Columbus
Gesperrt
- 10 Mai 2008
- 2.318
- 202
Wichtig: Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Hier mal etwas Aktuelles dazu.
Wichtig: Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Ebenfalls neu eingefügt wurde § 42a BDSG. Stellt ein Unternehmen künftig fest, dass bei ihm gespeicherte
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
4. personenbezogene Daten zur Bank- und Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und deswegen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Betroffenen drohen, hat sie dies unverzüglich der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme.
Mit dem neuen § 43 Abs. 2 Nr. 7 BDSG ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift zudem bußgeld- und gemäß § 44 Abs. 1 BDSG strafbewehrt. Hier besteht also ebenfalls akuter Handlungsbedarf, wenn ein Unternehmen künftig den unrechtmäßigen Umgang mit oben bezeichneten Daten bemerkt.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=/view&cid=4095
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Wichtig: Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Ebenfalls neu eingefügt wurde § 42a BDSG. Stellt ein Unternehmen künftig fest, dass bei ihm gespeicherte
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
4. personenbezogene Daten zur Bank- und Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und deswegen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Betroffenen drohen, hat sie dies unverzüglich der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme.
Mit dem neuen § 43 Abs. 2 Nr. 7 BDSG ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift zudem bußgeld- und gemäß § 44 Abs. 1 BDSG strafbewehrt. Hier besteht also ebenfalls akuter Handlungsbedarf, wenn ein Unternehmen künftig den unrechtmäßigen Umgang mit oben bezeichneten Daten bemerkt.
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