Karlsruhe (dpa) - Wenn die Wohnung mit Schimmelpilz befallen ist, dürfen Mieter ihren Vermieter zwar unter Druck setzen und Miete einbehalten. Das darf jedoch nicht so weit gehen, dass sie über einen unbefristeten Zeitraum hinweg gar nichts mehr zahlen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. ...

Kommentare

(7) Wasweissdennich · 23. Juni 2015
anstatt was gegen den Schimmel zu unternehmen lieber durch alle Instanzen klagen und das eigene vermietete Kapital verschimmeln lassen -.-
(6) Troll · 17. Juni 2015
@4: Er hat die Miete um 20% gekürzt, also nur 80% gesteht er diem Vermieter zu. Aber diese 80% hat er auch erst einmal einbehalten. Damit will Druck ausüben, damit der Mieter etwas unternimmt. Das heißt, sobald er seine Mietschulden zahlt, wird er nur die 80% zahlen, die nach der Mietkürzung noch übrig sind.
(5) k424676 · 17. Juni 2015
was in der meldung hier völlig verschwiegen wird: alle vorigen instanzen hatten dem mieter recht gegeben!
(4) Triple-A · 17. Juni 2015
kapiere die meldung nicht. 20 % kürzen + 80% "einbehalten" (was immer das sein soll) = 100% kürzung - und das geht natürlich nicht. werde jetzt aber nicht google bemühen, um mich hier einzulesen.
(3) mikarger · 17. Juni 2015
@2: Der Mieter hat die Miete um 20% gekürzt und 80% einbehalten. Das kann man machen um Druck auszuüben. Sobald die Mängel aber abgestellt sind, muß man die einbehaltenen 80% umgehend zahlen, die Mietkürzung nicht. Ob die Höhe der Einbehaltung angemessen ist oder nicht kommt auf den Einzelfall an. Ich würde vor allem erstmal Rat beim Mieterschutzbund und/oder (eigenem) Anwalt einholen, ehe ich kürze bzw. einbehalte.
(2) k446426 · 17. Juni 2015
Interessant @1 - was sagt der BGH zu einem Vermieter der 3 Jahre lang den Schimmel nicht abstellt? NIX! Obwohl auch klar sein muss, daß wenn 20% erlaubt sind nicht einfach 100% einbehalten werden dürfen... Wer Recht und Gesetz vom anderen verlangt sollte sich selbst auch daran halten Herr Mieter.
(1) commerz · 17. Juni 2015
mehr als drei Jahre keine Abhilfe
 
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