(lifepr) Düsseldorf, 02.10.2014 - Ein Fahrradfahrer muss nicht damit rechnen, dass sich auf einer öffentlichen Straße eine Schlagloch von sieben Zentimetern Tiefe oder mehr befindet. Kommt der Radler wegen einem solch tiefen Schlagloch zu Fall, steht ihm von dem zuständigen Träger ein Schmerzensgeld ...

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