Rechtliche Zweifel an Sarrazin-Rauswurf aus Bundesbank

Berlin (dpa) - Der umstrittene Bundesbanker Thilo Sarrazin (SPD) ist wegen seiner abfälligen Integrationsthesen heftig umstritten. In der Bundesbank kündbar ist er deswegen nach Meinung verschiedener Juristen noch lange nicht. Seine beantragte Abberufung könnte sich rechtlich als Bumerang für die Bundesbank erweisen.

Mehrere Arbeits- und Staatsrechtler bezweifeln, dass die von der Bundesbank beantragte Abberufung des 65-Jährigen aus dem Vorstand der Bundesbank rechtens sei. Nach Einschätzung des finanzpolitischen Sprechers der Grünen-Bundestagsfraktion, Gerhard Schick, verstößt der geplante Rauswurf möglicherweise gar gegen das Grundgesetz, wie er in einem Gastbeitrag für «Handelsblatt Online» schreibt.

Der Frankfurter Arbeitsrechtler Gregor Dornbusch betont, es gebe für diese Abberufung keinen Präzedenzfall. Deswegen stehe das Verfahren rechtlich auf ausgesprochen tönernen Füßen, sagte er am Donnerstag «Focus Online». Auch nach einer möglichen Abberufung Sarrazins durch den Bundespräsidenten bliebe dessen Dienstvertrag mit der Bundesbank davon unberührt, erklärte Dornbusch.

Auch der angestrebte Ausschluss Sarrazins aus der SPD stößt auf Widerspruch. Eine Mitgliederbefragung in der Berliner SPD wird es jedoch nicht geben. «Die Satzung der SPD schließt so etwas ausdrücklich aus. Parteiordnungsverfahren können nicht über Mitgliederentscheide geregelt werden», sagte der Berliner SPD-Landesgeschäftsführer Rüdiger Scholz am Donnerstag der Nachrichtenagentur dpa.

Sarrazin hatte sich mehrfach zur angeblichen Integrationsunwilligkeit muslimischer Zuwanderer, ihrer mangelnden Produktivität und in der Mehrheit geringeren Intelligenz geäußert, wodurch Deutschland auf Dauer dümmer werde. Der Bundesbankvorstand hat wegen Sarrazins Mangel an politischer Neutralität seine Abberufung beantragt. Darüber entscheidet der Bundespräsident.

Sarrazin habe gute Chancen, auf der Gehaltsliste der Bundesbank zu bleiben, sagte Dornbusch. Der frühere Berliner Finanzsenator habe einen Arbeitsvertrag über fünf Jahre. Das Argument, Sarrazin habe mit seinen Thesen der Bundesbank geschadet, dürfte kaum reichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Zudem habe Sarrazin die Meinungsfreiheit auf seiner Seite. Da der Ex-Senator für provokante Thesen bereits bekannt gewesen sei, habe die Bundesbank gewusst, wen sie sich in den Vorstand hole, und müsse nun damit zurechtkommen, argumentiert der Arbeitsrechtler. Vor einer Kündigung oder Abberufung hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen - wie im Falle der Tengelmann-Kassiererin Emmely.

Auch der Grüne Schick wies darauf hin, dass für die Abberufung eines Bundesbankvorstands eine klare gesetzliche Regelung fehle. Deshalb hätten derzeit nur die Bundesbankvorstände auf der Grundlage der Anstellungsverträge die Möglichkeit, eine Abberufung einzuleiten. Doch gebe es verfassungsrechtliche Bedenken, weil Bundesbank- Vorstände keine Manager mit Arbeitsverträgen, sondern Mandatsträger in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis seien so wie übrigens auch Bundesminister.

Der Freiburger Staatsrechtlers Friedrich Schoch mahnte in einem Gastbeitrag für die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (Donnerstag) rechtsstaatliche Mindeststandards an. Dazu gehöre auch die Unbefangenheit der Entscheidungsträger. «In dieser Hinsicht steht der Bundespräsident nicht zu Unrecht in der Kritik», beklagte der renommierte Jurist.

Bundespräsident Christian Wulff entscheidet über den Abberufungs- Antrag der Bundesbank-Spitze. Schon vor der Entscheidung der Notenbank hatte sich das Staatsoberhaupt indirekt für einen Rauswurf Sarrazins stark gemacht. «Ich glaube, dass jetzt der Vorstand der Deutschen Bundesbank schon einiges tun kann, damit die Diskussion Deutschland nicht schadet», hatte er vergangene Woche gesagt.

Migration / Integration
09.09.2010 · 18:09 Uhr
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