1x Falsch parken und 2 Tatvorwürfe?

wusseler

Well-known member
ID: 304177
L
23 November 2007
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Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen ein Mietfahrzeug falsch abgestellt.

Dabei waren laut Beschilderung im 90°-Winkel zur Straße Parkflächen. Diese sind nicht durch Markierungen ersichtlich, es ist nur der Beginn und das Ende der Parkfläche durch Beschilderung markiert.

Zwischen 9 und xx Uhr muss eine Parkscheibe eingelegt sein.

Nun kam folgende Verwarnung:

"...von 10:00 - 10:09 Uhr ... folgende OWi begangen zu haben:

1. Sie parkten verbotswiedrig auf dem Gehweg und behinderten dadurch Andere.
Fußgänger

2. Sie Parkten bei Zeichen 314 ... ohne Parkscheibe ... "

Es wurde ein Verwarngeld von 30.00 Euro festgelegt."

Ist alles gekürzt, aber die wichtigen Details stehen hier.

Das ich die Parkscheibe vergessen habe, ist mir bewusst. Nach 75 Stunden Arbeit in den 92 Stunden davor war mir das nachts um 5 aber "egal".

Nun habe ich mir den Schauplatz angeguckt, dort ist ein Gehweg hinter den Parkflächen, abgesetzt durch dunkelblaue Steine statt der grauen Steine der Bepflasterung. Das habe ich mangels Beleuchtung um die Uhrzeit einfach nicht wahrgenommen und ist auf der Beschilderung auch nicht ersichtlich.


Nun meine 2 Fragen: Ist es überhaupt rechtens, 2 Parkdelikte parallel zu bestrafen?
 
https://www.gehwege-frei.de/rechtliche-aspekte/illegales-gehwegparken.html


Nachts um fünf bis mindestens 10:00 Uhr sind mehr als drei Stunden Gehwegparken.
Das macht allein schon 30€ (bei Behinderung).
Also Einspruch zwecklos, würde nur noch teurer werden (Verfahrenskosten)

Und wenn die Abgrenzung Gehweg/Parkfläche im Dunkeln nicht ersichtlich ist?

https://www.gehwege-frei.de/rechtliche-aspekte/illegales-gehwegparken.html


Nachts um fünf bis mindestens 10:00 Uhr sind mehr als drei Stunden Gehwegparken.
Das macht allein schon 30€ (bei Behinderung).
Also Einspruch zwecklos, würde nur noch teurer werden (Verfahrenskosten)

Das mag sein. Jedoch wurde der Verstoß erst um 10:00 Uhr festgestellt und das Fahrzeug um 10:30 entfernt.
 
Das widerspricht sich aber selbst.
Früh um 10:00 Uhr ist aber hell.
Wenn du die Dunkelheit als Entschuldigung verwenden willst, gibst du die über 3 Stunden zwangsläufig zu.
Aber ist doch eigentlich egal, warum muss du noch Alibis suchen?
Du hast Mist gebaut und gut ist. Du hast keine Parkscheibe verwendet (weil es dir egal war) und du hast auf dem Gehweg geparkt.
Was an den Tatsachen ist falsch?
Wenn beides stimmt, naja, vlt. kannst du es ja splitten
Das halbe Auto stand da ja nur ohne Parkscheibe, weil die andere Hälfte im absoluten Halteverbot auf dem Gehweg stand. Also beantrage doch, einfach nur von jedem die Hälfte zu zahlen.
Viel Erfolg ;)
 
Einspruch zu teuer

Problematisch und meiner Meinung nach ungerecht ist, dass Kosten eines Einspruchsverfahrens oft höher sind als das Verwarnungsgeld.
 
Nur zur Info, seit August 2006 ist der Geltungsbereich des OWG aufgehoben. Da es keine Gesetze ohne Geltungsbereich geben darf ist diese Zahlungsaufforderung Rechtswidrig.
Schreib denen einfach zurück das dass OWG auf das sich bezogen wird aufgrund fehlendem Geltungsbereich ungültig ist und du die Strafe nicht zahlst. Die werden sehr schnell den Schwanz einziehen und dich in Ruhe lassen.

Greetz
David
 
Ich bin mir sicher das das aufgehoben wurde. Der jetzige Geltungsbereich ist nicht eindeutig benannt, laut dem könnte ich z.B. auf Mallorca eine Bundesdeutsche Flagge hinstellen und behaupten das hier jetzt Bundesdeutsche Gesetze gelten.
 
Es gibt also kein OWiG mehr? :LOL:

Lies vielleicht mal hier, Myrdin. ;)
Die Bayernpartei hat das Thema sehr schön aufbereitet.
 
Nur zur Info, seit August 2006 ist der Geltungsbereich des OWG aufgehoben. Da es keine Gesetze ohne Geltungsbereich geben darf ist diese Zahlungsaufforderung Rechtswidrig.
Schreib denen einfach zurück das dass OWG auf das sich bezogen wird aufgrund fehlendem Geltungsbereich ungültig ist und du die Strafe nicht zahlst. Die werden sehr schnell den Schwanz einziehen und dich in Ruhe lassen.

Greetz
David

Unfug in Reinstform.

"Es gibt keine übergeordnete Rechtsnorm, die verlangt, dass ein Gesetz seinen Geltungsbereich angeben muss. Es existiert kein Urteil, das jemals ein Gesetz wegen eines fehlenden Geltungsbereichs aufgehoben hat – die Vertreter der Theorie sind bisher jedenfalls jeden Beleg dafür schuldig geblieben. Die Urteile, die das Fehlen eines Geltungsbereichs bemängeln, beziehen sich alle auf Verordnungen, bei denen klar ist, dass sie nur in einem eng umgrenzten Gebiet gelten können (z.B. Baumschutzverordnungen, Festlegungen eines Naturschutzgebiets, Bebauungspläne). Soweit aus diesen Urteilen “zitiert” wird, wurden diese in der Regel gefälscht, indem man das Wort “Verordnung” gegen “Gesetz” ausgetauscht hat."

https://landesverband.bayernpartei.de/2011/existiert-das-ordnungswidrigkeitengesetz-noch/
 
Unfug in Reinstform.

Es existiert kein Urteil, das jemals ein Gesetz wegen eines fehlenden Geltungsbereichs aufgehoben hat – die Vertreter der Theorie sind bisher jedenfalls jeden Beleg dafür schuldig geblieben.

https://landesverband.bayernpartei.de/2011/existiert-das-ordnungswidrigkeitengesetz-noch/

Das ist der Fehler in deren Argumentation. Es Existiert ein Urteil von 1954 in welchem der BGH genau das bemängelt hatte.

Dann fragt euch bitte mal "wer sagt das und warum sagt er das".
Das wer ist einfach eine in der BRD zugelassene Partei die diese Zulassung nur bekommt wen sie nach der Pfeife der Alliierten tanzt und das Warum ist genau so einfach, diese Partei würde sofort verboten wen sie was anderes sagen würden.
 
Oh. 8O

Dann wurde die Argumentation, die Du ja in weiten Teilen geflissentlich ignorierst, vermutlich auch im US-Außenministerium geschrieben? :mrgreen:
 
Den Grinser hättest du dir sparen können den das ist Korrekt.

Nö, das ist vollkommener Quatsch.

Wichtig ist der Punkt, dass gar nicht das OwiG aufgehoben wurde, sondern das entspr. Einführungsgesetz, das Übergangsfristen u.ä. regelte.

Das OwiG ist 1968 beschlossen worden. Bis zum Inkrafttreten des OWiG waren die darin geregelten Tatbetände Traftaten nach dem Strafgesetzbuch. Wer also mit seinem Auto falsch geparkt hatte, oder etwas zu schnell gefahren war, der war ein Straftäter.

Diese Straftaten galten als Übetretungen, nicht als Verbrechen oder Vergehen, und wurden mit einer Geldstrafe belegt oder vom Polizeibeamten an Ort und Stelle erhobenen gebührenpflichtigen Verwarnung kassiert.

Mit dem OWiG wurden diese Delikte aus dem Strafrecht herausgenommen.

Bei einer solch gravierenden Änderung unseres Rechts musste natürlich auch geklärt werden, was in Fällen zu geschehen hat, die vor Inkrafttreten des OWiG entstanden, aber erst danach verfolgt wurden. Außerdem hatten zahlreiche Gesetze auf Bundes- und auch auf Länderebene Verweise auf das Strafgesetzbuch für Fälle des Gesetzesverstoßes.
Im Einführungsgesetz zum OWiG wurde festgelegt, wie in der Übergangszeit zu verfahren ist, also Tatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes, Ahndung nach Inkrafttreten, und in Gesetzen, die auf das Strafgesetzbuch verwiesen, die Verweise auf das OWiG geändert.
Mit dem Inkrafttretendes OWiG oder mit dessen Geltungsbereich hatte das Einführungsgesetz nichts zu tun.
Nach über 40 Jahren OWiG sollte man annehmen, dass keine Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des OWiG bestehen Auch wird die Änderung der im Einführungsgesetz genannten Gesetze nicht aufgehoben, wenn das Einführungsgesetz geändert wird.
Das Einführungsgesetz zum OWiG hatte somit keine rechtliche Bedeutung mehr und war schon allein aus diesem Grunde aufzuheben.