LG Tübingen erteilt GEZ Nachfolger ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO
Trotz der Negativ Entscheidung des BGH zum Beschluss des Landgerichts Tübingen gegen Vollstreckungsaufträge des GEZ Nachfolgers ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE und des SWR läßt sich das Landgericht Tübingen nicht beirren und entscheidet in einer Vollstreckungssache wieder zum Nachteil des GEZ Nachfolgers ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO und dem SWR.
Es lohnt sich also, immer schön weiterzumachen, gegen Zwangsabgaben für (staatliche) Lügenmedien und Lügenpresse vorzugehen, sie stets schön bei Laune zu halten und Ihnen Ihr unredliches Verhalten vor Augen zu führen, egal ob durch Einsprüche und den späteren Klageweg vor dem sog. Verwaltungsgericht über den sog. Verwaltungsgerichtshof und das sog. Bundesverwaltungsgericht bis hin zum Bundesgrundgesetzgericht, durch den Bund selbst irrigerweise als Bundesverfassungsgericht bezeichnet, oder in der Vollstreckung durch das Einlegen von Erinnerungen und Beschwerden beim Amtsgericht über Anschlussbeschwerden beim Landgericht und nachfolgend dem Bundesgerichtshof bis wieder hin zum Bundesgrundgesetzgericht.
Nachfolgend der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 09. September 2015, Az.: 5 T 162 / 15:
LeitsatzGläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe
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