24 Monate Vertragslaufzeit - erlaubt/verboten?

Querulant

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ID: 165221
L
20 April 2006
4.605
528
Hallo,
in einem Fitnesstudio in der nähe von mir werden nur auschließlich 24 Monatsverträge angeboten. Auch beim verhandeln stand das Studio auf dem Standpunkt am Preis ließe sich was machen, nicht aber mit der Laufzeit.


Nun meine ich mich aber zu entsinnen, dass soetwas nicht rechtsgültig ist das nur 24 Monatsverträge angeboten werden.

Weiß einer dazu näheres???

Gruss Andre
 
Also 24-Monatsverträge bei einem Fitness-Studio sind nicht verboten aber ich finde es unüblich.

12 Monats-Verträge sind schon eine lange Bindung.

Die Frage ist was sonst noch in dem Vertrag drin steht.
Welche Ausstiegsklauseln gibt es ?

In einem Studio in dem ich mal trainiert hab gab es "Umzugsklauseln" als Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Man musste aber nachweisen, dass man mehr als 20km Entfernung durch den Umzug hat und konnte den Vertrag auflösen.
 
Die Frage ist was sonst noch in dem Vertrag drin steht.
Welche Ausstiegsklauseln gibt es ?

In einem Studio in dem ich mal trainiert hab gab es "Umzugsklauseln" als Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Man musste aber nachweisen, dass man mehr als 20km Entfernung durch den Umzug hat und konnte den Vertrag auflösen.

Hallo,
diese Klausel gibts in dem Studio auch, nur möchte ich ungerne nur um zu kündigen 20 KM wegziehen -:mrgreen:
 
Das ist mir schon klar ...
Aber gibts noch andere Ausstiegsklauseln (soziale Härtefälle wie Arbeitslosigkeit u.ä.) ?

Ansonsten musst Du selbst wissen ob Du Dich 2 Jahre lang binden willst.

Wie sehen denn die Alternativen aus ?
Gibt es nur diese festen Mitgliedsverträge oder auch Abokarten ?
Erfahrungsgemäß sinkt z.B. die Motivation im Sommer in der Muckibude zu schwitzen und statt dessen lieber ins Freibad zu gehen.
Wären schonmal mindestens 6 Monate in den 2 Jahren die wegfallen.
 
Hallo,
in einem Fitnesstudio in der nähe von mir werden nur auschließlich 24 Monatsverträge angeboten. Auch beim verhandeln stand das Studio auf dem Standpunkt am Preis ließe sich was machen, nicht aber mit der Laufzeit.


Nun meine ich mich aber zu entsinnen, dass soetwas nicht rechtsgültig ist das nur 24 Monatsverträge angeboten werden.

Weiß einer dazu näheres???

Gruss Andre

Kein Mensch und kein Gesetz in Deutschland verbietet es, nur 24-Monatsverträge anzubieten. Du bist ja nicht gezwungen den Vertrag zu unterschreiben. Sittenwidrig können solche Verträge nur sein wenn es keine Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg in besonderen Situationen (etwa bei Umzug s.o.) gibt.


Gruß

Baffi
 
Die Obergrenze für solche Verträge ist - meines Wissens - 24 Monate. Die Verlängerung darüber hinaus max. 12 Monate. Ich würde mal gern wissen wie die diese lange Bindungsdauer begründen? Günstigere Verträge durch längere Bindung? :roll: Ich zahl meine 15 Euro im Jahr beim Sportförderverein der Bundeswehruniversität, ich habe dieses Problem nicht. :mrgreen:
 
Die Obergrenze für solche Verträge ist - meines Wissens - 24 Monate. Die Verlängerung darüber hinaus max. 12 Monate. Ich würde mal gern wissen wie die diese lange Bindungsdauer begründen? Günstigere Verträge durch längere Bindung? :roll: Ich zahl meine 15 Euro im Jahr beim Sportförderverein der Bundeswehruniversität, ich habe dieses Problem nicht. :mrgreen:

Wer will das denn begrenzen? Woher kommen diese Infos?
In Deutschland herrscht meines Wissens immer noch Vertragsfreiheit. Dauerschuldverhältnisse müsse nur angemessene Möglichkeiten bieten, in besonderen Fällen vorzeitig zu kündigen. Eine Begründung ist daher m.E. auch nicht nötig. Wie gesagt, niemand ist verpflichtet einen solchen Vertrag zu unterschreiben....

Gruß

Baffi
 
Die 24Mt. sind sicher zulässig ... was mich eher stutzig machen würde ist, wieso es jmd nötig hat seine Kunden 24Mt. an sich binden zu müssen? Ist der Service so schlecht, dass sie es nötig haben jeden Kunden den sie kriegen können auf lange Zeit zu binden? Oder was gäbe es für andere Gründe?

Ich persönlich würde in keinem Fitnessstudio unterschreiben auf 24Mt. Davon hängt viel zu viel ab, bei uns gibts inzwischen fast in jedem Studio ein 3Mt. Schnupperabo da die meisten Menschen nach 3Mt. sich entscheiden ob sie weiterhin gehen oder nicht
 
Wer will das denn begrenzen? Woher kommen diese Infos?
In Deutschland herrscht meines Wissens immer noch Vertragsfreiheit.
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland in bestimmten Situationen eingeschränkt. Besonders im Kartellrecht.
 
Hallo liquid0815:

Aus deiner eigenen Quelle zititert:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam...

Hier wurde bislang nicht davon gesprochen, dass die Vertragslaufzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Ich denke mal, dass gerade die Vertragslaufzeit hier im Haupttext steht. Die in § 309 BGB geregelten Fälle sollen den Verbraucher vor dem "kleingedruckten" schützen. Deswegen dort auch diese Regelung. Insofern bleibe ich bei meiner Meinung.

Gruß

Baffi
 
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland in bestimmten Situationen eingeschränkt. Besonders im Kartellrecht.

Weil die Bildung von Kartellen ja gerade die Vertragsfreiheit einschränken würde!

Wäre nämlich die Bildung eines Kartells zulässig, ergäbe sich, zumindest in bestimmten Bereichen, ein Kontraktionszwang für den Verbraucher (Strom, Gas etc.). Das wiederum liefe der Vertragsfreiheit zuwider.

Gruß
Baffi
 
Türlich geht es hier um Dienstleistungen!

@baffi, sofern man die selben klauseln wieder und wieder verwendet (also auch vorgedruckte Verträge) sind diese als Allg. Gesch. Bedingungen zu werten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/305.html

Ob da AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst was drüber steht ist egal. Wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen gleich ist und nicht individuell ausgehandelt, dann handelt es sich um AGB im Sinne des BGB.

Ich habe mir aus dem Unterricht neben meinem Paragraphen (Telefon/Handyverträge usw.) notiert, sollte aber hinkommen.

edit: bei 123recht ist jemand zu ähnlichem Ergebnis gekommen wie ich:
https://www.123recht.net/Fitnessstudio-Vertrag-und-Kündigungsfristen__f91237.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber bei nem Fitnessstudio gehts doch nicht um "die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender"?
(Geschweige denn natürlich "Lieferung von Waren")

Wäre die Vertragslaufzeit tatsächlich in den AGB geregelt, hätte liquid0815 recht. Denn auch die Bereitstellung der Geräte und Räumlichkeiten eines Fitnessstudios ist eine Dienstleistung.

Gruß

Baffi
 
Aber "durch den Verwender"?

Ich bin absoluter Laie bei sowas.. mich interessiert das einfach nur, drum will ichs wissen ...
"Durch den Verwender" irritiert ich ehrlich gesagt nun auch etwas, aber das ist schon der richtige Paragraph, wenn man nach 309 BGB in Google sucht findet man lauter Fälle dieser art.
 
Türlich geht es hier um Dienstleistungen!

@baffi, sofern man die selben klauseln wieder und wieder verwendet (also auch vorgedruckte Verträge) sind diese als Allg. Gesch. Bedingungen zu werten.

Ich habe mir aus dem Unterricht neben meinem Paragraphen (Telefon/Handyverträge usw.) notiert, sollte aber hinkommen.

edit: bei 123recht ist jemand zu ähnlichem Ergebnis gekommen wie ich:
https://www.123recht.net/Fitnessstudio-Vertrag-und-Kündigungsfristen__f91237.html

Man muss schon trennen zwischen AGB und Hauptvertrag. Sonst könnte ja niemand mehr vorgefertigte Texte verwenden. Sofern in dem Nutzungsvertrag die Laufzeit des Vertrages vereinbart wird und nicht nur in den AGB auftaucht, sind es ausgehandelte Bedingungen i.S.d. § 305 BGB, wodurch die Anwendung des § 306 nicht mehr möglich ist.

Gruß

Baffi
 
"Durch den Verwender" irritiert ich ehrlich gesagt nun auch etwas, aber das ist schon der richtige Paragraph, wenn man nach 309 BGB in Google sucht findet man lauter Fälle dieser art.

"Verwender" ist der Autor bzw. der Anbieter der AGB! In unserem Fall also der Betreiber des Fitness-Studios. Insofern ist er also auch Anbieter der Dienstleistung.

Gruß

Baffi
 
Zuletzt bearbeitet:
"Verwender" ist der Autor bzw. der Anbieter der AGB!
Stimmt, macht Sinn.

Also so weit ich mich erinnern kann, ist ein vorgedruckter, immer wieder verwendeter KAUFvertrag auch als AGB zu werten.

Auch wenn ich mich in Rechtsfragen ungern auf Wikipedia stütze, aber diese sind der gleichen Auffassung wie ich:

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Geschäftsbedingungen

Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.

edit: Am Besten mal Witti fragen, der is ja Händler, der muss sich damit auskennen. :)
 
Man muss schon trennen zwischen AGB und Hauptvertrag. Sonst könnte ja niemand mehr vorgefertigte Texte verwenden. Sofern in dem Nutzungsvertrag die Laufzeit des Vertrages vereinbart wird und nicht nur in den AGB auftaucht, sind es ausgehandelte Bedingungen i.S.d. § 305 BGB, wodurch die Anwendung des § 306 nicht mehr möglich ist.
Liquid hat das, meiner Kenntnis nach, völlig richtig beschrieben. Nicht als AGB würde solch eine Vertragslaufzeit gewertet, wenn sie handschriftlich in ein Feld eingetragen wird. Ist sie auf dem Formular vorgedruckt und erhält jeder Kunde dasselbe Formular, dann ist diese Laufzeit wie eine AGB zu werten.

Marty