Kosten für Hausanschluss sind steuerlich zu berücksichtigen
(lifepr) Stuttgart, 24.07.2014 - Kosten für den Anschluss der eigengenutzten Immobilie an das städtische Versorgungsnetz sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich zu berücksichtigen. Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, können die anteiligen Handwerkerkosten für diesen Hausanschluss im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung geltend gemacht werden.
Wer Renovierungsarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten in der selbstgenutzten Immobilie von einem Handwerker ausführen lässt, kann die Lohnkosten dafür steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies auch für den Anschluss des Grundstücks an das städtische Versorgungsnetz gilt. Im Urteilsfall schloss der zuständige Zweckverband das Wohnobjekt des Klägers an die zentrale Trink- und Abwasserversorgung der Gemeinde an. Dafür waren Arbeiten auf dem privaten Grundstück und im angrenzenden öffentlichen Bereich notwendig. Das zuständige Finanzamt wollte die anteiligen Arbeitskosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen.
Der BFH gab dem Eigentümer nun recht. Auch wenn die Arbeiten räumlich nicht innerhalb der Wohnung ausgeführt wurden, dient der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz unmittelbar dem betreffenden Haushalt. Das Gericht sah die Abwicklung über den Zweckverband als gleichbedeutend mit einer direkten Auftragsvergabe durch den Eigentümer an. (BFH-Urteil vom 20.03.2014, Az.: VI R 56/12).
Wer Renovierungsarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten in der selbstgenutzten Immobilie von einem Handwerker ausführen lässt, kann die Lohnkosten dafür steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies auch für den Anschluss des Grundstücks an das städtische Versorgungsnetz gilt. Im Urteilsfall schloss der zuständige Zweckverband das Wohnobjekt des Klägers an die zentrale Trink- und Abwasserversorgung der Gemeinde an. Dafür waren Arbeiten auf dem privaten Grundstück und im angrenzenden öffentlichen Bereich notwendig. Das zuständige Finanzamt wollte die anteiligen Arbeitskosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen.
Der BFH gab dem Eigentümer nun recht. Auch wenn die Arbeiten räumlich nicht innerhalb der Wohnung ausgeführt wurden, dient der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz unmittelbar dem betreffenden Haushalt. Das Gericht sah die Abwicklung über den Zweckverband als gleichbedeutend mit einer direkten Auftragsvergabe durch den Eigentümer an. (BFH-Urteil vom 20.03.2014, Az.: VI R 56/12).