Behandlungsvertrag jederzeit kündbar
(lifepr) Düsseldorf, 22.08.2016 - Sie hatte sich endlich dazu durchgerungen: Mit einem Magenballon wollte die übergewichtige Patientin ihr Gewicht dauerhaft verringern. Mit der Schönheitsklinik, die den Eingriff durchführen sollte, schloss sie etwa sechs Wochen vor dem geplanten OP-Termin einen Behandlungsvertrag ab. Doch eine Woche vor dem Eingriff entschied sie sich spontan dagegen. Ihre Pfunde wollte sie doch lieber behalten. Eine Rechnung bekam sie von der Klinik trotzdem: Laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollte die Frau 60 Prozent Stornokosten, also knapp 1.500 Euro, sowie 60 Euro Verwaltungsgebühr zahlen. Wie ARAG Experten erklären, sind die AGB der Klinik jedoch unangemessen. Zum einen sind die Stornogebühren zu hoch angesetzt und es wurden weder Verbrauchsmaterialien noch Medikamente in Abzug gebracht, die durch die abgesagte OP gar nicht verwendet wurden. Zum anderen darf ein Patient jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen Behandlungsvertrag kündigen, denn sein Interesse auf körperliche Unversehrtheit ist größer als das wirtschaftliche Interesse der Klinik (Amtsgericht München, Az.: 213 C 27099/15)