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koeln-tom

Well-known member
ID: 345206
L
15 März 2009
2.618
84
Also ich habe diese Spülmaschine gekauft der Käufer wollte sie abholen.

Erst wollte er sie am Freitag abholen jetzt heute und er kam nicht....

Was kann ich machen ich habe ihm jetzt geschrieben das er das Geld sofort vorab überweisen soll erst mal keine Antwort bekommen..

Der Kauf ist ja für den Käufer bindend deswegen bin ich ja im Recht.

Was soll ich machen
Den Käufer schriftlich auffordern die Ware abzuholen..??
eventuell dann Inkasso der 50 €?


Hoffe jetzt auf schnelle Hilfe und Erfahrungen von euch.

link zu auktion:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

also erstmal würde ich es bei Ebay melden. Gibt ja diese Funktion. Darauf muss dann der Käufer reagieren. Wenn nix passiert bekommst du deine Gebühren wieder. Dann einfach neu einstellen!
 
Was ich in diesem Fall machen wuerde ist folgendes: Vergiss den Sieger der Auktion, der hat ja anscheinend seine Meinung geaendert und biete das Geraet dem 2ten an (der hat ja 49.99 geboten) und mache ihm eine 'Second-Chance-Offer' (weiss jetzt nicht, wie das genau auf ebay Deutschland heisst!).;)

Biete es ihm fuer die gebotenen 49.99 an (in meiner Erfahrung, relativ viele schlagen bei den 'SCO' zu!) und gehe gegen den Gewinner mit ebay-Mitteln vor, wie von Frau Sonnenschein beschrieben!:winke:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde mit ihn nochmal versuchen kontakt aufzunehmen und sagen, dass das angebot nochmal eingestellt wird und er die gebühren und den differenzbetrag übernimmt
 
1. Disput bei ebay eröffnen, mindestens 4 Tage warten, danach kannst du den schließen, deine Kosten werden erstattet.

2. Den Käufer auf die Sperrliste für zukünftige Käufe setzen.

3. Angebot an unterlegenen Bieter

Das sind die Sachen, die du machen kannst, die auch rechtlich möglich sind und Erfolg versprechen.
Was Unsinn ist, ist, eine Klage auf Vertragserfüllung zu erheben, denn dann würde dir der Schadensersatz zugesprochen, mehr nicht, der im Falle einer ebay-Auktion maximal dann die Differenz beim zweiten Verkauf zum ersten Maximalgebot wäre, und eine eventuelle Einstellgebühr.
Da diese aber eher bis kaum ins Gewicht fallen würde, würde diese Klage wahrscheinlich direkt mal garnicht stattfinden, sondern du würdest eine Einstellung des Verfahrens bekommen.
Wenn du einen Anwalt damit beauftragen würdest, würde er die ebenso davon abraten (außer, er ist geldgeil und will halt unbedingt seine paar Euros fürs Anschreiben kassieren).

Du kannst also zwar auf Vertragserfüllung bestehen, würde diese nicht stattfinden, kannst du dann maximal eben einen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, der, wie oben beschrieben, aber lächerlich gering sein dürfte.
 
Was Unsinn ist, ist, eine Klage auf Vertragserfüllung zu erheben, denn dann würde dir der Schadensersatz zugesprochen, mehr nicht, der im Falle einer ebay-Auktion maximal dann die Differenz beim zweiten Verkauf zum ersten Maximalgebot wäre, und eine eventuelle Einstellgebühr.
Wenn er auf Vertragserfüllung klagt, dann muss der Käufer die Maschine abholen und zahlen. Nichts Schadenersatz.

Da diese aber eher bis kaum ins Gewicht fallen würde, würde diese Klage wahrscheinlich direkt mal garnicht stattfinden, sondern du würdest eine Einstellung des Verfahrens bekommen.
Eine Zivilklage wird nicht eingestellt. Welche Grundlage sollte es dafür geben?

Du kannst also zwar auf Vertragserfüllung bestehen, würde diese nicht stattfinden, kannst du dann maximal eben einen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, der, wie oben beschrieben, aber lächerlich gering sein dürfte.
Der tatsächlich entstandene Schaden beinhaltet dann die Anwalts- und Gerichtsgebühren, Lagerkosten etc... "lächerlich gering"?

Marty
 
Marty .. er kann die Erfüllung verlangen, das stimmt.

Aber, und das schreibt ebay im eigenen Rechtsportal irgendwo auch, ist das Problem bei ebay Auktionen mit dem Schadenserstz, dass man seine Gebühren erstattet bekommt und nochmals vekaufen kann, ergo entsteht da kein direkter Schaden, den ein Anwalt dann als Schadensersatzforderung führen könnte.
Da haben sich im Rechtsportal einige Anwälte zu ausgelassen, und im Netz findet man reichlich Urteile, die eben auch besagen, dass kein wahrer Schaden entsteht, und somit der Streitwert gegen Null tendiert.

Raussuchen darfst du aber selber, ich weiß das nur, weil ich bei einer Beschwerde, die ich mal eingereicht hatte, von ebay einige Links ins Rechtsportal eben zu solchen Aussagen bekam, die Mail habe ich leider nicht mehr, ist auch schon einige Zeit her.
 
Aber, und das schreibt ebay im eigenen Rechtsportal irgendwo auch, ist das Problem bei ebay Auktionen mit dem Schadenserstz, dass man seine Gebühren erstattet bekommt und nochmals vekaufen kann, ergo entsteht da kein direkter Schaden, den ein Anwalt dann als Schadensersatzforderung führen könnte.
Nochmal, was hat die Erfüllung des Vertrags mit Schadenersatz zu tun? De facto gar nichts. Wenn ein Richter urteilt, dass der Käufer den Vertrag erfüllen muss, dann muss er das Teil abholen und bezahlen. Nichts anderes.

Ich würde dann sogar noch Lagerkosten berechnen.

Marty
 
Ich habe nur wiedergegeben, was ebay selber dazu schrieb, denke aber mal, dass da einiges dran sein wird, andernfalls würden die solche Infos nicht versenden.

Letztlich ist es aber so:
Verkäufer pocht auf Erfüllung
Käufer geht auf die Schiene Irrtum und fechtet den Vertrag an
Ende wird sein, dass in den meisten Fällen sicher der Vertrag für nichtig erklärt würde, oder meinst du nicht?

Es ist halt immer eine Frage, ob die aufgebrachten Mittel, die dann notwendig wären, in Relation zum vermeindlichen Erfolg stünden
 
Letztlich ist es aber so:
Verkäufer pocht auf Erfüllung
Käufer geht auf die Schiene Irrtum und fechtet den Vertrag an
Ende wird sein, dass in den meisten Fällen sicher der Vertrag für nichtig erklärt würde, oder meinst du nicht?
Nein, das meine ich nicht. Immerhin hat der Käufer schon zwei Abholtermine vereinbart und platzen lassen. Eine Anfechtung wegen Irrtums wird er schwerlich jetzt noch durchbekommen.

Marty
 
Das Problem ist doch ganz simpel .. es ist einfach wertmäßig zu gering, um den Einsatz großer Kräfte (Anwalt / Gericht) zu rechtfertigen.

Wenn ich das aus dem Rechtsforum noch richtig in Erinnerung habe (Suche bringt nichts mehr, die haben die Community wohl kürzlich neu gemacht, selbst Google-Links laufen ins Leere):

Wenn der Artikel noch nicht versendet wurde, und der Käufer dem Kaufvertrag widerspricht / anfechtet, entstehen dem Verkäufer keine nennenswerten Schäden, wodurch sich dann auch ergibt, dass keine Schadensersatzpflicht vom Verkäufer geltend gemacht werden kann, denn die einzig noch entstehenden Kosten wären die Abschlußgebühren, die ebay aber ja erstattet.

(freie Wiedergabe)
 
Das Problem ist doch ganz simpel .. es ist einfach wertmäßig zu gering, um den Einsatz großer Kräfte (Anwalt / Gericht) zu rechtfertigen.
Das ist korrekt. Trotzdem kein Grund, als einzig mögliche Massnahme das friedliche Einigen bei Ebay zu nennen. Die Rechtslage ist eben anders.

Wenn der Artikel noch nicht versendet wurde, und der Käufer dem Kaufvertrag widerspricht / anfechtet, entstehen dem Verkäufer keine nennenswerten Schäden, wodurch sich dann auch ergibt, dass keine Schadensersatzpflicht vom Verkäufer geltend gemacht werden kann, denn die einzig noch entstehenden Kosten wären die Abschlußgebühren, die ebay aber ja erstattet.
Mindererlös, Lagerkosten, Kommunikationskosten kämen da noch in Frage. Dafür muss aber erstmal wirksam angefochten worden sein. Weshalb sollte das denn jetzt noch möglich sein?

Marty
 
@wittis-web: Du bist selbstständig. Dann solltest du dir dringend zumindest die Grundlagen des Kaufvertragsrechtes, vor allem bzgl. Störungen eines Kaufvertrages aneignen.

Marty versucht dir lediglich zu erklären, dass koeln-tom sich auf sein Recht berufen kann und dazu nicht Ebays "Friedensschlichter" benötigt.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben Pflichten, die aus dem rechtswirksamen Kaufvertrag resultieren. Ich kenne keinen Grund, weshalb der Kaufvertrag nichtig sein sollte oder angefochtet werden könnte.

Was kann ich machen ich habe ihm jetzt geschrieben das er das Geld sofort vorab überweisen soll erst mal keine Antwort bekommen..

Ich kann dich zwar verstehen, aber das brauch er nicht. Die "Barzahlung bei Abholung" seh ich als Nebenpflicht an.

Du kannst auf Erfüllung bestehen. D.h. du bestehst auf die Abnahme der Ware (ggf. mittels einer Klage) oder

ohne Klage nutzt du den Selbsthilfeverkauf. Du musst allerdings dem Käufer einen Selbsthilfeverkauf androhnen und eine Frist setzen. Anschließend ist dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen, wo und wann du die Ware wieder versteigst, damit er mitbieten kann. Schließlich musst du ihm die Abrechnung übersenden. Den Differenzbetrag zum Mindererlös hat er dir zu erstatten. Mehrerlös musst du an den Käufer zahlen. :ugly: Du hattest allerdings soviel hohe Kosten, dass der Käufer dann nichts erhält.

Du kannst allerdings auch vom Kaufvertrag zurücktretten und Schadensersatz fordern.
 
Brownie

Die Käufe aus Auktionen über ebay haben immer noch einen Sonderstatus, die jedes Gericht anders wertet.

Theoretisch wäre das Auktionsrecht möglich, was aber bereits vom BGH zum größten Teil abgelehnt wurde, da ebay keine Auktion im klassischen Sinne tätigt, da hier auch ein bestellter Auktoinator fehlen würde.
Dann kommen bei Onlineauktionen viele EU-Rechte ins Spiel, die so in Deutschland teilweise noch nicht eingebunden wurde, aber die eben auch in Deutschland Gültigkeit haben, das neueste ist ja nun der Bereich Widerrufsrecht, der jetzt dieses Jahr ja endlich aus dem EU-Recht übernommen wurde.

Onlineauktionen sind immer heikel, denn man kann diese, wie ja viele Urteile bestätigen, eigentlich immer anfechten.

Notfalls würde hier der Käufer nun angeben:

Eigentlich hat meine kleine Tochter zufällig am Rechner gesessen, da ich aber gesagt bekommen hatte, dass alles verbindlich sei, wollte ich den Vertrag erfüllen, da mir aber nun zu Ohren kam, dass das eben nicht so ist, weil meine Tochter da einfach rumgetippt hat, trete ich vom Kauf zurück.
(das wäre nur eine der vielen möglichen Fallen)

Wie schon geschrieben, Onlineauktionen haben bisher noch keine 100%ige rechtliche Absicherung, da unser Gesetz dem Internetzeitalter hinterherläuft. Denn anders sind die teils gegensinnigen Urteile kleiner Gerichte nicht zu erklären.
 
Die Käufe aus Auktionen über ebay haben immer noch einen Sonderstatus, die jedes Gericht anders wertet.
Ich kenne kein derzeit noch aktuelles Urteil, was eine Ebay-Auktion als tatsächliche Auktion einstuft. Das sind alles Verkäufe zum Höchstgebot.

Onlineauktionen sind immer heikel, denn man kann diese, wie ja viele Urteile bestätigen, eigentlich immer anfechten.
Man kann jeden Vertrag anfechten. Auch einen Vertrag bei Dir im Laden kann ich anfechten. Eine Anfechtung ist aber kein Auflösung.

Eigentlich hat meine kleine Tochter zufällig am Rechner gesessen, da ich aber gesagt bekommen hatte, dass alles verbindlich sei, wollte ich den Vertrag erfüllen, da mir aber nun zu Ohren kam, dass das eben nicht so ist, weil meine Tochter da einfach rumgetippt hat, trete ich vom Kauf zurück.
Das kann er ja machen. Er hat es aber nicht gemacht. Und wenn er das erst bei der Verhandlung wegen Klage auf Vertragserfüllung beim Richter macht, dann wird ein Richter ihm evtl. nicht glauben. Oder er glaubt ihm, erklärt den Vertrag für erfolgreich angefochten, lässt den Käufer sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und zusätzlich noch den Mindererlös aus einem Neuverkauf tragen.

Eine erfolgreiche Anfechtung schliesst das nämlich nicht aus.

Marty
 
ich habe jetzt erst mal den Fall bei ebay gemeldet.
Dann werde ich jetzt 4 Tage warten und dann werde ich weiterschauen.

danke für eure Hilfe.

Ich halte euch auf dem laufenden
 
Ebay rstattet übrigens nicht alle Kosten.

So behält Ebay nämlich sämtliche Einstellgebühren ein. Ist schon ärgerlich, wenn man doch den einen oder anderen Euro in Bilder etc. investiert und dann auf den Kosten sitzenbleibt.