-18:00 erfolgen.
Bei nicht Abholung innerhalb der genannten Frist werden Lagerungs, Mahn und Rechtsanwaltskosten auf sie zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx


das ist mein Entwurf
 
so habe das verschickt am 25.10 endet ja die Frist was mache ich dann..?

Ich beantrage dann ja einen Gerichtlichen Mahnbescheid oder?
Der kostet so wie ich gelesen haben 23€ soll ich die auf die summe direkt mit aufschlagen?
 
so habe das verschickt am 25.10 endet ja die Frist was mache ich dann..?

Ich beantrage dann ja einen Gerichtlichen Mahnbescheid oder?
Der kostet so wie ich gelesen haben 23€ soll ich die auf die summe direkt mit aufschlagen?

Tja, wenn du den 25.11. genannt hast, kannst du nun frühtens ab diesem Termin einen Mahnbscheid ausstellen.

Ein Mahnbescheid wäre meiner Meinung nach! wohl fehl am Platz, da du selber noch keine Leistung erbracht hast.
Hier würde wohl eher eine Klageerhebung zur Vertragserfüllung in Frage kommen.

Informiere dich bitte unbedingt bei deinem Rechtsanwalt (und übergib Ihm die Sache!!!), bevor du einen (vielleicht anfechtbaren) Mahnbescheid rausschickst und auf den Kosten sitzen bleibst.
 

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