Stromkosten dürfen nicht abgewälzt werden
(lifepr) Düsseldorf, 28.03.2017 - ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Energieversorger grundsätzlich nur demjenigen eine Rechnung für Stromkosten stellen darf, der den Strom auch tatsächlich verbraucht hat. Stehen Zahlungen aus, beispielsweise weil ein Untermieter als Vertragspartner des Stromversorgers nicht gezahlt hat, können die ausstehenden Kosten nicht einfach auf den Hauptmieter übertragen werden. In einem konkreten Fall handelte es sich beim Hauptmieter der Wohnung um eine Firma, die einem Mitarbeiter die Wohnung mit Einverständnis der Hausverwaltung untervermietet hatte. Als diese den Mietvertrag kündigte, wandte sich das Versorgungsunternehmen an die Firma als Hauptmieter, um die noch ausstehenden Stromkosten einzutreiben. Doch die Firma weigerte sich, für den Stromverbrauch des Mitarbeiters aufzukommen. Zu Recht, wie die ARAG Experten informieren. Denn da bereits im Hauptmietvertrag festgehalten wurde, dass die Wohnung nur an den namentlich genannten Mitarbeiter untervermietet wird, ist dieser auch Vertragspartner des Energieversorgers und muss für offen stehende Kosten geradestehen (Amtsgerichts München, Az.: 222 C 29041/14).
Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
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